KryptoTransferV: Der Referentenentwurf über die Kryptowertetransferverordnung

Das Bundesministerium für Finanzen hat im Mai einen Referentenentwurf zur Regulierung des Transfers von Kryptowerten veröffentlicht. Der Entwurf soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegenwirken.

Hintergrund

Durch die steigende Verbreitung von Kryptotransaktionen wächst laut dem Ministerium auch das mit ihnen verbundene Risiko. So werden Kryptowerte häufig als Zahlungsmittel bei Online-Betrug und anderen kriminellen Aktivitäten verwendet. Dabei stellt insbesondere die schwere Nachvollziehbarkeit der Transaktionen ein Risiko dar. Die Verordnung soll eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Übertragungen sicherstellen.

Wer ist von der Regelung erfasst?

Die KryptoTransverV richtet sich an Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Abs. 1 GwG, die Kryptowerte im Sinne von § 1 Abs. 11 S. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes (KWG) übertragen. Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen für andere erbringen. Grundsätzlich sind nur inländische Unternehmen und inländische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen erfasst.

Inhalt der Verordnung

Im Wesentlichen wird mit der KryptoTransferV angeordnet, dass die Geldtransferverordnung (Verordnung (EU) 2015/847 - GTVO) der Europäischen Union entsprechend auf Kryptowerte angewendet wird. Demnach müssen die Verpflichteten erhöhte Sorgfalts- und Dokumentationspflichten beachten. Genauer gesagt sind sie dazu verpflichtet, persönliche Angaben (u.a. Namen und Anschrift) über die Transaktionsbeteiligten zu erheben und zu speichern sowie auf Korrektheit zu überprüfen. Insbesondere wenn eine Übertragung auf oder von einer selbstverwalteten elektronischen Geldbörse (also auf einer Seite der Transaktion kein Kryptowertedienstleister steht - „unhosted wallet“) stattfindet, sind die Informationen einzuholen.

Falls die Pflichten nicht erfüllt werden können, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet werden und falls sie bereits besteht, muss sie beendet werden. Die Transaktion darf dann nicht durchgeführt werden. Ggf. hat der Verpflichtete auch eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) vorzunehmen.

Regulierung innerhalb der Europäischen Union

Deutschland schreitet mit dem Entwurf der KryptoTransferV entsprechend einer Empfehlung der FATF voran. Jedoch wird auch in der EU bereits an der Regulierung des Kryptowertetransfers gearbeitet. Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die Europäische Kommission ein Paket an Gesetzesvorschlägen vorgeschlagen. Darunter befindet sich auch ein Vorschlag, die GTVO unmittelbar anzupassen, sodass neben dem Geldtransfer auch der Kryptowertetransfer umfasst ist.

Andere Vorschläge beziehen sich u.a. auf neue Regulierungen im Hinblick auf AML/CFT und die sechste EU Geldwäscherichtlinie (6AMLD). Mehr dazu können Sie unter EU publishes package of legislative proposals aimed at strengthening AML/CFT rules lesen.

Ausblick

Sowohl der Änderungsvorschlag der GTVO als auch die KryptoTransferV beruhen auf der Empfehlung 15 – Auslegungsnote 7b (sog. „crypto travel rule“) der Financial Action Task Force (FATF).

Dies spiegelt sich auch im Inhalt der Regulierungsansätze wider: So sind keine wesentlich unterschiedlichen Verpflichtungen in dem deutschen und dem EU-Vorschlag vorgesehen. Der deutsche Entwurf würde jedoch zeitlich vor der EU-Regelung in Kraft treten und so die Zeit bis zum in Kraft treten der EU-Regelung überbrücken. Ein Nebeneinander beider Regelungen soll es nicht geben.

Ob die KryptoTransferV ihren Zweck letztlich erreichen kann, bleibt fraglich. Beispielsweise wird angemerkt, dass Nutzer ihre Kryptowerte von ihren Konten bei den Verpflichteten auf eine eigene, selbstverwaltete Geldbörse übertragen können. Von dort aus können sie wie bisher ohne Angabe von Information weitertransferiert werden. So werden durch die neue Verordnung letztlich nur die Geschäftsmodelle der Kryptoverwahrer angegriffen.

Hinzu könnten potenziell Verpflichtete die Regulierung vermeiden, indem sie dem Wirtschaftsstandort Deutschland den Rücken kehren. Auch Nutzer könnten einfach auf ausländische Unternehmen zurückgreifen. Daher wird die Verordnung auch im Hinblick auf ihre Geeignetheit, den Wettbewerb zu verzerren, kritisiert.
Die KryptoTransferV soll im Jahr 2023 durch das Finanzministerium evaluiert werden, wenn bis dahin nicht eine vergleichbare unionsrechtliche Regelung in Kraft getreten oder das Inkrafttreten in absehbarer Zeit erfolgt ist. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung zumindest übergangsweise in Kraft treten wird.
 

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