Nach einem Urteil des BGH müssen die Änderungsklauseln in AGB in der Form, wie sie häufig im Finanzsektors benutzt werden, angepasst und neu mit dem Kunden vereinbart werden.
Hintergrund des Urteils ist eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Nach deren Ansicht bezögen solche Klauseln sich auf das gesamte Vertragsgefüge und ermöglichten somit, die wesentlichen Vertragsinhalte zulasten der Verbraucher zu ändern. Dies sei intransparent und somit ein Verstoß gegen die verbraucherschützenden Vorschriften zur AGB-Kontrolle.
Die Klausel, die der Bundesverband der Verbraucherzentralen angegriffen hat und die der Entscheidung des BGH zu Grunde lag, lautete:
„Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.
Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. P. Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.
Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.“
Zuvor ging das Oberlandesgericht Köln davon aus, solche Vertragsänderungsklauseln seien von § 675g BGB umfasst, weil diese sinngemäß dem Wortlaut entsprächen. Laut § 675g Abs. 1 und 2 BGB darf unter weiteren Voraussetzungen vereinbart werden, dass ein Zahlungsdienstenutzer einer Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags zustimmt, wenn er nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist widerspricht. Die Norm wurde zur Umsetzung der unionsrechtlichen Zahlungsdienstleistungsrichtlinien erlassen, weshalb angenommen wurde, die Regelung sei abschließend und die Anwendung der AGB-Kontrolle sei ausgeschlossen.