Kryptowertpapierregisterführung – die neue Finanzdienstleistung

Durch die Einführung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) ist das Kreditwesengesetz um eine weitere Finanzdienstleistung reicher geworden.

Die Finanzdienstleistungen, also Dienstleistungen für deren Erbringung man eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigt, wurden in den letzten Jahren fleißig erweitert. Erst zum 1. Januar 2020 wurde die Finanzdienstleistung der Kryptoverwahrung eingefügt. Es hat ca. anderthalb Jahre gedauert, bis die BaFin dann auch die erste Erlaubnis für einen Kryptoverwahrer erteilt hat. Nun gibt es seit dem 10. Juni 2021 bereits den nächsten neuen Erlaubnistatbestand: Die Kryptowertpapierregisterführung.

Hintergrund und eWpG

Bisher herrschte in Deutschland ein sehr traditionelles Verständnis des Wertpapiers. Es war eine papierhafte Urkunde, die durch Übereignung übertragen wurde. Dieses Verständnis wurde durch die Einführung von elektronischen Wertpapieren durch das eWpG zum 10. Juni 2021 aufgebrochen. Zukünftig können bestimmte Wertpapiere (zunächst nur Inhaberschuldverschreibungen) als elektronische Wertpapiere begeben werden. Ein Unterfall der elektronischen Wertpapiere sind die Kryptowertpapiere. Dabei handelt es sich um ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist.

Tätigkeit der Kryptowertpapierregisterführung

Das eWpG stellt gewisse Anforderungen an ein Kryptowertpapierregister auf. Es muss auf einen fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, das Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung und nachträgliche Veränderung geschützt ist. Das Aufzeichnungssystem muss ein dezentraler Zusammenschluss sein, in dem die Kontrollrechte zwischen den das jeweilige System betreibenden Einheiten nach einem im Vorhinein festgelegten Muster verteilt sind. Das Gesetz soll sowohl die Blockchain-Technologie erfassen als auch technologieoffen sein für weitere Entwicklungen.

Im Kryptowertpapierregister müssen verschiedene Angaben über das Kryptowertpapier enthalten sein. Hierzu gehört etwa der wesentliche Inhalt des im Kryptowertpapier verbrieften Rechts und dessen Kennnummer sowie dessen Kennzeichnung als Wertpapier, das Emissionsvolumen, der Nennbetrag, der Emittent, der Inhaber und eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt.

Weitere Regelungen zum Kryptowertpapierregister sollen in einer separaten Verordnung regelt werden.

Erlaubnispflicht

Unternehmen, die die Kryptowertpapierregisterführung erbringen wollen, benötigen eine Erlaubnis der BaFin. Soweit ein Emittent keinen Dienstleister für die Kryptowertpapierregisterführung einschaltet, gilt er selbst als Registerführer. Nach der Gesetzesbegründung treffen den Emittenten, der Kryptowertpapierregister selbst führt, die gleichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen wie einen externen Dienstleister. Auch er benötigt dann eine Erlaubnis der BaFin. Einmalige Emittenten dürften daher in der Regel gezwungen sein, mit einem Dienstleister zusammenzuarbeiten, da die Hürden für eine eigene Erlaubnis sich kaum lohnen dürften. 

Passporting?

Im Sinne eines einheitlichen Marktes in Europa kann die Erlaubnis zur Erbringung einer Finanzdienstleistung gepassportet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn das Erlaubniserfordernis auf EU-Recht beruht. Dies ist für die Erlaubnis zum Erbringen der Kryptowertpapierregisterführung nicht der Fall. Hierbei handelt es sich um einen nationalen Sonderweg bezogen auf Kryptowertpapiere unter deutschem Recht. Ein Passporting in andere EU-Staaten ist daher nicht möglich.

Anforderungen für Erlaubniserteilung

Wie jeder Erlaubnisantrag nach dem Kreditwesengesetz, muss der Erlaubnisantrag zur Erbringung der Kryptowertpapierregisterführung vom zukünftigen Erlaubnisträger schriftlich bei der BaFin gestellt werden und muss den Anforderungen der BaFin und Bundesbank genügen. Hinweise zum Erlaubnisantrag für die Kryptowertpapierregisterführung hat die BaFin bisher nicht veröffentlicht.

Zum Anforderungskatalog an Dienstleister, die eine Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung erhalten wollen, gehörten:
  • Ausreichendes Anfangskapital: mindestens EUR 150.000
    Da das Gesetz keine eigenständige Regelung zur Höhe des Anfangskapitals enthält, beurteilt sich die Höhe des Anfangskapital nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) KWG. Es handelt sich um Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung handeln, aber nicht unter eine andere Kategorie des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) – d) KWG fallen. Die Gesetzesbegründung spricht zwar noch von einem Anfangskapital von EUR 125.000; durch das am 26. Juni 2021 in Kraft getretene Wertpapierinstitutsgesetz wurde der Betrag jedoch auf EUR 150.000 erhöht. Das Anfangskapital muss auch später aufrechterhalten werden und bildet nur einen Mindestbetrag der erforderlichen Eigenmittel. Erbringt der Antragsteller auch andere Finanzdienstleistungen, so kann das erforderliche Anfangskapital höher liegen.

  • fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 KWG), die dem Unternehmen nicht nur ehrenamtlich zur Verfügung stehen (vgl. §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5 KWG). Die Geschäftsleiter müssen ihre Geeignetheit der BaFin nachweisen und ausreichende Zeit der Tätigkeit für das Unternehmen widmen.

  • Die Hauptverwaltung des Unternehmens muss im Inland (Deutschland) sein (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KWG).

  • Derjenige, der an dem Unternehmens, das die Kryptowertpapierregisterführung erbringen will, eine bedeutende Beteiligung (§ 1 Abs. 9 KWG) hält, muss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Finanzdienstleistungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.

  • Das Unternehmen muss bereit bzw. in der Lage sein, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KWG). Hierzu gehörten insbesondere die Erfüllung der Anforderungen aus der MaRisk und der BAIT. Die BaFin wird ein besonderes Augenmerk auf die fälschungssicheren Aufzeichnungssystem legen.

Erleichterungen

Soweit das Unternehmen nur die Kryptowertpapierregisterführung (und keine weiteren Finanzdienstleistungen) erbringen, greift nur eine eingeschränkte Regulierung nach dem KWG. Insbesondere die Regelungen zu den ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung (§ 10 KWG), Regelungen zu Kapitalpuffern (§§ 10c bis 10i KWG), Regelungen zur Liquidität (§ 11 KWG), Regelungen zu Groß-, Millionen- und Organkrediten (§§ 13, 14, 15 KWG) sowie Regelungen der CRR (Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) finden keine Anwendung. Ob die Erleichterungen auch dann greifen, wenn das Unternehmen gleichzeitig die Kryptoverwahrung und die Kryptowertpapierregisterführung erbringt, bleibt nach dem Wortlaut unklar.

Übergangsbestimmungen

Anders als bei der Einführung der Erlaubnispflicht für die Kryptoverwahrung, die zuvor von vielen Unternehmen erlaubnisfrei erbracht wurde, gab es bisher keine Unternehmen, die die Kryptowertpapierregisterführung erbracht haben. Durch die Einführung des Kryptowertpapieres wurde diese Tätigkeit erst neu geschaffen. Entsprechend müssen auch keine Regelung zur Wahrung des Bestandsschutzes (sog. grandfathering) geschaffen werden.

Übergangsbestimmungen gibt es trotzdem. Angesichts der Verfahrensdauer zur Erteilung einer Erlaubnis wäre die gesamte Gesetzgebung zum Kryptowertpapier faktisch aufgeschoben, könnte kein Unternehmen die Kryptowertpapierregisterführung bereits jetzt erbringen. Daher wurde eine Übergangsregelung für Unternehmen geschaffen, die die Tätigkeit der Kryptowertpapierregisterführung bis zum 10. Dezember 2021 aufnehmen.

Es erfolgt eine Erlaubnisfiktion, wenn das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der Kryptowertpapierregisterführung einen vollständigen Erlaubnisantrag bei der BaFin stellt und die Absicht der Erbringung der Kryptowertpapierregisterführung zwei Monate vor Aufnahme schriftlich anzeigt. 

Gerne unterstützen wir bei der Anzeige und dem Erlaubnisantrag.

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