Zahlungsdienste, E-Geld und Kryptowährungen

Der regulierte Bereich rund um Zahlungsdienste, E-Geld und Kryptowährungen ist für Unternehmen nicht einfach zu überblicken. Welche Tätigkeit fällt unter welche Regulierung? Häufig ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten.

Die Regulierung von Zahlungsdiensten hat durch die Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) in nationales Recht in den letzten Jahren für viele Diskussionen gesorgt. Eng damit verbunden ist die Regulierung von E-Geld, die durch die zweite E-Geld-Richtlinie (EMD2) bestimmt wird. Es bestehen Verweise zu gemeinsamen Ausnahmeregelungen. Zudem dürfen E-Geld-Institute auch Zahlungsdienste erbringen. Daneben stehen Kryptowährungen, die selten von dieser Regulierung erfasst werden, mit denen jedoch ein ähnlicher Zweck verfolgt wird.

Bei Zahlungsdiensten handelt es sich um verschiedene Dienstleistungen, in deren Mittelpunkt die Übertragung von einem Geldbetrag zwischen Zahler und Zahlungsempfänger durch (mindestens) einen Dienstleister steht. E-Geld-Institute dürfen E-Geld ausgeben. E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Damit kommt E-Geld eine ähnliche Funktion zu wie Zahlungsdiensten. In Deutschland sind die aufsichtsrechtlichen Regelungen für Zahlungsdienste und E-Geld im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG festgelegt. 

Bei der weiterfortschreitenden Regulierung sollte der europäische Gesetzgeber überlegen, ob er die PSD2 und die EMD2 nicht auch zu einer Richtlinie zusammenfasst, wie der deutsche Gesetzgeber dies im ZAG gemacht hat. So sind vielen die feinen Unterschiede zwischen E-Geld-Instituten und Zahlungsinstituten nicht geläufig. Häufig wird der entscheidende Unterschied darin gesehen, dass E-Geld-Institute Gelder von Kunden halten dürfen: Werden diese in E-Geld umgetauscht, fallen sie nicht unter das Einlagengeschäft, welches Banken vorbehalten ist.

Häufig ist die Abgrenzung zwischen einem E-Geld-Institut und Zahlungsinstituten auch eine Feinheit: Eine Kreditkarte ausgeben dürfen beide, eine vorausbezahlte Kreditkarte (sog. Prepaid-Kreditkarte) darf jedoch nur vom E-Geld-Institut herausgegeben werden. Es wäre daher zu überlegen, ob man aus dem E-Geld-Geschäft nicht auch einfach einen Zahlungsdienst macht – mit entsprechenden Sicherungsanforderungen an die verwahrten E-Geldbestände. 
Betrachtet man die Entwicklung weiter, so kommt man zu der Frage, ob Stablecoins E-Geld sind, oder ob sie unter den Tatbestand des Kryptowertes fallen und damit ein Finanzinstrument sind. Kryptowerte sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Ein Coin ist kein Kryptowert, wenn er unter den Tatbestand des E-Geld oder eine Ausnahmebestimmung fällt.
Im Unterschied zu E-Geld unterliegen Kryptowerte keiner europarechtlich einheitlichen Bewertung. Zwar gibt es in der fünften Geldwäscherichtlinie (AMLD5) einen Anknüpfungspunkt für virtuelle Währungen. Diese bezieht sich aber nur auf das Geldwäscherecht. Deutschland hat diese Richtlinie überschießend umgesetzt und Kryptowerte zu Finanzinstrumenten gemacht. Dienstleistungen im Bezug auf Kryptowerte (Vermittlung von Kauf/Tausch oder Verwahrung) unterliegen der Regulierung als Finanzdienstleistung.

Ein Stablecoin, der als Tausch- oder Zahlungsmittel konzipiert ist, kann je nach weiterer Ausgestaltung unter die Regulierung als Kryptowert oder E-Geld fallen. Führend ist hierbei die Frage, ob es sich um E-Geld handelt. Die ersten Tatbestandsmerkmale sind problemlos erfüllt: es ist ein elektronisch gespeicherter Wert, der (da als Zahlungsmittel konzipiert) auch Zahlungsvorgängen dienen soll. Genauer muss aber untersucht werden, ob es sich um eine Forderung gegen den Emittenten handelt, die Ausgabe gegen einen Geldbetrag erfolgt, und ob andere diesen als Zahlungsmittel annehmen. Erfolgt die Ausgabe nur im Tausch gegen andere Token und Coins, so liegt kein E-Geld vor. 

Wichtig ist, dass eine allgemeine Aussage nicht getroffen werden kann. Es muss stets der Einzelfall untersucht werden. Eine Vereinfachung im Recht durch eine einheitliche Regulierung aller dieser „Bezahlverfahren“ wäre eine große Erleichterung und Vereinfachung für deren Anbieter und Nutzer.
 

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