Kryptowertpapierregisterführung – Anzeigen zeitnah einreichen

Die Frist zur Einreichung von Anzeigen zur Erbringung der Kryptowertpapierregisterführung endet bald.

Das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) hat die Kryptowertpapierregisterführung als neuen Erlaubnistatbestand in das Kreditwesengesetz eingeführt. Erlaubnisanträge können bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) eingereicht werden. Es wird jedoch von einer erheblichen Verfahrensdauer auszugehen sein.

Für Unternehmen, die sich bereits entschlossen haben, die Kryptowertpapierregisterführung ausüben zu wollen, gibt es eine Übergangsfrist:

Für Unternehmen, die die Tätigkeit der Kryptowertpapierregisterführung in den ersten sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des eWpG am 10. Juni 2021 aufnehmen, gilt die Erlaubnis als vorläufig erteilt, wenn sie

  1. innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der Kryptowertpapierregisterführung einen vollständigen Erlaubnisantrag bei der BaFin stellen und
  2. die Absicht der Erbringung der Kryptowertpapierregisterführung zwei Monate vor Aufnahme schriftlich anzeigen.

Wer also diese Übergangsbestimmung nutzen will und die Tätigkeit zeitnahe aufnehmen möchte, muss die Anzeige möglichst bald bei der BaFin einreichen und die Tätigkeit spätestens bis zum 10. Dezember 2021 aufnehmen. Wir empfehlen, die Anzeige so an die BaFin zu schicken, dass sie bis spätestens Freitag, den 8. Oktober 2021 dort eingeht. Der Erlaubnisantrag muss dann innerhalb von sechs Monaten ab Tätigkeitsaufnahme, d.h. spätestens zum 10. Juni 2022 gestellt werden.

Die Anzeige zur Nutzung der Übergangsregelung muss die folgenden Angaben enthalten:

  • einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel: dies sind für die Kryptowertpapierregisterführung mindestens EUR 150.000. Zum Nachweis kann die Bestätigung eines Kreditinstituts im EWR vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass das Kapital eingezahlt und frei von Rechten Dritter ist bzw. zur freien Verfügung steht.

     

  • die Angabe der Geschäftsleiter: Name und Anschrift der Geschäftsleiter sind mitzuteilen.

     

  • einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem hervorgeht:
    • die Art der geplanten Geschäfte,
    • der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
    • die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 KWG einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind.

Insgesamt sollte man sich auch an den Vorgaben des bereits veröffentlichten Entwurfs der elektronischen Wertpapierregister-Verordnung orientieren.

Gerne unterstützen wir bei der Anzeige und dem Erlaubnisantrag.

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