Was ändert sich mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie?

Der europäische Gesetzgeber hat sich auf eine Novellierung der Geldwäscherichtlinie geeinigt. Die am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlichte 5. Geldwäscherichtlinie trat am 9. Juli 2018 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird dadurch eine erneute Anpassung des letztmals zum 26. Juni 2017 geänderten Geldwäschegesetzes notwendig.

Wir widmen uns den wichtigsten Änderungen für die Finanzmarktteilnehmer und den sich daraus ergebenden Chancen und Risiken der Novellierung.

1. Kryptomarkt wird erfasst

Eine wichtige Änderung betrifft den Kryptomarkt. Zukünftig sollen Plattformen zum Umtausch virtueller Währungen (sog. Krypotowährungsbörsen) sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen (sog. Wallets) für virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ether oder Ripple in den Anwendungsbereich des Geldwäscherechts fallen. Die EU reagiert damit wohl auch auf Stimmen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die im vergangenen Jahr mangels konkreter Mittel eine Vielzahl an Verbraucherwarnungen mit Bezug auf digitale Währungen rausgaben. In Zukunft werden sich Teilnehmer am Kryptomarkt also ernsthaft mit Anti-Geldwäschethemen auseinander setzen müssen. Ob die Regelungen den Hype um Kryptowährungen abschwächen, bleibt abzuwarten.

2. Verschärfte Anforderungen an Prepaidkarten

Die Ausgabe nicht wieder aufladbarer Guthabenkarten (sog. „Prepaidkarten“ oder auch widersprüchlich „Prepaidkreditkarten“) soll nach der 5. Geldwäscherichtlinie nur bis zu einem Grenzwert von monatlich 150,00 EUR möglich sein. Damit wird die bisherige Grenze von 250,00 EUR deutlich herabgesetzt. Die deutsche Umsetzung handhabt dies jedoch bereits heute schon restriktiver: Hier gilt eine Grenze von nur 100,00 EUR.

Zahlungsempfänger sollen E-Geld zudem nur noch dann annehmen dürfen, wenn die Ausgabe des elektronischen Geldes in einem Land mit vergleichbarer Geldwäscheprävention erfolgte.

3. Erleichterter Zugang zum Transparenzregister

Nach dem derzeit geltenden Recht haben nur Behörden, geldwäscherechtlich Verpflichtete sowie Personen mit berechtigtem Interesse das Recht zur Einsichtnahme in das Transparenzregister. Nun soll ein öffentlicher Zugang zum Transparenzregister geschaffen werden. Informationen darüber, wer in einer Gesellschaft über substanzielle Einflussmöglichkeiten verfügt, werden damit frei einsehbar. Hintergrund der Regelung ist, dass der europäische Gesetzgeber eine erhöhte Transparenz der Unternehmensstrukturen für Dritte schaffen möchte.

Ebenfalls neu ist die Regelung für geldwäscherechtlich Verpflichtete, vor Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung zwingend Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen und ggf. Konsequenzen zu ziehen.

Gleich bleibt jedoch die Grenze zur Meldepflicht zum Transparenzregister. Es ist weiterhin nur zu melden, wer direkt oder indirekt mehr als 25 % der Kapitalanteile einer Organisation hält, in gleichem Umfang Stimmrechte besitzt oder auf andere Weise das Unternehmen beeinflusst. Dem ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission, die Grenze auf 10 % der Anteile herabzusetzten, wird damit nicht gefolgt.

4. Umgang mit Geschäftspartnern mit Beziehung zu Hochrisikoländern

Zahlungsempfänger sind zukünftig zur Einholung umfangreicher Informationen von Geschäftspartnern mit Beziehungen zu Hochrisikoländern verpflichtet. So muss der Zahlungsempfänger Details zu der in Aussicht genommenen Geschäftsbeziehung, der Herkunft der Gelder und den Gründen für die geplanten Transaktionen erfragen, die Zustimmung seiner Führungsebene vor Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung einholen sowie neue und bestehende Geschäftsbeziehungen stärker überwachen. Zudem besteht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Verpflichteten aufzuerlegen, dass die erste Zahlung über ein Konto im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut erfolgt, das selbst Sorgfaltspflichten unterliegt, die den Pflichten der Richtlinie nicht nachstehen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln.

5. Erleichterte Kontrolle durch FIU (Financial Intelligence Units)

Zentrale nationale Register bzw. Datenabrufsysteme für Bank- und Zahlungskonten von Kunden sollen eingeführt werden. Hierdurch soll die schnelle Identifizierung aller nationalen Bankkonten einer Person durch die FIUs gewährleistet werden. Der Entwurf sieht außerdem eine Zusammenarbeit der FIUs mit nationalen Bankenaufsichtsbehörden vor, um einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten.

6. Fazit

Die Digitalisierung im Finanzsektor schreitet kontinuierlich voran. Dabei fördern innovative Technologien und Finanzierungsformen den Wettbewerb und erleichtern den Zugang zu Zahlungsdiensten, Krediten und Eigenkapital. Dienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischem Geld und Finanztransfers sind jedoch auch erheblichen Risiken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt. Diesen Risiken möchte der europäische Gesetzgeber entgegenwirken, indem er im Rahmen der 5. Geldwäscherichtlinie auch den Kryptowährungsmarkt in die präventive Verantwortung einbezieht, eine Pflicht zur Einsicht ins Transparenzregister und gleichzeitig einen öffentlichen Zugang dazu schafft sowie Zahlungsempfänger bei Transaktionen aus Hochrisikoländern in die Pflicht nimmt.

Insgesamt schränkt die geplante Novelle die Anonymität im Finanzwesen erheblich ein. Kritische Stimmen sehen in der geplanten 5. Geldwäscherichtlinie die Gefahr, dass der Zahlungsverkehr unter dem Deckmantel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung künftig „fast vollständig überwacht“ werde. Insbesondere wird die Regelung zur Einführung zentraler nationaler Register für Zahlungskonten von Kunden kritisiert, da darin Verstöße gegen das Datenschutzrecht und insbesondere die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung gesehen werden.

Neben diesen Erwägungen ist es jedoch vor allem der erneute regulatorische Aufwand, der Unternehmen und Compliance-Beauftragten Sorge bereitet. Während viele Unternehmen noch mit der Anpassung ihrer bestehenden Compliance-Management-Systeme an die Regelungen des gerade erst neugefassten Geldwäschegesetzes befasst sind, muss sich in kürzester Zeit bereits erneut mit Änderungen der Anforderungen auseinander gesetzt werden. Plattformen zum Umtausch virtueller Währungen sowie Anbieter von Wallets werden sich zeitnah mit ihrer neuen Verantwortlichkeit auseinandersetzen und entsprechende Implementierungen vornehmen müssen. Auch den übrigen verantwortlichen Finanzmarktteilnehmern kann in Anbetracht der knappen Umsetzungsfrist eine baldige Aufarbeitung der neuen Anforderungen nur empfohlen werden.

 

Mit freundlicher Unterstützung von Laura Jung (wissenschaftliche Mitarbeiterin), Bird & Bird Frankfurt am Main

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