Es ist so weit! Ab heute, 10. November 2021, gilt die Schwarmfinanzierungsverordnung ((EU) 2020/1503 – European Crowdfunding Service Provider Regulation – „ECSPR“).
In einer kleinen Reihe hatten wir über die Regelungen der ECSPR berichtet.
Eine Übersicht unserer Berichte aus der Reihe zum Beginn der Anwendbarkeit der ECSPR findet sich hier:
- Anwendungsbereich der ECSPR und das Erlaubniserfordernis für Schwarmfinanzierungsdienstleister
- Laufende Anforderungen an Schwarmfinanzierungsdienstleister und deren Verhaltenspflichten
- Behandlung von Krypto-Token unter der ECSPR
- Bisher in Deutschland vorkommenden Strukturen von Crowdfundingplattformen unter der ECSPR
- Geldwäscherechtliche Pflichten eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters
- Ausgestaltung des Anlagebasisinformationsblatts
Sie haben Fragen zur Erlaubnis als Schwarmfinanzierungsdienstleister?
Unsere Experten für Finanzregulierung verbinden Pragmatismus und Interesse für innovative Lösungen mit technischem know-how. Im täglichen Umgang mit den deutschen und europäischen Regulierern navigieren wir unsere Mandanten sicher durch alle Registrierungs- und Erlaubnisverfahren und sind dabei immer up-to-date über neue Verfahren und Regulierungspraxen.
Wir beraten Sie gerne dazu.