Stärkung von Arbeitnehmerrechten in digitaler Arbeitswelt

EU-Parlament beschließt Mindestrechte für Crowd- und Clickworker

Die Abgeordneten des EU-Parlaments haben am Dienstag, den 16. April 2019, den Entwurf einer Richtlinie verabschiedet, die u.a. sog. Crowd- und Clickworker transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen gewährleisten soll. 

Ziel der Richtlinie


Sinn und Zweck der Richtlinie ist, die wachsende Zahl von Menschen, die in neuartigen und flexiblen Beschäftigungsverhältnissen tätig sind, zu schützen. Dazu zählen bspw. Arbeit über Plattformen wie Crowd- und Clickworking, „Flexijobs“, Abrufverträge, Arbeit auf Grundlage von Gutscheinen usw.

Betroffener Personenkreis


Die Richtlinie soll für alle Arbeitsverhältnisse gelten, deren im Voraus festgelegte und tat-sächlich geleistete Arbeitsstunden in einem Referenzzeitraum von vier aufeinanderfolgenden Wochen im Durchschnitt drei Stunden wöchentlich oder weniger beträgt. Zudem sollen Ar-beitnehmer mit Null-Stunden-Verträgen oder bestimmten Abrufverträgen erfasst werden. Ferner fallen auch bezahlte Praktikanten sowie Auszubildende in den Geltungsbereich. Selb-ständige bleiben ausgenommen.

Vor allem Unternehmen, die über Internetplattformen kurzfristig Arbeitskräfte für regelmäßig kurze und/oder vorübergehende Projekte, bspw. Fahrdienste, Reinigungsdienste oder Trans-portdienste, vermitteln (sog. Crowd- oder Clickworking) werden von der Richtlinie betroffen sein. Bei diesen Arbeitsformen sind die Rechtsbeziehungen zwischen Plattformbetreiber, Auftraggeber und Crowd- oder Clickworker häufig nicht einheitlich und undurchsichtig gere-gelt. Während der Plattformbetreiber als Vermittler regelmäßig eine Rechtsbeziehung zu den beiden anderen Parteien hat, ist die Beziehung von Auftraggeber und den von ihm engagier-ten Personen in den Allgemeinen Geschäftsbeziehungen unterschiedlich ausgestaltet. Teil-weise kennen Clickworker das Unternehmen, für welches sie das Projekt ausführen, nicht. 

Welche Änderungen stehen bevor?


Zukünftig soll für den betroffenen Personenkreis unter anderem Folgendes gelten:
  • Pflicht der Arbeitgeber zur Unterrichtung der Arbeitskräfte über wesentliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses in schriftlicher Form spätestens am ersten Arbeitstag;
  • Höchstdauer für die Probezeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses von maximal sechs Monaten, wobei Ausnahmen möglich bleiben;
  • Möglichkeit für Arbeitnehmer, Aufträge abzulehnen. Entschädigungen der Arbeitnehmer bei kurzfristigen Absagen von Aufträgen dürfen diesen nicht verwehrt werden;
  • Möglichkeit der Mehrfachbeschäftigung, Verbot von Ausschließlichkeitsklauseln und Einschränkungen von Unvereinbarkeitsklauseln;
  • Mindestplanbarkeit der Arbeit mit angemessenem Vorlauf für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeitplan veränderlich ist und vom Arbeitgeber bestimmt wird (z. B. Arbeit auf Abruf);
  • Anspruch auf schriftliche Antwort auf Ersuchen um Übergang zu einer Beschäfti-gungsform mit sichereren Arbeitsbedingungen;
  • Anspruch auf kostenlose obligatorische Fortbildung im Falle der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer solchen Fortbildung.


Hintergründe und Ausblick


In der Vergangenheit gab es bereits verschiedene Vorschläge, um Crowd- und Clickworkern einen höheren arbeitsrechtlichen Schutz zu bieten. Neben der entsprechenden Anwendung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, bestand u.a. die Überlegung Sozialversicherungssyste-me Selbständigen gegenüber zu öffnen. Dies entspricht auch den Überlegungen des Bundesarbeitsministeriums. 

Die Mitgliedstaaten haben nun eine Frist von drei Jahren, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Es ist wichtig zu beobachten, wie stark die nationalen Gesetzgeber, die europarechtlichen Vorgaben in den jeweiligen Rechtsordnungen umsetzen werden.
 
Der Richtlinienvorschlag kann hier abgerufen werden (letzter Abruf: 2. Mai 2019).

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