BAFIN veröffentlicht Kryptowertpapierliste

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat seit dem 17. Januar 2022 die Kryptowertpapierliste im Internet veröffentlicht. Diese Liste soll es unkompliziert ermöglichen, eine einfache Übersicht über die mit einem Kryptowertpapier verbundenen Eckdaten zu erhalten.

Details und Hintergründe zur Kryptowertpapierliste

Der Emittent eines elektronischen Wertpapiers ist verpflichtet, bei Eintragung eines Kryptowertpapieres in ein Kryptowertpapierregister die Veröffentlichung bestimmter Informationen über den Bundesanzeiger zu veranlassen und dies der BaFin mitzuteilen. Eine Veröffentlichungspflicht besteht zudem, sobald sich die veröffentlichten Informationen ändern. Die BaFin veröffentlicht oder ergänzt daraufhin die Informationen entsprechend in einer von ihr geführten und öffentlich zugänglichen Liste, der sogenannten „Kryptowertpapierliste“. Rechtsgrundlage zum Führen der Kryptowertpapierliste und zur Veröffentlichung der darin enthaltenen Informationen ist § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere („eWpG“).

Die veröffentlichten Informationen der BaFin durch die Kryptowertpapierliste stellen lediglich eine Zusammenstellung der von den Emittenten vorgenommenen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger dar, ohne dass die BaFin diese Informationen inhaltlich prüft.

Inhalt der Kryptowertpapierliste

Beachtenswert ist, dass die in der Kryptowertpapierliste enthalten Informationen nicht vollends mit den durch den Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Informationen übereinstimmen. So enthält die Kryptowertpapierliste zum Beispiel weder Informationen zum Kryptowertpapierregister, noch Angaben über den wesentlichen Inhalt des Rechts. Diese Informationen müssen demnach in der jeweiligen Veröffentlichung im Bundesanzeiger eingesehen werden. Allerdings beschränken sich die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger aktuell noch auf minimale Ergänzungen zu den in der Kryptowertpapierliste enthaltenen Informationen. So beschränken sich beispielsweise die Informationen zum wesentlichen Inhalt des Rechts auf einen bloßen Verweis auf die Emissionsbedingungen und sind damit wenig aufschlussreich.

Nahezu zeitgleich mit der BaFin veröffentlichte das Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz den überarbeiteten Entwurf einer Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister. Ob und wie sich diese Verordnung (in ihren ggf. noch kommenden Fassungen) auf die zu veröffentlichenden Informationen auswirkt bleibt abzuwarten.

Möglicher Einfluss durch MiCAR

Das eWpG findet Anwendung auf Inhaberschuldverschreibungen, welche je nach Ausgestaltung auch in den Anwendungsbereich des aktuellen Entwurfs der MiCAR (Markets in Crypto-assets Regulation) Verordnung fallen können. Der Entwurf der MiCAR wird aktuell noch diskutiert. Inwieweit sich das eWpG und die kommende MiCAR ergänzen werden oder ob das eWpG angepasst werden muss, lässt sich final erst mit Veröffentlichung der finalen MiCAR beurteilen.
Mit seinen bislang zwei Eintragungen (beide bezogen auf von der DeKa Bank Deutsche Girozentrale emittierte Kryptowertpapiere) erscheint die Bedeutung der Kryptowertpapierliste bislang noch gering zu sein. In Anbetracht der umfassenden Regelungen der MiCAR kann sich dies allerdings ändern und es den deutschen Anlegern ermöglichen, unkompliziert und zeitnah Informationen über Investments in die entsprechenden Kryptowertpapiere zu erhalten.

Weitere Informationen

Nähere Informationen zum Vorgängerentwurf des nun überarbeiteten Entwurfs über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) finden sie in unserem vorherigen Artikel zum Referententwurf der elektronischen Wertpapierregisterverordnung.

Weitere Informationen zum Verordnungsentwurf der MiCAR finden Sie in unserem Artikel zum Verordnungsentwurf MiCAR – und dessen Auswirkungen.

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