Vorschlag einer europäischen Krypto-Verordnung

Die Europäische Union arbeitet an einer Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Regulation on Markets in Crypto-assets (MiCA)). 

Die Europäische Union möchte mit dem Vorschlag der MiCA die Digital Finance Strategy weiterverfolgen. In gemeinsamen Regelungen für alle Mitgliedstaaten sollen die Chancen und Risiken bestmöglich adressiert werden. Deutschland war bei der Umsetzung der sog. fünften Geldwäscherichtlinie (AMLD5) bereits voran gegangen und hatte das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung geschaffen. Gleichzeitig arbeitet Deutschland an einem Gesetz für elektronische Wertpapiere (eWpG), das auch den Kryptosektor erfasst und weiter reguliert.

Mit dem Vorschlag zur MiCa sollen diese Themen auf EU-Ebene geregelt und europaweit Rechtssicherheit geschaffen werden. Dies würde einer größeren Zahl an Investoren ermöglichen, in diesem Bereich aktiv zu sein und die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) zu nutzen. Gleichzeitig sollen Innovation und Entwicklung gefördert werden. Die Regelungen der MiCA sollen sicherstellen, dass die finanzielle Stabilität dabei gewährleistet wird.

Zielrichtung: Was wird geregelt?

Der Vorschlag der MiCA soll Transparenz- und Offenlegungsanforderungen für die Ausgabe sowie den Handel von Kryptowerten einheitlich regeln. Außerdem soll es Regelungen zur Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerten und deren Emittenten geben. Im Mittelpunkt stehen dabei die Emittenten von vermögenswertbezogenen (asset-referenced) Token und E-Geld-Token. Die Verordnung soll den Betrieb, die Organisation und die Leitung von Emittenten von vermögenswertbezogenen (asset-referenced) Token sowie E-Geld-Token und Dienstleister im Bereich der Kryptowerte regeln. Es soll auch Verbraucherschutzvorschriften für die Ausgabe, den Handel, den Austausch und die Verwahrung von Kryptowerten geben. Außerdem sollen Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch in die Verordnung aufgenommen werden, um die Integrität der Märkte für Kryptowerte zu gewährleisten.

Kryptowerte: Was ist erfasst?

Die MiCA ist dazu gedacht, die bestehende Regulierung zu ergänzen. So soll sie Unternehmen erfassen, die Kryptowerte ausgeben oder Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte erbringen. Ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind Kryptowerte, die bereits durch anderweitige Regulierung erfasst sind, etwa Finanzinstrumente nach der MiFID II, E-Geld nach der E-Geld Richtlinie, Einlagen nach der Einlagensicherungsrichtlinie oder Verbriefungen nach der Verbriefungsverordnung.

Zudem soll die Verordnung auf bestimmte Organisationen keine Anwendung finden. Zu den Ausnahmen zählt u.a. auch, wenn ein Unternehmen die Kryptodienstleistungen nur an Konzerngesellschaften erbringt. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Zahlungsinstitute werden von bestimmten Vorschriften der MiCA ausgenommen.

Im Detail: Was ist ein Kryptowert?

Als Kryptowert definiert der Entwurf der MiCA die digitale Darstellung eines Werts oder Rechts, das auf elektronischem Wege übertragen und gespeichert werden kann und die DLT nutzt. Kryptowerte teilt der Entwurf der MiCA in die folgenden Unterkategorien:

  • ·vermögenswertbezogene Token (asset-referenced tokens): Dabei handelt es sich um solche Kryptowerte, die als Tauschmittel dienen sollen und die durch Verweis auf Fiatwährungen, Commodities oder andere Kryptowerte einen stabilen Wert haben sollen. Hierbei muss man wohl insbesondere an Stablecoins denken.
  • E-Geld-Token (electronic money token oder e-money token): Dabei handelt es sich um Kryptowerte, die als Tauschmittel dienen sollen und auf eine Fiatwährung lauten. Der Anwendungsbereich muss hier genau abgegrenzt werden, da Kryptowerte, die E-Geld im Sinne der E-Geld Richtlinie sind, nicht von der MiCA erfasst werden.
  • Utility Token: Dabei handelt es sich – nach dem Verordnungsentwurf – um Kryptowerte, die digital Zugang zu Anwendungen, Diensten oder Quellen auf der DLT bieten und nur vom Emittenten angenommen werden.

Vermögenswertbezogene Token und E-Geld-Token können nach der Verordnung jeweils als bedeutende vermögenswertbezogene Token oder bedeutende E-Geld-Token eingestuft werden. In diesem Fall unterliegen die Emittenten weitergehenden Anforderungen.

Angebot und Vermarktung von Kryptowerte

Die MiCA soll Regelungen für das Angebot und die Vermarktung von Kryptowerten durch deren Emittenten aufstellen. Dabei wird unterschieden zwischen vermögenswertbezogene Token und E-Geld-Token auf der einen Seite und sonstigen Kryptowerten auf der anderen Seite. Für die sonstigen Kryptowerte muss der Emittent ein Whitepaper erstellen, veröffentlichen und der zuständigen Behörde anzeigen. Das Whitepaper muss u.a. die wesentlichen Merkmale des Kryptowerts beschreiben und die damit verbundenen Risiken darstellen. Es besteht sozusagen eine Art Prospektpflicht. Der Emittent muss zudem eine juristische Person sein und gewisse Verhaltensanforderungen erfüllen.

Von diesen Regelungen gibt es Ausnahmen u.a. für kostenlose Angebote von Kryptowerten oder, wenn der Umsatz mit den Kryptowerten EUR 1.000.000 innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigt.

Ausgabe von vermögenswertbezogenen Token (asset-referenced tokens)

An die Ausgabe von vermögenswertbezogenen Token werden strengere Anforderungen gestellt. Der Emittent muss gewisse Anforderungen erfüllen und über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde verfügen. Kreditinstitute benötigen keine besondere Erlaubnis, müssen sich aber an die allgemeinen Regeln halten. Auch für vermögenswertbezogene Token besteht eine Art Prospektpflicht. Das Whitepaper muss jedoch nicht nur veröffentlicht werden, es muss von der zuständigen Behörde auch genehmigt werden.

Die allgemeinen Anforderungen an den Emittenten von vermögenswertbezogenen Token beinhalten, dass der Emittent eine juristische Person sein muss, die innerhalb der EU ansässig ist. Den Emittenten treffen gewisse Verhaltensvorschriften. Emittenten müssen zudem Kapitalanforderungen von mindestens EUR 350.000 Eigenmittel erfüllen. Eine Erlaubnis als Emittent zur Ausgabe von vermögenswertbezogenen Token soll für die gesamte EU gültig sein. Die Aufsicht verbleibt allerdings bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats, in dem der Emittent seien Sitz hat. Gibt ein Emittent bedeutende vermögenswertbezogene Token heraus, treffen ihn höhere Anforderungen. Die Beaufsichtigung soll dann durch die EBA erfolgen.

Die Regelungen sollen keine Anwendung finden, wenn die vermögenswertbezogenen Token nur an professionelle Anleger vertrieben werden und nur von solchen gehalten werden können oder der ausgegebene Betrag an vermögenswertbezogenen Token EUR 5.000.000 über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht übersteigt. Auch Stablecoins, die ihren Wert durch einen Algorithmus erhalten, der den Wert durch die Anzahl der Token anhand von Angebot und Nachfrage reguliert, fällt nicht in den Bereich dieser Regulierung.

Ausgabe von E-Geld-Token

Auch für die Ausgabe von E-Geld-Token soll die MiCA besondere Anforderungen stellen. Es ist vorgesehen, dass E-Geld Token nur durch Kreditinstitute und E-Geld-Institute herausgeben werden dürfen. Auch für E-Geld Token muss ein Whitepaper erstellt und der zuständigen Behörde angezeigt werden. Im Übrigen finden eine Vielzahl von Regelungen aus der E-Geld Richtlinie auch hier Anwendung, beispielsweise das Verbot von Zinsen. Dabei handelt es sich bei den E-Geld Token nicht um E-Geld – auf Kryptowerte, die E-Geld unter der E-Geld Richtlinie darstellen, findet die MiCA keine Anwendung.

Keine Anwendung finden diese Regelungen, wenn die E-Geld Token nur an professionelle Anleger vertrieben werden und nur von solchen gehalten werden können oder der ausgegebene Betrag an E-Geld Token EUR 5.000.000 über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht übersteigt.

Erlaubnis- und Betriebsbedingungen für Anbieter von Kryptowertediensten

Auch die Erbringung von Kryptowertediensten soll reguliert werden. So dürfen nur juristische Personen diese Dienste erbringen, die in der EU niedergelassen sind und eine entsprechende Erlaubnis erhalten haben. Die Erlaubnis soll für die gesamte EU gelten (Passporting). Dies bietet einen entscheidenden Vorteil im Vergleich zu den derzeit geltenden nationalen Einzelregelungen, die von den Unternehmen gesondert und nur mit viel Aufwand untersucht werden können. Neben Kapitalanforderungen je nach Dienstleistungsart bestehen Anforderungen an die Geschäftsleitung (fachliche Eignung, Zuverlässigkeit, ausreichend Zeit). Auch die Anteilseigner der Dienstleister müssen eine ausreichende Zuverlässigkeit besitzen.

Die Dienstleister treffen zudem Regelungen zu Interessenkonflikten, Informationspflichten sowie Bestimmungen zur Auslagerung. Abhängig von der Tätigkeit, die der Dienstleister anbietet, treffen ihn weitere Anforderungen. Die ESMA soll ein Dienstleisterregister führen.

Fazit

Nach einer ersten Durchsicht des Entwurfs der MiCA lässt sich feststellen, dass die vorgeschlagenen Regelungen einen klaren regulatorischen Rahmen für den europäischen Kryptosektor darstellen. Durch diesen Vorschlag kann verhindert werden, dass die einzelstaatlichen Regelungen dem Kryptosektor eine Weiterentwicklung erschweren. Dass hierfür eine Verordnung und keine Richtlinie als Mittel der Rechtssetzung gewählt wurde, kann auf den ersten Blick überraschen. Damit ist den Mitgliedstaaten ein „Goldplating“ verbaut – damit ist dieser Bereich dann noch stärker harmonisiert als andere Finanzdienstleistungen.

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