eWpRV: Referentenentwurf der elektronische Wertpapierregister-Verordnung

Das Bundefinanzministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministeriums der Finanzen haben den gemeinsamen Referentenentwurf für eine Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) veröffentlicht. 

Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) hat im Juni 2021 zu einem Paradigmenwechsel geführt: Statt in einer (papierhaften) Wertpapierurkunde verkörpert können Wertpapiere nun elektronisch durch Eintragung in ein Register begeben werden. Das Gesetz ließ dabei verschiedene Detailregeln zu den elektronischen Wertpapierregistern offen und ermächtigte die Ministerien entsprechende Verordnungen zu erlassen. Mit der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) möchten die Ministerien nun eine Verordnung erlassen, die die Anforderungen des eWpG weiter konkretisiert, Rechtssicherheit für alle Marktteilnehmer erhöht und den Schutz der Interessen von Teilnehmern am elektronischen Wertpapierregister gewährleistet. Teilnehmer meint hier insbesondere die Emittenten sowie die Inhaber und aus dem Wertpapier Berechtigte (Anleger).

1. Elektronisches Wertpapierregister: Was ist erfasst? 

Die Verordnung soll elektronische Wertpapierregister (§ 4 Abs. 1 eWpG) und registerführende Stellen (§§ 12 Abs. 2, 16 Abs. 2 eWpG) erfassen. Bei elektronischen Wertpapierregistern handelt es sich um zentrale Register gemäß § 12 eWpG und um Kryptowertpapierregister gemäß § 16 eWpG. Die registerführenden Stellen sind jeweils die Personen, die das Register führen (also die Eintragungen in das zentrale Register für Zentralregisterwertpapiere (als Wertpapiersammelbank/Zentralverwahrer oder Depotbank) oder in Kryptowertpapierregister für Kryptowertpapiere (als Kryptowertpapierregisterführer) vornehmen). Adressaten der Verordnung sind somit Wertpapiersammelbanken/Zentralverwahrer, Depotbanken und Kryptowertpapierregisterführer mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG).

Das eWpRV teilt sich grob in zwei Teile: der erste Teil trifft Regelungen für alle elektronischen Wertpapierregister (d.h. zentrale Register und Kryptowertpapierregister); der zweite Teil betrifft allein Kryptowertpapierregister. Die Verordnung enthält die Einzelheiten zur Errichtung und Führung des Registers. Zudem konkretisiert sie u.a. die Anforderungen an Festlegungs- und Dokumentationspflichten, Angaben in den Registern und Anforderungen an die Teilnahme und Einsichtnahme in die Register. Die Überprüfung der Dokumentation und Anordnungen gegenüber der registerführenden Stelle im Hinblick auf die Festlegung und Dokumentation obliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

2. Gemeinsame Regelungen für zentrale Register und Kryptowertpapierregister

a. Was muss das elektronische Wertpapierregister festlegen und dokumentieren?
Registerführende Stellen haben Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Registers, der Verfahrensanforderungen im Hinblick auf Weisungen und Regeln über Umtragungen festzulegen. Diese Festlegungen sind in verständlicher Art und Weise zu dokumentieren und auf Anforderung der BaFin zur Verfügung zu stellen. Die BaFin kann gegenüber der registerführenden Stelle Anordnungen bezüglich der Dokumentation bzw. Festlegung treffen.

b. Wie müssen Emissionsbedingungen niedergelegt werden?
Die Anforderungen für die Niederlegung von Emissionsbedingungen (nach § 5 eWpG) sind geringgehalten. Das elektronische Wertpapierregister muss Informationen so speichern, dass sie jederzeit unverändert abgerufen werden können. Zudem müssen die Emissionsbedingungen im Internet frei zugänglich sein, sowie über eine gängige Methode auffindbar sein. Eine weitere Konkretisierung, was „gängige Methoden“ sind, trifft weder die Verordnung noch deren Begründung. Wir gehen davon aus, dass sich die Emissionsbedingungen etwa ergooglen lassen müssen. 

Weiterhin sind Änderungen der Emissionsbedingungen rechtzeitig und nachvollziehbar niederzulegen und bekanntzumachen. Die verschiedenen Versionen der Bedingungen können fortlaufend nummeriert werden.

c. Spezifikationen im Hinblick auf die Führung des Registers
Ein elektronische Wertpapierregister muss die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten gewährleisten. Der Registerführer hat die nötigen Systeme vor der ersten Nutzung sowie nach wesentlichen Veränderungen zu testen. Die Produktions- und die Testumgebungen sind voneinander zu trennen.

d. Inhalt des Registers
Das eWpG schreibt bereits einen bestimmten Inhalt des Registers vor. Die Verordnung konkretisiert, wie der wesentliche Inhalt des mit dem Wertpapier verknüpften Rechts (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 eWpG) darzustellen ist. Im Hinblick auf die Eintragung von elektronischen Inhaberschuldverschreibungen genügt hierfür ein Verweis auf die niedergelegten Emissionsbedingungen. Alternativ müssen alle Informationen, die aus Sicht eines verständigen Anlegers für die Anlageentscheidung potenziell relevant sind, in das Register aufgenommen werden. Grundsätzlich gehören dazu: Laufzeit, Höhe und Art der Verzinsung einschließlich der angewandten Berechnungsmethode, Fälligkeit sämtlicher Zahlungen, ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte sowie Rangrücktrittsvereinbarungen.

Für die Eintragung im Register werden auch personenbezogene Angaben für Inhaber und Emittenten aufgenommen. Handelt es sich um eine natürliche Person sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort und, falls ersichtlich, akademischer Grad und frühere Familiennamen einzutragen. Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind der Name (bzw. die Firma) und der Sitz anzugeben sowie die entsprechenden Registerangaben (etwa die des Handelsregisters). Sollte es sich bei Inhaber oder Emittent um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handeln, so sind die entsprechenden Angaben für die Gesellschafter sowie ggf. Name und Sitz der GbR aufzunehmen.

Die Inhalte des Registers können sich etwa bei Übertragung des Wertpapiers ändern. Die registerführende Stelle muss daher Parameter festlegen, unter denen eine Eintragung gültig ist (und nicht wieder ungültig werden kann). Grundsätzlich gilt: Festlegungen müssen den Teilnehmern mitgeteilt werden und Änderungen sind daran zu protokollieren.

Durch die Einführung der Verordnung wird auch näher bestimmt, was beim Wechsel von elektronischen Wertpapieren zu mittels Urkunden begebenen Wertpapieren zu beachten ist. So müssen Zustimmungen des Berechtigten dokumentiert werden und Änderungen im elektronischen Wertpapierregister kenntlich gemacht werden.

e. Hinweise zu Teilnehmern am elektronischen Wertpapierregister
Teilnehmer an einem elektronischen Wertpapierregister sind nach § 10 Abs. 1 eWpG zur elektronischen Einsicht in das Register berechtigt. Die eWpRV konkretisiert dies: Dem Emittenten, dem Inhaber und, bei Einzeleintragungen, allen Personen, zugunsten derer ein Recht eingetragen ist, steht das Einsichtsrecht zu. Zusätzlich wird bestimmt, welche Angaben bei der Identifizierung einer Person, die Auskünfte nach § 10 Abs. 3 eWpG verlangt, erhoben werden müssen. Diese Angaben müssen verifiziert werden. Es gilt: Zwei Jahre nach der Übermittlung müssen die Daten gelöscht werden.

Im Entwurf der eWpRV wird auch näher spezifiziert, welche Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 eWpG zur Änderung von Registereintragungen zu stellen sind. Ein geeignetes Authentifizierungsinstrument liegt vor, wenn das verwendete Verfahren grundsätzlich den gängigen Standards entspricht und die registerführende Stelle die verwendete Signatur oder das verwendete vergleichbare Authentifizierungsinstrument der weisungserteilenden natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft zuverlässig zuordnen kann. Diese Konkretisierung lässt jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum.

3. Besondere Anforderungen an Kryptowertpapierregister

Die Verordnung legt weitergehende besondere Bestimmungen für Kryptowertpapierregister fest. 

a. Weitergehende Festlegungspflichten
Die Führung eines Kryptowertpapierregisters muss weitergehende Festlegungspflichten als zentrale Register beachten. So müssen unter anderem Einzelheiten der Berichtigung des Registers (bei fehlender Zustimmung oder Weisung) oder Kriterien für die Teilnahme am Register festgelegt und dokumentiert werden.

b. Zugang zum Quellcode
Der Quellcode des Aufzeichnungssystems und die Beschreibung des dafür nötigen Aufzeichnungssystems müssen jedem mit besonders berechtigtem Interesse zur Verfügung gestellt werden. Zu beachten ist dabei, dass sichergestellt werden muss, dass Änderungen des Registerinhalts in dem System auch rückgängig gemacht werden können. Dies ist erforderlich, um den Anforderungen des eWpG an die Rückgängigmachung von Änderung des Registerinhalts ohne Weisung des Inhabers bzw. Berechtigten oder ohne die Zustimmung des Emittenten erfüllen zu können. Der Änderungsverlauf muss mit Angabe des Zeitpunkts der Rückgängigmachung ersichtlich sein.

c. Teilnahmekriterien

Der Kryptowertpapierregisterführer muss faire und offene Teilnahmekriterien festlegen und Anträge auf Zugang zum Register müssen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, beantwortet werden. Der Zugang darf nur in besonderen Ausnahmefällen verweigert werden. In so einem Fall kann der Antragsteller Beschwerde bei der BaFin einreichen. Diese kann den Zugang anordnen. 

Darüber hinaus müssen Schnittstellen zur Kommunikation mit den Teilnehmern eingerichtet werden. Dabei müssen die gängigen Standards und Normen beachtet werden und die aktuellen technischen Anforderungen erfüllt werden.

d. Wechsel des Wertpapierregisters
Von Bedeutung ist die Möglichkeit der Übertragung eines Kryptowertpapiers auf ein anderes Register. Solch nötige Verfahren und Vorkehrungen sind laufend zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren und zu dokumentieren. Hinzu werden weitergehende Dokumentationspflichten über die Datenbanken bzw. Speichersysteme festgelegt.

4. Fazit

Die Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) schafft für Emittenten und Anleger einerseits einen gesetzlichen Rahmen für die Wertpapierregisterführung und bietet daher Rechtssicherheit. Sie unterstützt damit die Digitalisierung des deutschen Finanzmarkts. Ob jedoch andererseits die Anforderungen an Kryptowertpapierregister eine zu hohe Hürde setzen, um den Kryptomarkt in diese Bahnen zu lenken, bleibt abzuwarten. Für Emittenten und Dienstleister stellt sich der Vorteil des Kryptowertpapiers im Vergleich zu den bisher begebenen Security Token zuweilen als fraglich dar.

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