Fondsanteile auf der Blockchain – Entwurf der Kryptofondsanteileverordnung

Am 6. September 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz seinen Verordnungsentwurf für die Einführung von Kryptofondsanteilen (KryptoFAV) vorgestellt. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 6. Oktober 2021 eingereicht werden. 


Die KryptoFAV soll die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Nutzung der Blockchain in Deutschland weiter anpassen und auf den Fondsbereich ausdehnen, um Deutschland als „Fondsstandort“ (noch) attraktiver zu machen. Der Vorschlag basiert im Wesentlichen auf den Regelungen über elektronische Wertpapiere.

Hintergrund: Elektronische Wertpapiere

Durch das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG), das am 10. Juni 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Möglichkeit geschaffen, Inhaberschuldverschreibungen digital, das heißt ohne Wertpapierurkunde, herauszugeben. Ein Wertpapier kann unter dem eWpG als elektronisches Wertpapier begeben werden, indem eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister erfolgt. Die elektronischen Wertpapierregister unterteilen sich in zentrale Register und Kryptowertpapierregister. Bereits vor kurzem hatten die Ministerien den Entwurf einer Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) veröffentlicht, der weitere Vorgaben an diese Register enthielt.

Elektronische Anteilsscheine

Im Rahmen der Einführung des eWpG wurde auch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) angepasst. Dort wurde die Möglichkeit geschaffen, elektronische Anteilscheine an Investmentvermögen in der Rechtsform des Sondervermögens zu begeben. Das KAGB selbst regelt dabei jedoch nur solche elektronischen Anteilsscheine, die in ein zentrales Register eingetragen werden, aber nicht in ein Kryptowertpapierregister. Kryptofondsanteile regelt das KAGB nicht direkt, enthält aber nun eine Verordnungskompetenz das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die Regelungen zu Kryptowertpapieren auf Anteilsscheine zu übertragen.

Durch die KryptoFAV soll nun von dieser Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht werden und Kryptofondsanteile eingeführt werden. Dies soll in der Art und Weise erfolgen, dass die Anteile an Sondervermögen in ein Kryptowertpapierregister eingetragen werden und dann als Kryptofondsanteile bestehen.
Die KryptoFAV legt fest, dass die grundlegenden Bestimmungen für Kryptwertpapiere auch auf Kryptofondsanteile Anwendung finden sollen. Kryptofondsanteile können jedoch nicht bei einem beliebigen Kryptowertpapierregister eingetragen werden. Die Verwahrstelle muss die Rolle der registerführenden Stelle übernehmen. So soll sie ihren Aufgaben aus dem KAGB im Verhältnis zum Anleger nachkommen können.

Kritik am Entwurf 

Zunächst ist der Schritt, auch die Herausgabe von Fondsanteilen auf der Blockchain zu ermöglichen zu begrüßen. Er orientiert sich weitgehend an den Regelungen für Kryptowertpapiere und schafft so einen homogenen Rahmen für den „Krypto“-Teil der Wertpapiere bzw. Anteile.

Jedoch ist der Entwurf auf die bisherigen Player im Fondsbereich zugeschnitten. So können nur Verwahrstellen die Rolle der registerführenden Stelle übernehmen. Verwahrstelle dürfen bei OGAWs nur CRR-Kreditinstitute sein; bei AIFs etwa CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen. Dies stellt für Start-ups im Kryptobereich bereits eine sehr hohe Hürde dar. Im Start-up-Bereich stellt sich daher die Frage, ob eine Tokenisierung nicht einfacher über eine Lösung als Security Token gewählt werden kann. Diese trifft zwar weiterhin Rechtsunsicherheiten und ermöglicht keinen gutgläubigen Erwerb, macht jedoch eine registerführende Stelle überflüssig. Ob der Verordnungsgeber diese Auswirkungen wirklich beabsichtigt hat, kann bezweifelt werden.

Der Stand Deutschlands im Krypto- und Fondbereich 

Deutschland will sich als Fondstandort weiter etablieren und klare regulatorische Regeln schaffen. Neben dem eWpG und dem Verordnungsentwurf KryptoFAV wurde auch das Fondstandortgesetz im August diesen Jahres eingeführt. Dieses erlaubt Spezial-Fonds bis zu 20% ihres Fondvolumens in Kryptowerte anzulegen. Einschränkungen bestehen jedoch im Hinblick auf den Zugang zu diesem Fonds. Nur professionelle und semi-professionelle Anleger dürfen in Spezial-Fonds investieren.

Zudem soll drei Jahre nach dem Inkrafttreten das eWpG neu evaluiert werden. Die teilweise von Branchenvertretern und Politik geforderte Aufnahme von digitalen/ elektronischen Aktien könnte dann zu diesem Zeitpunkt wieder aktuell werden. 

Damit würde Deutschland sich als Standort für den Kryptobereich weiter empfehlen.
 

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