ICO/Kryptowährungen: Die 5. Geldwäscherichtlinie

Die Digitalisierung im Finanzsektor schreitet kontinuierlich voran. Innovative Technologien und Finanzierungsformen stärken den Wettbewerb und erleichtern den Zugang zu Zahlungsdiensten, Krediten und Eigenkapital. Doch kommt auch diese New Economy nicht völlig befreit von Risiken – insbesondere im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die rasante Entwicklung, der Innovationsgeist von Startups und etablierten Playern und das enorme Interesse rund um virtuelle Währungen und Finanztransfers schaffen einhergehend auch Nischen diese Markttransformationen auszunutzen, kriminell erworbene Mittel anonym reinzuwaschen und versteckte Terrorismusfinanzierung zu betreiben. Um solchen Risiken entgegenwirken haben sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union auf eine Novellierung des Geldwäscherechts hin zur nun 5. Geldwäscherichtlinie (AMLD5) geeinigt, die auch den Kryptowährungsmarkt in die präventive Verantwortung einbezieht.

1. Erfassung von Krypotowährungsbörsen und Wallets als geldwäscherechtlich Verpflichtete

Das bestehende Geldwäscherecht listet enumerativ solche Stellen, die besondere Sorgfaltspflichten bei der Begründung von Geschäftsbeziehungen und während deren Verlaufes beachten müssen, als Verpflichtete auf. Hierzu zählen insbesondere die klassischen Akteure der Finanzwelt.

Im Wesentlichen bleibt der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten auch nach der 5. Geldwäscherichtlinie unverändert bestehen. So bleiben Finanzdienstleistungsinstitute geldwäscherechtlich Verpflichtete. Nach der neuen Richtlinie werden nunmehr europaweit Plattformen zum Umtausch virtueller Währungen, sog. Krypotowährungsbörsen, und Anbieter elektronischer Geldbörsen, sog. Wallets, für virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ether oder Ripple in den Verpflichtetenkreis aufgenommen werden. Zudem werden die Anbieter im Rahmen der Novellierung verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Vom Wortlaut nicht erfasst werden Tauschbörsen, die nur den Umtausch zwischen verschiedenen virtuellen Währungen anbieten.

Eine solche einheitliche Handhabung gab es in Europa bisher nicht. Für Krypotowährungsbörsen in Deutschland besteht jedoch bereits eine Verpflichtung, die aus der Einstufung der BaFin von Kryptowährungen, sog. Currency Token, als Rechnungseinheiten folgt. Da dieser Handel einer Erlaubnispflicht unterliegt, die den Erlaubnisinhaber auch nach geltendem Geldwäscherecht zu einem Verpflichteten macht, müssen schon heute geldwäscherechtliche Prüfungen vorgenommen werden.

Die 5. Geldwäscherichtlinie sieht zudem erstmals eine Definition für den Begriff der virtuellen Währung vor: „digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“

2. Folgen für den Kryptowährungsmarkt

Der Kryptowährungsmarkt war lange gerade wegen der geringen Regulierung und hohen Anonymität attraktiv. Technologische Details der zu Grunde liegenden Blockchaintechnologie haben das sonst üblicherweise nötige Vertrauen kompensiert. Doch sowohl bei ICOs als auch auf dem Zweitmarkt fehlte es regelmäßig an geldwäscherechtlichen Pflichten. Der europäische Kryptowährungsmarkt muss sich durch den neuen Vorstoß im Geldwäscherecht in Zukunft ebenso mit den geltenden Geldwäscheregeln auseinandersetzen wie die übrigen Finanzmarktteilnehmer.

Mit freundlicher Unterstützung von Laura Jung (wissenschaftliche Mitarbeiterin), Bird & Bird Frankfurt am Main

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