Das Gesetz zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Geschrieben von

johannes wirtz Module
Johannes Wirtz, LL.M. (London)

Partner
Deutschland

Als Partner in unserer Finance & Financial Regulation Gruppe in Frankfurt berate ich unsere nationalen und internationalen Mandanten in Fragen der Bankenregulierung und des Finanzrechts

Zur Umsetzung der RL (EU) 2018/843 (sog. 5. EU-Geldwäscherichtlinie) hat die Bundesregierung – im Anschluss an den Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums – am 31.07.2019 einen Gesetzesentwurf veröffentlicht. Am 13.11.2019 – hat der Finanzausschuss des Bundestages hierzu seine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/15163), die einige Änderungen des Regierungsentwurfes vorsah, abgegeben. Am darauffolgenden Tag wurde der Gesetzesentwurf in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Fassung vom Bundestag verabschiedet (BT-Drs. 19/15196). Kürzlich – am 29.11.2019 – hat auch der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zugestimmt (BR-Drs. 598/19). Das künftige Gesetz enthält zahlreiche Änderungen insbesondere des Geldwäschegesetzes (GwG) sowie weiterer den Finanzsektor betreffende Gesetze zur Verbesserung der Prävention und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es soll zum 01.01.2020 in Kraft treten und würde damit die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie (10.01.2020) einhalten.

Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die in der Praxis wichtigsten Änderungen geben, die das künftige Gesetz mit sich bringen wird.
 

Erweiterung des Kreises der Verpflichteten

Dienstleister aus dem Bereich virtueller Währungen

Das künftige Gesetz betrachtet virtuelle Währungen (sog. Kryptowerte) als Finanzinstrumente (§ 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 10 KWG n.F.) und Unternehmen, die sog. Kryptoverwahrgeschäfte (Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten zu speichern oder zu übertragen für andere) betreiben, als Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG n.F.). Dienstleister aus diesen Bereichen werden damit zu Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG. Zudem wird durch diese Änderung der Kryptobereich dem von der BaFin regulierten und überwachten Finanzsektor unterstellt. Das künftige Gesetz sieht jedoch eine Erleichterung im Vergleich zum vorherigen Regierungsentwurf vor: Der ursprünglich vorgesehene Zwang zur Trennung des Kryptoverwahrgeschäfts von anderen Finanzdienstleistungen wird nun nicht mehr vorgeschrieben (Streichung § 32 Abs. 1g KWG n.F.). Auch sind bestimmte Regelungen für Finanzdienstleistungsinstitute auf Dienstleister, die ausschließlich Kryptoverwahrgeschäfte anbieten, nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 7b KWG n.F.).

Kryptowerte i.S.d. KWG sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status der Währung oder Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Weg übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann (Legaldefinition des § 1 Abs. 11 S. 3 KWG n.F.). 

Rechtsanwälte

Rechtsanwälte haben nach wie vor nur dann ihre Mandanten geldwäscherechtlich zu identifizieren, wenn sie bestimmte Kataloggeschäfte erbringen. Zusätzlich zu den bereits bisher in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Kataloggeschäften, werden künftig auch Rechtsanwälte bei Beratungen in den Bereichen M&A oder Steuern zu Verpflichteten nach dem GwG (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. c - e GwG n.F.).

Immobilienmakler

Künftig sollen Immobilienmakler nicht nur bei der gewerblichen Vermittlung von Kauf bzw. Verkauf von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, sondern auch bei der gewerblichen Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen sowie hinsichtlich gewerblichen Räumen und Wohnungen Verpflichtete i.S.d. GwG sein (§ 1 Abs. 11 GwG n.F.). Jedoch soll die Unterhaltung eines wirksamen Risikomanagements und die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen erst bei einer monatlichen Miete bzw. Pacht ab 10.000 EUR – gemeint ist wohl die Nettokaltmiete bzw. -pacht – erforderlich sein (§ 4 Abs. 4, § 10 Abs. 6 GwG n.F.). Stets hingegen bedarf es dessen bei der Vermittlung von Kaufverträgen.

Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

Neben Güterhändlern sollen künftig auch Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, deren Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt, Verpflichtete i.S.d. GwG werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG n.F.). Jedoch sollen sie zur Unterhaltung eines wirksamen Risikomanagements sowie zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten erst bei Transaktionen ab 10.000 EUR – unabhängig von einer Barzahlung – verpflichtet werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 2, § 10 Abs. 6a Nr. 2 GwG n.F.).
 

Öffentliche Versteigerungen der öffentlichen Hand

Gerichte, Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sollen in Zukunft verpflichtet sein, im Rahmen von öffentlichen Versteigerungen bei Barzahlungen ab 10.000 EUR je versteigerter Sache geldwäscherechtliche Identifizierungs- und Meldepflichten zu erfüllen sowie mit der sog. Financial Intelligence Unit (FIU) zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 3, Abs. 4 GwG n.F.).

Einschränkung des Kreises der Verpflichteten

Mangels eines relevanten Geldwäscherisikos sollen Inkassodienstleister (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG n.F.) und „reine Industrieholdings“, d.h. Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind (§ 1 Abs. 24 S. 2 GwG n.F.), künftig nicht mehr zum Kreis der nach dem GwG Verpflichteten gehören.

Erweiterung der geldwäscherechtlichten Pflichten

Risikomanagement und Allgemeine Sorgfaltspflichten

Wie bereits erwähnt sind Miet- bzw. Pachtmakler erst ab 10.000 EUR monatlicher Nettokaltmiete bzw. -pacht zur Unterhaltung eines wirksamen Risikomanagements und Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten verpflichtet (§ 4 Abs. 4, § 10 Abs. 6 GwG n.F.). Gleiches gilt für Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen ab 10.000 EUR – unabhängig von einer Barzahlung (§ 4 Abs. 5 Nr. 2, § 10 Abs. 6a Nr. 2 GwG n.F.).

Güterhändler haben einige Neuerungen zu beachten: Über die Pflicht zur Unterhaltung eines wirksamen Risikomanagements und zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Barzahlungen ab 10.000 EUR (§ 4 Abs. 4, § 10 Abs. 6 GwG) hinaus, sind diese Pflichten künftig auch bei Transaktionen über Kunstgegenstände ab 10.000 EUR – unabhängig von einer Barzahlung – sowie bei Transaktionen über hochwertige Güter (insbesondere Edelmetalle) bei Barzahlungen ab 2.000 EUR zu beachten (§ 4 Abs. 5 Nr. 1, § 10 Abs. 6a Nr. 1 GwG n.F.).

Immobilienmakler haben künftig die Identifizierung der Vertragsparteien bzw. der für diese auftretenden Personen sowie den wirtschaftlich Berechtigten bereits vorzunehmen, wenn ihr Mandant ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind (§ 11 Abs. 2 GwG n.F.).
 
Notare haben künftig bei Erwerbsvorgängen i.S.d. § 1 GrEStG durch eine juristische Personen eine Schlüssigkeitsprüfpflicht hinsichtlich der Identität des wirtschaftlich Berechtigten anhand von ihm vorzulegenden Dokumenten über die Eigentums- und Kontrollstruktur durchzuführen (§ 11 Abs. 5a GwG n.F.). Die Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstrukturen müssen sie aufbewahren (§ 8 Abs. 1 S. 2 GwG n.F.).

Darüber hinaus sollen Verpflichtete bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer juristischen Person des Privatrechts, einer eingetragenen Personengesellschaft oder Trusts von dem Geschäftspartner einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen entsprechenden Auszug aus dem Transparenzregister einholen (§ 11 Abs. 5 S. 2 GwG n.F.).

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Das künftige Gesetz sieht eine Erweiterung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Beteiligung eines Drittstaates, für den die EU ein erhöhtes Geldwäsche-Risiko ermittelt hat („Hochrisikostaat“), bzw. einer dort ansässigen natürlichen oder juristischen Person vor (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG n.F.). Diese weite Formulierung hat zur Folge, dass für eine Beteiligung beispielsweise bereits genügt, wenn lediglich die Vermögenswerte einer Transaktion in einem solchen Hochrisikostaat belegen sind. Im Falle der Beteiligung eines Hochrisikostaates haben die Verpflichteten einen Katalog verpflichtender Maßnahmen einzuhalten; sie haben insbesondere

  • bestimmte zusätzliche Informationen einzuholen (§ 15 Abs. 5 Nr. 1 GwG n.F.),

  • zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einzuholen (§ 15 Abs. 5 Nr. 2 GwG n.F.),

  • die Geschäftsbeziehung verstärkt zu überwachen durch häufigere und intensivere Kontrollen sowie die Auswahl von Transaktionsmustern für eine weitergehende Prüfung (§ 15 Abs. 5 Nr. 3 GwG n.F.) durchzuführen,

  • von den zuständigen Aufsichtsbehörden zusätzlich angeordnete Maßnahmen zu beachten (§ 15 Abs. 5a GwG n.F.).

Erweiterung der Meldepflicht für Berufsgeheimnisträger

Das Gebot an die Verpflichteten zur Meldung von Verdachtsfällen an die FIU soll künftig für Berufsgeheimnisträger neben der positiven Kenntnis hinsichtlich der Nutzung des Mandatsverhältnisses für Zwecke der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen Straftaten eine weitere Entbindung von ihrer Schweigepflicht enthalten: Das Bundesfinanzministerium soll im Einvernehmen mit dem Bundesjustizministerium durch Rechtsverordnung Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 GrEStG bestimmen können, die auch von Berufsgeheimnisträgern stets zu melden sind (§ 43 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 GwG n.F.). Hiervon werden insbesondere Notare und im Bereich des Immobilienerwerbs beratend tätige Rechtsanwälte betroffen sein.

Gruppenweite Einhaltung der Pflichten des GwG

Mutterunternehmen, die Verpflichtete i.S.d. GwG sind, haben bereits heute gruppenweite Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen (§ 9 GwG). Ist das Mutterunternehmen hingegen nicht Verpflichteter i.S.d. GwG, sollen künftig die nachgeordneten, nach dem GwG verpflichteten „Zwischenholdings“ – d.h. Tochterunternehmen, denen wiederum selbst weitere Tochterunternehmen untergeordnet sind –, die Rolle eines Mutterunternehmens hinsichtlich solcher Präventivmaßnahmen einnehmen (§ 9 Abs. 4 GwG n.F.). Damit wird die Verantwortlichkeit für gruppenweite Maßnahmen auf diejenigen Tochterunternehmen unterhalb des eigentlichen Mutterunternehmens verschoben, die selbst Verpflichtete i.S.d. GwG sind.

Aufwertung des Transparenzregisters

Das Transparenzregister soll eine Aufwertung erfahren, indem es künftig allen Mitgliedern der Öffentlichkeit auch ohne ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme zugänglich ist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG n.F.). Eine Offenlegung derjenigen Personen, die in das Transparenzregister Einsicht genommen haben, soll gegenüber juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften und Trusts nicht erfolgen (§ 23 Abs. 3 S. 2 GwG n.F.). Hingegen räumt das künftige Gesetzt – im Gegensatz zum vorherigen Regierungsentwurf – dem wirtschaftlich Berechtigten die Möglichkeit ein, von der registerführenden Stelle (Bundesanzeiger Verlag) Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen durch Mitglieder der Öffentlichkeit zu verlangen (§ 23 Abs. 6 GwG n.F.). Jedoch werden die Informationen über natürliche Personen, die in das Transparenzregister Einsicht genommen haben, lediglich anonymisiert mitgeteilt (§ 23 Abs. 6 S. 3 Nr. 4 GwG n.F.). Die im Transparenzregister eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten können weiterhin beantragen, aufgrund eines schutzwürdigen Interesses, die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu begrenzen (§ 23 Abs. 2 GwG). In der Praxis haben solche Anträge selten Erfolg, da die registerführende Stelle diese Ausnahmeregelung sehr eng auslegt.

Die künftig in bestimmten Fällen angeordnete Pflicht zur Einholung eines Auszuges aus dem Transparenzregister oder eines entsprechenden Nachweises des Geschäftspartners (§ 11 Abs. 5 S. 2 GwG n.F.) wird voraussichtlich ebenfalls zur intensiveren Nutzung des Transparenzregisters beitragen.

Zudem trifft Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die im Inland eine Immobilie erwerben möchten, künftig die bußgeldbewehrte Pflicht zur Mitteilung von Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister, sofern diese Informationen nicht bereits in einem Transparenzregister eines anderen Mitgliedstaates erfasst sind (§ 20 Abs. 1 S. 2 f. GwG n.F.). Gleiches gilt für ausländische Trustees, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem deutschen Vertragspartner aufnehmen oder eine Immobilie im Inland erwerben wollen (§ 21 Abs. 1 S. 2 f. GwG n.F.).
 
Um die Datenqualität des Transparenzregisters zu steigern, soll die Verpflichteten künftig die bußgeldbewehrte Pflicht treffen, festgestellte Unstimmigkeiten zwischen Angaben des Transparenzregisters und eigenen Informationen über wirtschaftlich Berechtigte unverzüglich der registerführenden Stelle zu melden (§ 23a GwG n.F.).

Steuerbegünstigte Vereinigungen (z.B. Sportvereine) wird erfreuen, dass sie nach dem künftigen Gesetz – im Gegensatz zum vorherigen Regierungsentwurf – auf Antrag von der Jahresgebühr für das Transparenzregister befreit werden können (§ 24 Abs. 1 S. 2 GwG n.F.). 

Anerkennung von Verdachtsmeldungen als Selbstanzeige

Das künftige Gesetz sieht vor, dass eine Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG zugleich eine strafbefreiende Selbstanzeige i.S.d. § 261 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 StGB darstellen kann, wenn der gemeldete Sachverhalt die hierfür erforderlichen Angaben enthält (§ 43 Abs. 4 GwG n.F.).

Erweiterung des Bußgeldkatalogs

Der Bußgeldkatalog des § 56 GwG soll erheblich erweitert werden – insbesondere im Bereich des Transparenzregisters. Hingegen soll der derzeitige Haftungsmaßstab (Vorsatz und Leichtfertigkeit) – entgegen dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums – wohl aufgrund kritischer Stellungnahmen aus der Wirtschaft grundsätzlich beibehalten werden. Lediglich bei Verstößen gegen ausgewählte essentielle geldwäscherechtliche Grundpflichten lässt das künftige Gesetz – im Gegensatz zum vorherigen Regierungsentwurf – bereits eine fahrlässige Begehung für eine Ordnungswidrigkeit genügen (§ 56 Abs. 2 GwG n.F.). Aufgrund dieser Unterscheidung orientiert sich künftig auch der Bußgeldrahmen am jeweiligen Verschuldensmaßstab (§ 56 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GwG n.F.).

Stärkung der Befugnisse der Financial Intelligence Unit (FIU)

Über die derzeitige Möglichkeit der FIU hinaus, zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die im polizeilichen Informationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten automatisiert zuzugreifen (§ 31 Abs. 4 GwG), soll künftig auch die automatisierte Einholung von im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeicherten Informationen und dort gespeicherten Straftaten möglich sein (§ 31 Abs. 4a GwG n.F.). Zudem soll die FIU – ebenso wie die StA – einen umfassenden, automatisierten Zugriff auf die Daten des Transparenzregisters erhalten, der sowohl die Suche nach juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften und Trusts als auch deren wirtschaftlich Berechtigten umfassen soll (§ 26a GwG n.F.).

Darüber hinaus müssen sich Verpflichtete unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der FIU elektronisch registrieren (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG n.F.). Dies soll einerseits dazu dienen, einen Datenbestand über alle Verpflichteten zu erstellen, und andererseits die Hemmschwelle zur Abgabe einer Verdachtsmeldung senken.
 

Fazit und Ausblick

Den nach dem GwG (potenziell) Verpflichteten ist zu raten, anhand des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzestextes ihre internen Compliance-Strukturen und -Prozesse zur Prävention und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überprüfen und anzupassen bzw. – soweit solche noch nicht vorhanden sind – aufzubauen. Soweit künftig Verdachtsmeldungen an die FIU abgegeben werden, sollte stets darauf geachtet werden, dass die Angaben auch die Anforderungen einer Selbstanzeige i.S.d § 261 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 StGB erfüllen.

Da diverse Empfehlungen des Bundesrates aus dem ersten Durchgang im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Bundestag nicht aufgegriffen wurden, hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, bei nächster Gelegenheit nachzusteuern. Daher sollte der Reformprozess zum Thema Geldwäsche weiterhin aufmerksam beobachtet werden. 

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