ECSPR – Das Anlagebasisinformationsblatt (KIIS) bei Crowdfundingangeboten

Am 10. November 2021 tritt die Schwarmfinanzierungsverordnung ((EU) 2020/1503 – European Crowdfunding Service Provider Regulation – „ECSPR“) in Kraft.

 
In einem ersten Beitrag berichteten wir über den Anwendungsbereich der ECSPR und das Erlaubniserfordernis für Schwarmfinanzierungsdienstleister; in einem zweiten Beitrag über die laufenden Anforderungen an Schwarmfinanzierungsdienstleister und deren Verhaltenspflichten; in einem dritten Beitrag über die Behandlung von Krypto-Token unter der ECSPR; in einem vierten Beitrag über die bisher in Deutschland vorkommenden Strukturen von Crowdfundingplattformen unter der ECSPR; in einem fünften Beitrag über die geldwäscherechtlichen Pflichten eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters. In diesem sechsten Beitrag wollen wir uns mit der Frage befassen, wie das Anlagebasisinformationsblatt ausgestaltet werden muss.

1. Grundsätzliche Pflicht

Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen für Schwarmfinanzierungsangebote ein sogenanntes Anlagebasisinformationsblatt (Key investment information sheet - KIIS) zur Verfügung stellen. Das KIIS soll vom Projektträger erstellt werden.

Da die ECSPR einen einheitlichen europäischen Markt im Blick hat, stellt sie auch Anforderungen an die Sprache des KIIS. Das KIIS muss in der Amtssprache des zuständigen Mitgliedstaats (oder einer anderen von der zuständigen Behörde akzeptieren Sprache) verfasst sein. Soweit der Schwarmfinanzierungsdienstleister auch in anderen Mitgliedstaaten seine Angebote bewirbt, ist das KIIS zudem in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats (oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache) den Anlegern zur Verfügung zu stellen. Weitere Sprachfassungen kann der Schwarmfinanzierungsdienstleister jederzeit veröffentlichen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wird auf ihrer Internetseite die Sprachen, die die jeweilige zuständige Behörde für einen Mitgliedstaat akzeptiert, veröffentlichen.

2. Anwendbarkeit/Übergangsregeln

Bekanntlich soll die ECSPR ab dem 10. November 2021 angewendet werden. Gleichzeitig gibt es einen Übergangszeitraum mindestens bis zum 10. November 2022. Während des Übergangszeitraums können Schwarmfinanzierungsdienstleister (soweit ihnen noch keine Erlaubnis nach der ECSPR erteilt wurde) weiterhin gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich der ECSPR fallen. 

Die Auswirkungen der Übergangsregeln auf das KIIS sind in der ECSPR nicht eindeutig festgelegt. Nach unserer Interpretation kann Crowdfunding aber zunächst wie bisher weitererbracht werden (d.h. ein Wertpapier- oder Vermögensanlagenprospekt bzw. ein Wertpapier- oder Vermögensanlagen-Informationsblatt kann erst und nur dann durch ein KIIS ersetzt werden, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister seine Erlaubnis nach der ECSPR erhalten hat). Die Frage, ob die bisherigen Prospektpflichten zunächst weitergelten, hat insbesondere im Hinblick auf die mögliche Haftung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und seiner Geschäftsleitung eine besondere Bedeutung.

3. Inhalt des Anlagebasisinformationsblatts

Die ECSPR regelt in ihrem Anhang I den Inhalt des KIIS. Dieses muss Informationen zu verschiedenen Kategorien enthalten:

a. Informationen über den Projektträger und das Schwarmfinanzierungsprojekt
Das KIIS muss Informationen über den Projektträger bereitstellen. Dies umfassen die Angabe der Identität, Rechtsform, Eigentumsverhältnisse, Management und Kontaktdaten des Projektträgers. Zudem müssen alle natürlichen und juristischen Personen, die für die Informationen im KISS verantwortlich sind, angegeben werden. Diese Personen müssen im KIIS die folgende Erklärung abgeben:

Der Projektträger erklärt, dass seines Wissens keine Informationen ausgelassen wurden oder sachlich irreführend oder unrichtig sind. Der Projektträger ist für die Ausarbeitung dieses Anlagebasisinformationsblatts verantwortlich.

Das KIIS muss die Haupttätigkeit des Projektträgers sowie die angebotenen Produkte und/oder Dienstleistungen des Projektträgers benennen. Es müssen bestimmte finanzwirtschaftliche Zahlen offengelegt werden und, falls der Projektträger Jahresabschlüsse veröffentlicht, muss ein Link zu den jüngsten Jahresabschlüssen im KIIS enthalten sein.

Ebenfalls muss das KIIS das Schwarmfinanzierungsprojekt beschreiben. Dabei muss der Zweck und die Hauptmerkmale des Projekts angegeben werden.

b. Hauptmerkmale des Schwarmfinanzierungsverfahrens und gegebenenfalls Bedingungen für die Kapitalbeschaffung oder Kreditaufnahme
Das KIIS muss das Schwarmfinanzierungsverfahren beschreiben. Dafür muss der Mindestzielbetrag der Kapitalbeschaffung oder Kreditaufnahme im Rahmen des Schwarmfinanzierungsangebots sowie die Anzahl der für das Schwarmfinanzierungsprojekt vom Projektträger oder Schwarmfinanzierungsdienstleister bereits durchgeführten Angebote benannt werden. Die Frist für die Erreichung des Zielbetrags muss angeben werden.

Das KIIS muss darüber aufklären, was passiert, wenn der Zielbetrag nicht fristgerecht erreicht wird. Sollte es neben dem Zielbetrag noch eine Höchstangebotssumme geben, muss auch über diese informiert werden.

Für die Beurteilung des Projekts durch die Anleger ist die Eigenbeteiligung des Projektträgers ebenfalls relevant. Daher ist die Höhe der vom Projektträger für das Schwarmfinanzierungsprojekt bereitgestellten Eigenmittel offenzulegen. Auch Änderung der Zusammensetzung des Kapitals oder der Kredite des Projektträgers im Zusammenhang mit dem Schwarmfinanzierungsangebot sind darzustellen.

Nicht kundige Anleger (für die Kriterien zur Einstufung siehe Anhang II der ECSPR) müssen über das Vorhandensein und die Bedingungen einer vorvertraglichen Bedenkzeit aufgeklärt werden.

c. Risikofaktoren
Das KIIS muss die Hauptrisiken im Zusammenhang mit der Finanzierung des Schwarmfinanzierungsprojekts, dem Sektor, dem Projekt, dem Projektträger und den übertragbaren Wertpapieren, den für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten oder Krediten, gegebenenfalls einschließlich geografischer Risiken, darlegen.

d. Für übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente
Die inhaltlichen Anforderungen unterscheiden zwischen den Anforderungen an KIIS für übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente (also investment-based crowdfunding) auf der einen Seite und Krediten (also lending-based crowdfunding) auf der anderen Seite.

Für investment-based crowdfunding müssen die nachfolgenden Angaben gemacht werden:

i. Informationen über das Angebot übertragbarer Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassener Instrumente
Das KIIS muss den Gesamtbetrag und die Art der anzubietenden übertragbaren Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente („Investitionsinstrumente“) darstellen.

Ebenfalls müssen der Zeichnungspreis und die Möglichkeit der Überzeichnungen angegeben werden. Das KIIS muss die Zeichnungs- und Zahlungsbedingungen enthalten.

Das KIIS muss Informationen über die Verwahrung der Investitionsinstrumente für den Anleger und deren Lieferung an den Anleger enthalten.

Sofern die Anlage durch eine Garantie oder eine Sicherung besichert ist, muss der Projektträger die Identität, Rechtsform und Kontaktdaten des Garantie- oder Sicherungsgebers angeben sowie über Art und Bedingungen der Garantie oder Sicherheit informieren.

Soweit der Projektträger sich zum Rückkauf der Investitionsinstrumente verpflichtet, muss der Anleger hierüber informiert werden und die Frist für einen solchen Rückkauf im KIIS angegeben werden. 

Soweit das Investitionsinstrumente nicht eigenkapitalbasiert ist, muss der nominale Zinssatz, das Datum, ab dem die Zinsen zahlbar sind, die Fälligkeitstermine für Zinszahlungen, die Laufzeit und die anwendbare Rendite im KIIS bezeichnet werden.

ii. Informationen über Zweckgesellschaften
Der Projektträger muss im KIIS angeben, ob zwischen dem Projektträger und dem Anleger eine Zweckgesellschaft zwischengeschaltet ist. Wenn dies der Fall ist, müssen die Kontaktdaten der Zweckgesellschaft angegeben werden.

iii. Anlegerrechte
Das KIIS muss auch die Rechte der Anleger darstellen. Dies umfasst zum einen die mit den Investitionsinstrumenten verbundenen Rechte, aber auch mögliche Beschränkungen, denen die Investitionsinstrumente unterliegen, etwa auf Grund von Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen oder andere Vereinbarungen, die die Übertragbarkeit verhindern (Vinkulierung).

Die Beschränkungen für die Übertragungsmöglichkeiten der Investitionsinstrumente muss beschrieben werden. Zudem müssen auch die sonstigen Möglichkeiten, wie ein Anleger aus der Anlage austeigen kann, im KIIS dargestellt werden. Soweit das Investitionsinstrument ein Eigenkapitalinstrument ist, müssen die Kapital- und Stimmrechtsverteilung vor und nach der sich aus dem Angebot ergebenden Kapitalerhöhung (unter der Annahme, dass alle Investitionsinstrumente gezeichnet werden) angegeben werden.

e. Informationen über Kredite
Für lending-based crowdfunding müssen die nachfolgenden Angaben gemacht werden:

Wenn das Schwarmfinanzierungsangebot eine Kreditvermittlung vorsieht, so passen die vorstehend genannten Angaben nicht. Daher muss ein KIIS für Kredite diese Informationen nicht enthalten. Stattdessen muss das KIIS die nachfolgenden Informationen beinhalten:

Der Projektträger muss im KIIS Angaben zur Art, Laufzeit und Bedingungen des Kredits machen. Es müssen die anwendbaren Zinssätze oder gegebenenfalls sonstige Vergütungen für den Anleger dargestellt werden. Daneben müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, einschließlich verfügbare Sicherungs- oder Garantiegeber oder andere Arten von Sicherheiten, dargestellt werden.

Das KIIS muss den Tilgungsplan für die Rückzahlung der Kreditsumme und Zahlung der Zinsen enthalten. Darüber hinaus muss jeglicher Zahlungsverzug des Projektträgers bei Kreditverträgen in den letzten fünf Jahren offengelegt werden. Das KIIS muss zudem die Bedienung des Kredits enthalten und die Bestimmungen darlegen, die gelten, wenn der Projektträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

f. Gebühren, Informationen und Rechtsmittel
Weitere Offenlegungspflichten ergeben sich in Bezug auf die dem Anleger im Zusammenhang mit der Anlage in Rechnung gestellten Gebühren und die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Anlage entstehen, einschließlich Verwaltungskosten infolge der Veräußerung von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten.

Das KIIS muss Angaben dazu machen, wo und wie zusätzliche Informationen über das Schwarmfinanzierungsprojekt, den Projektträger und die Zweckgesellschaft unentgeltlich angefordert werden können.

Hinsichtlich des Projektträgers muss das KIIS auch jeglichen Zahlungsverzug des Projektträger bei Kreditverträgen in den vorherigen fünf Jahren enthalten.
Zudem muss das KIIS angeben, an wen der Anleger eine Beschwerde über die Anlage oder das Verhalten des Projektträgers oder des Schwarmfinanzierungsdienstleisters richten kann und auf welche Art dies möglich ist.

g. Informationen über die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios
Den Schwarmfinanzierungsdienstleister treffen gewisse Offenlegungspflichten, wenn er Kreditportfolios für die Anleger verwaltet. Dann muss das KIIS Informationen zur Identität, Rechtsform, Eigentumsverhältnisse, Management und Kontaktdaten enthalten.

Das KIIS muss Mindest- und Höchstzinssatz für Kredite, die gegebenenfalls für das individuelle Portfolio eines Anlegers zur Verfügung stehen, angeben. Ebenso müssen die Mindest- und Höchstlaufzeit von Krediten, die gegebenenfalls für das individuelle Portfolio eines Anlegers zur Verfügung stehen, angeben werden.
Je nach Ausgestaltung der Verwaltung sind die Bandbreite und Verteilung der Risikokategorien, in die die Kredite fallen, sowie die Ausfallquoten und ein gewichteter durchschnittlicher Zinssatz je Risikokategorie mit einer weiteren Aufschlüsselung nach Jahren, in denen die Kredite über den Schwarmfinanzierungsdienstleister gewährt wurden, anzugeben.

Ebenfalls muss der Schwarmfinanzierungsdienstleister die wichtigsten Elemente der internen Methode zur Kreditrisikobewertung der einzelnen Schwarmfinanzierungsprojekte und für die Festlegung der Risikokategorien offenlegen.

Wenn in Bezug auf Anlagen eine jährliche Zielrendite angeboten wird, muss eine jährlich umgerechnete Zielrendite und deren Konfidenzintervall während des Anlagezeitraums unter Berücksichtigung von Gebühren und Ausfallquoten angeben werden.

Der Schwarmfinanzierungsdienstleister muss Verfahren, interne Methoden und Kriterien für die Auswahl der Schwarmfinanzierungsprojekte für das individuelle Kreditportfolio des Anlegers angeben. Die Deckung und Bedingungen der geltenden Kapitalgarantien müssen dargestellt werden. Die Bedienung von Portfoliokrediten müssen angegeben werden, auch für die Fälle, in denen der Projektträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Der Schwarmfinanzierungsdienstleister muss seine Risikodiversifizierungsstrategien im KIIS darstellen und die vom Projektträger oder Anleger zu entrichtenden Gebühren, einschließlich etwaiger Abzüge der vom Projektträger zahlbaren Zinsen, angeben.

4. Darstellung im Anlagebasisinformationsblatt

Das KIIS muss fair, klar und nicht irreführend sein. Es darf mit Ausnahme von Verweisen auf geltende Rechtsakte, einschließlich gegebenenfalls Zitaten aus diesen, keine Fußnoten enthalten. Es wird auf einem eigenständigen, dauerhaften Datenträger bereitgestellt, der deutlich von Marketingmitteilungen unterscheidbar ist, und umfasst in gedruckter Form höchstens sechs DIN-A4-Seiten.

5. Verpflichtender Haftungsausschluss und Risikohinweise

Die ECSPR verpflichtet zur Aufnahme des folgenden Textes als Haftungsausschluss direkt unter dem Titel des KIIS:
Dieses Schwarmfinanzierungsangebot wurde von den zuständigen Behörden bzw. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weder geprüft noch genehmigt.

Die Angemessenheit Ihrer Erfahrung und Ihres Wissens wurde nicht zwangsläufig bewertet, bevor Ihnen der Zugang zu dieser Anlage gewährt wurde. Wenn Sie diese Anlage tätigen, übernehmen Sie alle damit verbundenen Risiken, einschließlich des Risikos eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des angelegten Geldes.

Zudem muss das KIIS die folgende Risikowarnung enthalten:

Anlagen in dieses Schwarmfinanzierungsprojekt sind mit Risiken verbunden, einschließlich des Risikos eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des angelegten Geldes. Ihre Anlage ist nicht durch die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geschaffenen Einlagensicherungssysteme geschützt. Ihre Anlage ist auch nicht durch die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme geschützt.

Sie erhalten möglicherwiese keine Rendite aus Ihrer Anlage.

Es handelt sich hierbei nicht um ein Sparprodukt, und wir raten Ihnen, nicht mehr als 10 % Ihres Reinvermögens in Schwarmfinanzierungsprojekten anzulegen.

Sie werden die Anlageinstrumente möglicherweise nicht jederzeit verkaufen können. Selbst wenn Sie sie verkaufen können, können Sie doch Verluste erleiden.

(*1)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(*2)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).


Deutsche Schwarmfinanzierungsdienstleister kennen bereits ähnliche Anforderungen aus dem Vermögensanlagegesetz (VermAnlG), wobei der Wortlaut der ECSPR vom VermAnlG abweicht.

6. Sie haben Fragen zur Erlaubnis als Schwarmfinanzierungsdienstleister? 

Unsere Experten für Finanzregulierung verbinden Pragmatismus und Interesse für innovative Lösungen mit technischem know-how. Im täglichen Umgang mit den deutschen und europäischen Regulierern navigieren wir unsere Mandanten sicher durch alle Registrierungs- und Erlaubnisverfahren und sind dabei immer up-to-date über neue Verfahren und Regulierungspraxen. Wir beraten Sie gerne dazu.

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