Änderung der Inhaberkontrollverordnung: – Erweiterte Anzeigepflichten auch für Anteilsinhaber an FinTechs – Teil 2

Nach einem kurzen Einstieg zu den geplanten inhaltlichen Änderungen der Inhaberkontrollverordnung, sollen im folgenden Teil die Formulare, mit denen der entsprechenden Anzeigeverpflichtung bei der Aufsichtsbehörde nachzukommen ist, unter praktischen Gesichtspunkten näher beleuchtet werden.

Erweiterung der mitzuteilenden Daten und zu übermittelenden Unterlagen

Am praxisrelevantesten insbesondere für Anteilsinhaber an FinTechs dürften jedoch die Erweiterungen der einzureichenden Daten und Unterlagen sein, die die InhKontrollV-E festlegt.

a) Angaben zum neuen Geschäftsführer

Zunächst muss der mitteilungspflichtige Anteilsinhaber in Zukunft nach § 8 Nr. 8 InhKontrollV-E anzeigen, wieviel Zeit sich ein vom Anteilsinhaber beim Zielunternehmen eingesetzter oder einzusetzender Geschäftsleiter für seine Tätigkeit beim Zielunternehmen nehmen wird. Darüber hinaus muss hinsichtlich des Geschäftsleiters in Zukunft ebenfalls Rechenschaft darüber abgelegt werden, ob dieser weitere Mandate als Geschäftsleiter inne hat oder Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens ist (§ 8 Nr. 9 InhKontrollV-E).

b) Angaben für juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten, Hedgefonds sowie Private-Equity-Fonds

Weitergehende Anzeigepflichten bei dem Erwerb von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten treffen vor allem juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten, Private-Equity-Fonds sowie Hedgefonds.

Eine juristische Person mit Sitz in einem Drittstaat hat neben den für alle geltenden Anzeigepflichten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eine gleichwertige Bescheinigung der Finanzaufsichtsbehörde des Drittstaats vorzulegen (§ 8a Abs. 1 Nr. 1 InhKontrollV-E). Darüber hinaus muss ein solches Unternehmen – wenn verfügbar – eine Erklärung der Finanzaufsichtsbehörde des Heimatstaats vorlegen, die bestätigt, dass keine Hindernisse oder Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen Informationen vorliegen (§ 8a Abs. 1 Nr. 2 InhKontrollV-E). Zusätzlich zu diesen beiden Bescheinigungen müssen juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten der BaFin eine Zusammenfassung der für sie geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Drittstaats erstellen. Für Anteilseigner an Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten vergleichbare Verpflichtungen. Diese ergeben sich aus Art. 5 Abs. 2 Del. VO (EU) 2017/1946.

Auch für Private-Equity-Fonds und Hedgefonds wird zukünftig der Mitteilungsumfang in § 8a Abs. 3 InhKontrollV-E verdichtet. Diese müssen zunächst eine detaillierte Beschreibung der Wertentwicklung sonstiger bedeutender Beteiligungen (d.h. Beteiligungen von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens) an Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds in ihrem Portfolio zusammenstellen. Darüber hinaus müssen Hedgefonds und Private-Equity-Fonds zukünftig Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen Anlagebeschränkungen, denen sie unterliegen, preisgeben. Auch die Entscheidungsstrukturen, die als Grundlage für Investments dienen, müssen der BaFin zukünftig offengelegt werden. Dazu gehören alle Faktoren, die zur Investitionsentscheidung bezüglich des Zielunternehmens (etwa des jeweiligen FinTechs das Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt) geführt haben (§ 8a Abs. 3 Nr. 3 InhKontrollV-E). Auch Namen und Funktionsbezeichnungen der Entscheidungsträger müssen fortan offengelegt werden (§ 8a Abs. 3 Nr. 4 InhKontrollV-E). Letztlich muss der BaFin auch die im Unternehmen praktizierte Geldwäscheprävention beschrieben werden (§ 8a Abs. 3 Nr. 5 InhKontrollV-E).

c) Angaben zur Zuverlässigkeit

Der Verordnungsgeber erhöht zukünftig auch die Anforderungen an die Erklärung bezüglich der Zuverlässigkeit sowohl des Anzeigepflichtigen als auch des eingesetzten oder einzusetzenden Geschäftsleiters. Zusätzlich zu den bisher nach § 9 InhKontrollV zu machenden Angaben muss der Anzeigepflichtige zukünftig mitteilen, ob gegen ihn selbst oder gegen ein vom ihm kontrolliertes Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren geführt worden ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 InhKontrollV-E). Der Anzeigepflichtige muss diese Mitteilung ebenfalls hinsichtlich des Geschäftsleiters machen (§ 9 Abs. 4 InhKontrollV-E).
Ebenso muss der Anzeigepflichtige künftig angeben, ob er selbst oder sein Geschäftsleiter einen Arbeitsplatz, eine Vertrauensstellung oder eine vergleichbare Position verloren hat (§ 9 Abs. 2 InhKontrollV-E). Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzuzeigen (§ 9 Abs. 3 InhKontrollV-E).

Die Angaben zur Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen sind zukünftig mit dem Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ aus der Anlage 3 der InhKontrollV-E zu erstellen. Für die Angaben bezüglich des Geschäftsleiters wird es ein neues Formular „Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern“ aus Anlage 4 der InhKontrollV-E geben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen ein gesondertes Formular zu verwenden ist.
Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um ein bedeutendes CRR-Kreditinstitut*  handelt sind zusätzliche Angaben zur fachlichen Qualifikation sowohl des Anzeigepflichtigen als auch des Geschäftsleiters zu machen (§ 9 Abs. 5 InhKontrollV-E).

Praktischer Hinweis: Überarbeitung der Formulare

Wie bereits erwähnt, hat der Verordnungsgeber auch seine Anlagen und Formulare umfangreich überarbeitet. In der bisherigen Fassung der InhKontrollV ist eine einzige Anlage enthalten, die alle Formulare beinhaltet. Bislang wurden seitens des Verordnungsgebers die Formulare „Erwerb-Erhöhung“, „Komplexe Beteiligungsstrukturen“, „Aufgabe-Verringerung“ und „Angaben zur Zuverlässigkeit“ bereitgestellt.
Diese wurden nun neu strukturiert. Fortan wird es folgende Formulare geben:

Anlage 1: „Erwerb-Erhöhung“ (Hiermit wird die Absicht eines Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung sowie der unabsichtliche Erwerb oder die unabsichtliche Erhöhung einer Beteiligung angezeigt)

Anlage 2: „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ (Hierüber werden insbesondere zurechenbare Stimmrechtsanteile, Tochterunternehmen etc. identifiziert)

Anlage 3: „Angaben zur Zuverlässigkeit“ (Hiermit werden die Angaben zur Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen nach § 9 InhKontrollV-E gemacht)

Anlage 4: „Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern“ (Dieses Formular wurde aus den „Angaben zur Zuverlässigkeit“ herausgelöst und verselbstständigt; es müssen hier alle Angaben zur Zuverlässigkeit des Geschäftsleiters gemacht werden)

Anlage 5: „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Anzeigepflichtigen“ (Hierüber sind die Angaben zur fachlichen Qualifikation des Anzeigepflichtigen zu erteilen, soweit es sich beim Zielunternehmen um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 9 Abs. 5 InhKontrollV-E handelt)

Anlage 6: „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Geschäftsleiters“ (Dieses Formular dient der Erstattung der Angaben zur fachlichen Qualifikation des Geschäftsleiters, soweit es sich beim Zielunternehmen um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 9 Abs. 5 InhKontrollV-E handelt)

Anlage 7: „Aufgabe-Verringerung“ (Hiermit werden Angaben zur beabsichtigten Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung oder einer unbeabsichtigten Aufgabe oder Verringerung gemacht)

Ausblick

Mit der Reform der InhKontrollV verdichtet der Verordnungsgeber die anzeigepflichtigen Umstände für einige Anteilsinhaber teils erheblich. Da der Erfüllungsaufwand dieser erweiterten Anzeigepflichtigen für die anzeigepflichtigen Personen einiges an Vorbereitung und Ressourcen erfordert, macht es insbesondere auch für Anteilsinhaber an FinTechs Sinn, sich frühzeitig mit den neuen gesetzlichen Anforderungen vertraut zu machen, um eine reibungslose unternehmensinterne Umsetzung dieser Anzeigeerfordernisse sicherzustellen.

*Es muss eine der Bedingungen gem. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank erfüllt sein (ABI. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.08.2015, S. 82).

Insights

Mehr

Hohe Hürden für Kündigungen von langzeiterkrankten Arbeitnehmer:innen

Apr 29 2024

Mehr lesen

Entstehung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen – Urlaubsanspruch bei Doppelarbeitsverhältnisse

Apr 29 2024

Mehr lesen

Variable Vergütung – Schadensersatz bei zu später Zielvorgabe

Apr 29 2024

Mehr lesen