ECSPR – Geldwäscherechtliche Pflichten von Crowdfundingdienstleistern

Am 10. November 2021 tritt die Schwarmfinanzierungsverordnung ((EU) 2020/1503 – European Crowdfunding Service Provider Regulation – „ECSPR“) in Kraft. 

In einem ersten Beitrag berichteten wir über den Anwendungsbereich der ECSPR und das Erlaubniserfordernis für Schwarmfinanzierungsdienstleister; in einem zweiten Beitrag über die laufenden Anforderungen an Schwarmfinanzierungsdienstleister und deren Verhaltenspflichten; in einem dritten Beitrag über die Behandlung von Krypto-Token unter der ECSPR; in einem vierten Beitrag über die bisher in Deutschland vorkommenden Strukturen von Crowdfundingplattformen unter der ECSPR. In diesem fünften Beitrag wollen wir uns mit der Frage befassen, welche geldwäscherechtlichen Pflichten einen Schwarmfinanzierungsdienstleister treffen.

1. Verpflichteter?

Im Rahmen der geldwäscherechtlichen Pflichten stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern um Verpflichtete im Sinne des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) (der Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinien) handelt. Verpflichtete treffen bestimmte Handlungs- und Organisationpflichten, etwa Sorgfaltspflichten bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen wie die Identifizierung des Vertragspartners oder bestimmte Anforderungen an das Risikomanagement.

Das deutsche Geldwäschegesetzes und auch die europäischen Richtlinien zur Geldwäsche nehmen Schwarmfinanzierungsdienstleister bisher nicht in die Liste der Verpflichteten auf. Stattdessen soll die Europäische Kommission nach Anhörung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bis zum 10. November 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem sie u.a. die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit bewertet, Schwarmfinanzierungsdienstleister unter der Geldwäscherichtlinie zu verpflichten. 

Sollte der Bericht der Kommission zum Ergebnis kommen, dass das Geldwäscherisiko bei Schwarmfinanzierungsdienstleister höher ist als derzeit angenommen, so ist es wahrscheinlich, dass die Schwarmfinanzierungsdienstleister in den Anwendungsbereich der Geldwäscherichtlinie mit aufgenommen werden. Bis zu einer Umsetzung der dann angepassten Geldwäscherichtlinie (oder einem möglichen Goldplating in Mitgliedstaaten) handelt es sich bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern jedoch nicht um geldwäscherechtlich Verpflichtete.

2. Sonstige Pflichten in Bezug zum Geldwäscherecht

Auch wenn Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht selbst den geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, so gibt es dennoch Regelungen, die der Geldwäschebekämpfung dienen:

a. Prüfung im Erlaubnisverfahren
Die zuständige Behörde prüft im Rahmen des Erlaubnisantrags, die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters. Dafür muss der Antragsteller Nachweise vorlegen, dass bei der Geschäftsleitung und allen Anteilseignern, die mindestens 20 % des Schwarmfinanzierungsdienstleisters halten, keine Vorstrafen wegen Verstößen Geldwäschebekämpfungsrecht vorliegen. Hierfür wird ein Führungszeugnis, aus dem sich keine Eintragungen ergeben, zusammen mit einer Erklärung zur Zuverlässigkeit (wie man sie aus den bisherigen Erlaubnisverfahren kennt) wohl ausreichen. Zudem kann dem Schwarmfinanzierungsdienstleister auch die Erlaubnis entzogen werden, wenn er Geldwäschestraftaten begeht.

b. Prüfung der Projektträger
Der Schwarmfinanzierungsdienstleister ist verpflichtet, eine Prüfung der Projektträger durchzuführen. Diese Prüfung kann als eine Art KYC-light (Know your customer) angesehen werden. Den genauen Umfang der Prüfung legt die ECSPR nicht fest.

Als Mindestanforderungen verlangt sie jedoch u.a., dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister einen Nachweis einholt, dass der Projektträger keine Vorstrafen wegen Verstößen gegen Geldwäschebekämpfungsrecht hat. Zudem muss der Schwarmfinanzierungsdienstleister prüfen, dass der Projektträger nicht in einem Land oder Gebiet niedergelassen ist, das als „nicht kooperatives Land oder Gebiet“ oder als „Drittland mit hohem Risiko“ gemäß der Geldwäscherichtlinie gilt.

c. Erbringung von Zahlungsdiensten
Auch die Anforderung, dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister nur mit zugelassenen Zahlungsdienstleistern zusammenarbeiten darf (oder selbst eine solche Erlaubnis besitzen muss), um die für die Schwarmfinanzierung notwendigen Zahlungsdienste zu erbringen, ist eine Vorsichtsmaßnahme unter geldwäscherechtlichen Gesichtspunkten. So ist der Zahlungsdienstleister (oder der Schwarmfinanzierungsdienstleister, der selbst über eine solche Erlaubnis verfügt) verpflichtet, die Kunden zu identifizieren.

d. Allgemeine Compliance-Grundätze

Daneben sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister auch die allgemeinen Compliance-Grundsätze beachten, um Geldwäsche zu vermeiden. Ein Geldwäschefall innerhalb der Schwarmfinanzierungsplattform würde nicht nur für schlechte Presse für den Schwarmfinanzierungsdienstleister sorgen, sondern birgt auch das Risiko der Strafbarkeit für die Geschäftsleitung und Mitarbeiter des Schwarmfinanzierungsdienstleisters.

 

3. Sie haben Fragen zur Erlaubnis als Schwarmfinanzierungsdienstleister? 

Unsere Experten für Finanzregulierung verbinden Pragmatismus und Interesse für innovative Lösungen mit technischem know-how. Im täglichen Umgang mit den deutschen und europäischen Regulierern navigieren wir unsere Mandanten sicher durch alle Registrierungs- und Erlaubnisverfahren und sind dabei immer up-to-date über neue Verfahren und Regulierungspraxen. Wir beraten Sie gerne dazu.

 

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