Neuer Geldwäschetatbestand: Erweiterung der Pflichten von geldwäscherechtlich Verpflichteten

Der Bundestag hat eine Neufassung des Geldwäschetatbestandes beschlossen, der weitreichende Auswirkungen auf die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten unter dem Geldwäschegesetz hat.


Am 11. Februar 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet. Das Gesetz dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (von manchen auch sechste Geldwäscherichtlinie (AMLD6) genannt). Zwar ändert das Gesetz insbesondere das Strafgesetzbuch (StGB) und nimmt im Geldwäschegesetz (GwG) lediglich eine Änderung an einer Verweisung auf das StGB vor. Das Gesetz hat dennoch massive Auswirkungen auf Verpflichtete unter dem Geldwäschegesetz. Im Mittelpunkt steht nun mit einem „all-crimes approach“ die Aufgabe des Enumerationsprinzips zur Bestimmung der tauglichen Geldwäschevortaten.

  1. Änderung
  2. Die Gesetzesänderung dreht sich um den § 261 StGB: den Geldwäschetatbestand. Danach machte sich bisher derjenige strafbar, der einen Gegenstand, der aus bestimmten rechtswidrigen Taten (Vortat) herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet.

    Als Vortaten galten sämtliche Verbrechen (also Straftaten, die die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind) sowie einige Vergehen (also Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind) wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Zuhälterei, Untreue, Urkundenfälschung, Bestechung, sowie weitere Tatbestände.

    Der Tatbestand wird nunmehr neugefasst. Ab Inkrafttreten des geänderten Gesetzes macht sich derjenige strafbar, der einen Tatertrag, ein Tatprodukt oder einen an dessen Stelle getretenen anderen Vermögensgegenstand verbirgt, in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, sich oder einem Dritten verschafft oder verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.

    Aus welcher Straftat der Tatertrag, das Tatprodukt oder der an dessen Stelle getretenen andere Vermögensgegenstand stammt, ist nunmehr irrelevant. Der Begriff des „Vermögensgegenstand“ ist sehr weit gefasst und umfasst Vermögenswerte aller Art, unabhängig davon, ob sie körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell sind. Daneben werden auch Rechtstitel oder Urkunden in jeder Form (auch elektronisch oder digital), die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen. Eine Einschränkung auf bestimmte Vortaten wie unter der bisherigen Rechtslage wird es nicht mehr geben. Alle Verbrechen und Vergehen sind damit taugliche Vortaten einer Geldwäsche.

  3. Relevanz für geldwäscherechtlich Verpflichtete
  4. Die Änderungen mag aus strafrechtlicher/kriminalistischer Perspektive nachvollziehbar und wünschenswert sein. Es führt jedoch zu Schwierigkeiten in der Erfüllung von geldwäscherechtlichen Verpflichtungen.

    Das Geldwäschegesetz legt verschiedenen sog. Verpflichteten besondere (Sorgfalts-)Pflichten bei ihrer Geschäftstätigkeit auf. Die Liste der geldwäscherechtlich Verpflichteten ist lang. Häufig liegt der Focus auf dem Finanzsektor. So werden Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld- Institute erfasst. Daneben steht zudem der sehr weite und wenig konkret aufgefüllte Begriff des Finanzunternehmers, welcher u.a. Finanzanlagenvermittler aber auch Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern, erfasst. Die Liste der Verpflichteten erfasst aber auch Immobilienmakler, Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt.

    Diese Verpflichteten treffen nun verschiedene Pflichten, wenn es um den Tatbestand der Geldwäsche geht. So hat ein Verpflichteter eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Da nun alle Straftaten (Verbrechen und Vergehen) Vortat der Geldwäsche sein können, wird die Meldepflicht wesentlich erweitert. Die Meldepflicht besteht unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstandes (also auch bei geringerwertigen Sachen, bei denen die Straftat nur auf Antrag verfolgt wird). 

  5. Praxisfolgen
  6. In der Praxis werden sich die Folgen also nicht auf die Strafverfolgung beschränken. Verpflichtete werden ihre internen Sicherungsmaßnahmen anpassen müssen, um auch kleine Vergehen besser erkennen zu können. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass sich aus der Gesetzesänderung kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergeben wird.

    Dies wird vorrangig damit begründet, dass sich der Erfüllungsaufwand aus den nicht angepassten Meldepflichten des Geldwäschegesetzes ergeben, diese aber nicht zum Erfüllungsaufwand der Gesetzesänderung gehöre. Auch im Übrigen sieht die Gesetzesbegründung keinen höheren Erfüllungsaufwand, da die Verpflichteten nicht prüfen müssten, ob ein strafrechtlichen Anfangsverdacht vorliege. Es würde allein darum gehen, ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen würden, dass der Vermögensgegenstand aus einer Vortat (nunmehr also sämtliche Straftaten) stammt. 

    Wir gehen jedoch davon aus, dass der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft steigt. Nicht nur, dass die Geldwäscheleitfäden der Verpflichteten angepasst werden müssen. Die Änderung dürfte auch zu deutlich mehr Meldungen führen, die somit auch zu weiterem Aufwand führen. Ob die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) darauf eingestellt ist, wird sich zeigen.

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