ECSPR – Laufende Anforderungen und Verhaltenspflichten bei Crowdfunding-Dienstleistungen

Am 10. November 2021 tritt die Schwarmfinanzierungsverordnung ((EU) 2020/1503 – European Crowdfunding Service Provider Regulation – „ECSPR“) in Kraft.  

In einem ersten Beitrag berichteten wir über den Anwendungsbereich der ECSPR und das Erlaubniserfordernis für Schwarmfinanzierungsdienstleister. In diesem zweiten Beitrag wollen wir uns die laufenden Anforderungen an Schwarmfinanzierungsdienstleister und deren Verhaltenspflichten ansehen. 

1. Handlungspflichten

Die ECSPR stellt generelle Anforderungen an Schwarmfinanzierungsdienstleister, die bereits in ähnlicher Weise aus dem WpHG bzw. der MiFID II bekannt sind. So müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister „ehrlich, fair und professionell“ und im bestmöglichen Kundeninteresse handeln. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollen den Anlegern die Schwarmfinanzierungsangebote neutral anbieten. Daher dürfen sie keine Vergütung, keinen Rabatt und keinen nichtmonetären Vorteil dafür erhalten bzw. gewähren, dass sie Anlegeraufträge zu einem bestimmten Schwarmfinanzierungsangebot weiterleiten.

Im Rahmen der Vermittlung will die ECSPR grundsätzlich, dass der Anleger jeweils die Anlageentscheidung trifft. Bei einer Verwaltung von Kreditportfolios müssen die jeweiligen Parameter, die der Anleger gesetzt hat, eingehalten werden und das beste Ergebnis für den Anleger erzielt werden. Der Entscheidungsprozess muss dann dem Anleger offengelegt werden. In diesem Fall muss der Anleger nicht jede Anlageentscheidung selbst treffen.

Zweckgesellschaften (SPVs) dürfen nur in bestimmten Fällen eingesetzt werden. Hierzu hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bereits ein Dokument mit Fragen und Antworten (Q&As) veröffentlicht.
 

2. Geschäftsleitung

Die ECSPR fordert eine wirksame und umsichtige Geschäftsleitung. Dies umfasst die Aufgabentrennung, die Geschäftsfortführung im Krisenfall und die Vorbeugung von Interessenkonflikten.

Die Geschäftsleitung muss Systeme und Kontrollen einrichten, um die Risiken der vermittelten Kredite zu bewerten. Diese Bewertung beachtet der Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der Festsetzung des Preises für das Schwarmfinanzierungsangebot. 
 

3. Prüfung von Projektträgern

Bevor ein Schwarmfinanzierungsdienstleister ein Angebot veröffentlicht, muss er den Projektträger (also etwa den Darlehensnehmer oder Herausgeber des Wertpapiers) sorgfältig überprüfen. Dazu gehört auch, dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister prüft, ob der Projektträger bestimmte Vorstrafen hat. Ebenfalls muss er prüfen, dass der Projektträger nicht in einem Hochrisikoland für Geldwäsche oder einem als nicht kooperativ eingestuftem Land sitzt.
 

4. Beschwerden

Die ECSPR macht auch gewisse Vorgaben wie Beschwerden von Kunden zu bearbeiten sind. Die ESMA hat dazu bereits technische Regulierungsstandards zu Vorschriften, Standardformaten und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden konsultiert, die bis zum 10. November 2021 an die Europäische Kommission übermittelt werden sollen.

Die Kundenbeschwerden müssen unentgeltlich sein. Die Bearbeitung muss umgehend, fair und einheitlich erfolgen. Eine Beschreibung dieser Verfahren muss veröffentlicht werden.

5. Interessenkonflikte

Die ECSPR will Interessenkonflikte verhindern. Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen daher entsprechende interne Vorschriften erlassen und Art und Ursache von Interessenkonflikten auf ihrer Internetseite offenlegen. Auch dieses Prinzip ist aus dem WpHG und der MiFID II bekannt.

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten untersagt die ECSPR zudem, dass ein Schwarmfinanzierungsdienstleister Beteiligungen an Schwarmfinanzierungsangeboten, die auf seiner Plattform vermittelt werden, halten darf. Projektträger, die 20 % oder mehr der Kapitalanteile oder Stimmrechte des Schwarmfinanzierungsdienstleisters halten, dürfen nicht vermittelt werden. Ebenfalls dürfen Mitglieder der Geschäftsleitung oder Beschäftigte des Schwarmfinanzierungsdienstleisters sowie mit den Anteilseignern, Mitgliedern der Geschäftsleitung oder Beschäftigten verbundene Personen nicht als Projektträger auftreten. Sollten diese Personen als Anleger auf der Plattform zugelassen sein, muss dies offengelegt werden. Die Anlage dieser Personen muss zu den gleichen Konditionen erfolgen, die auch den übrigen Anlegern angeboten werden.

Die ESMA hat dazu bereits technischer Regulierungsstandards zu den genauen Anforderungen konsultiert, die bis zum 10. November 2021 an die Europäische Kommission übermittelt werden sollen.
 

6. Kapitalanforderungen

Die Kapitalanforderungen sind im Vergleich zu Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten/Wertpapierinstituten vereinfacht. So wird ein Mindestkapital in Höhe von einem Viertel der jährlich überprüften fixen Gemeinkosten des Vorjahres, mindestens aber 25 000 EUR, gefordert. Die fixen Gemeinkosten umfassen auch die Kosten für die Verwaltung von Krediten, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister auch die Gewährung von Krediten vermittelt. Das Kapital muss entweder in Form von Eigenmitteln (hartes Kernkapital nach CRR), in Form einer Versicherung oder vergleichbaren Garantie oder eine Kombination aus beidem zur Verfügung stehen. Sonderregelungen bestehen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstituten/Wertpapierinstituten, Zahlungsinstitute und E-Geld Institute.
 

7. Sie haben Fragen zur Erlaubnis als Schwarmfinanzierungsdienstleister? 

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