Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie: Verschärfte Strafen im Rahmen des Transparenzregisters

Durch die Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie (AMLD5) zu Beginn dieses Jahres, wurde das Geldwäschegesetz („GwG“) einer weitreichenden Reform unterzogen – auch im Hinblick auf Bußgelder für Verstöße im Rahmen des Transparenzregisters.

Wichtige Änderungen von Meldepflichten und Geldbußen

Durch die Gesetzesänderungen erfolgen in Bezug auf das Transparenzregister einige Änderungen, die nunmehr von Unternehmen eingehalten werden müssen. Flankiert werden diese Änderungen durch Erweiterungen des Anwendungsbereiches der Bußgeldvorschriften nach § 56 GwG.

Das reformierte GwG ändert diverse Begriffsbestimmungen, und nimmt teilweise neue Felder in den Anwendungsbereich mit auf. Einen allgemeinen Beitrag zum Gesetz zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie finden Sie hier.

Die nachfolgenden Ausführungen fokussieren sich auf die Änderungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister sowie deren Bußgeldtatbeständen (die eine besonderer Relevanz für Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Zahlungsinstitute sowie sonstige Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Kapitalverwaltungsgesellschaften haben).

Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten

Kapital- und (eingetragene) Personengesellschaften haben die Pflicht, bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Hierzu gehörten bisher der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort und die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten. Nunmehr wird auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten meldepflichtige und zugängliche Tatsache. Ergeben sich die meldepflichtigen Tatsachen bereits aus einem elektronisch abrufbaren Register (etwa Handelsregister, Unternehmensregister, usw.), so müssen die Gesellschaften diese nicht melden. Wenn sich die übrigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus den relevanten Registern ergeben, muss die Staatsangehörigkeit nicht einzeln gemeldet werden.

Aus dem GwG lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, ob eine Pflicht zum Nachtragen der Staatsangehörigkeit für solche Unternehmen besteht, die bereits vor der Reform des GwG ihren wirtschaftlichen Berechtigten zum Transparenzregister gemeldet haben. Hierauf reagierte das für die Verhängung von Bußgeldern nach dem GwG zuständige Bundesverwaltungsamt, indem es Anfang des Jahres seine Fragen und Antworten zum Transparenzregister überarbeitete. Das Bundesverwaltungsamt teilt insoweit mit, dass es auf „eine gesonderte Nachmeldung für die bis Ende 2019 im Transparenzregister eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten […] verzichtet“. Jedoch muss die Angabe der Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten nachgeholt werden, sobald aus einem anderen Grund die Eintragungen im Transparenzregister geändert werden sollen.

Das Erfordernis, auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten zu melden, wirft auch weitere Fragen auf. Das Bundesverwaltungsamt informiert daher auch darüber, dass für wirtschaftlich Berechtigte auch dann nur eine Staatsangehörigkeit gemeldet werden muss, wenn dieser über mehrere Staatsangehörigkeiten (doppelte Staatsbürgerschaft) verfügt. 

Das (zumindest leichtfertige) Versäumnis, die entsprechenden Meldungen zum Transparenzregister vorzunehmen, ist mit Bußgeldandrohungen belegt.

Mitwirkungspflichten des wirtschaftlich Berechtigten

Die Gesetzesänderung korrigiert den Umfang der Mitwirkungspflichten. Nunmehr muss der wirtschaftlich Berechtigte (nicht nur – wie nach bisheriger Gesetzeslage - die Anteilseigner, welche wirtschaftlich Berechtigte sind) dem jeweiligen Unternehmen die notwendigen Angaben und Änderungen, die im Transparenzregister einzutragen sind, unverzüglich mitteilen. Sollte das meldepflichtige Unternehmen keine Angaben erhalten haben, so ist dieses verpflichtet diesbezüglich bei den Anteilseignern nachzuforschen. Sollte eine solche Anfrage stattgefunden haben, sind nun wiederum die Anteilseigner verpflichtet, das Auskunftsersuchen gegenüber dem meldepflichtigen Unternehmen zu beantworten. Die meldepflichtigen Unternehmen sollen die Auskunftsersuchen dokumentieren.

Abgesichert werden auch diese Pflichten dadurch, dass ein (zumindest leichtfertiges) Unterlassen als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Meldepflicht von Trustees mit (Wohn-)Sitz außerhalb der EU

Neu ist ebenfalls die Meldepflicht für Verwalter von Trusts (Trustees), welche ihren Sitz (oder Wohnsitz) außerhalb der Europäischen Union haben und für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner in Deutschland aufnehmen bzw. sich verpflichten, in Deutschland Eigentum an einer Immobile zu erwerben. Diese müssen hinsichtlich des von ihnen verwalteten Trusts die wirtschaftlich Berechtigten identifizieren und melden. Für Nicht-EU-Trustees, die eine Geschäftsbeziehung nach Deutschland aufnehmen oder eine Immobilie in Deutschland erwerben, die entweder auch einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben oder mit einem dortigen Vertragspartner eine Geschäftsbeziehung unterhalten, wurde eine Erleichterung hinsichtlich der Meldepflicht geschaffen. Insofern ist ausreichend, wenn sich der Nicht-EU-Trustee in zumindest einem EU-Mitgliedstaat gemeldet hat. Hierdurch sollen Doppelmeldungen vermieden werden.

Sollten seitens des Trustees die erforderlichen Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten nicht eingeholt, nicht vollständig aufbewahrt, auf dem aktuellen Stand gehalten oder nicht bzw. nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitgeteilt werden, drohen auch hier Bußgelder.

Geldstrafe bei Nichtbefolgung

Nach wie vor sind Verstöße in Bezug auf die meldepflichtigen Angaben als Ordnungswidrigkeit zu werten. Auch alle neu eingeführten Pflichten in Zusammenhang mit dem Transparenzregister sind bei Nichtbefolgung als Ordnungswidrigkeit zu werten und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Sollte eine unrichtige Angabe nicht berichtigt werden, kann dies in Zukunft ebenso wie eine elektronische Mitteilung zum Transparenzregister ohne Ermächtigung des Mitteilungspflichtigen zu einem Bußgeld führen.

Die Befolgung der Vorschriften in Zusammenhang mit den Neuerungen und der Ausweitung der Bußgeldvorschriften ist insbesondere für Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Zahlungsinstitute sowie sonstige Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Kapitalverwaltungsgesellschaften von enormer Bedeutung. Denn für diese setzt das GwG das Bußgeld bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen auf ein Maximum von fünf Millionen Euro anstatt der für andere Verpflichtete einschlägigen einen Millionen Euro fest. Damit liegt die Obergrenze um ein fünffaches höher verglichen mit den übrigen Verpflichteten.

Fazit

Durch die Reform des GwG sind nicht nur neue Mitteilungspflichten hinzugekommen. Bedeutsamer dürfte sein, dass die Bußgeldtatbestände diesbezüglich erweitert wurden. Damit ist die Gefahr einer Verletzung der Vorschriften erhöht. Aufgrund der medialen Präsenz dürfte das Bundesverwaltungsamt in Zukunft strengengere Bewertungsmaßstäbe anlegen. Dies ist insbesondere für Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Zahlungsinstitute sowie sonstige Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Kapitalverwaltungsgesellschaften von enormer Bedeutung, da für diese eine Geldbuße in fünffacher Höhe gegenüber der übrigen Verpflichteten droht. Damit ist für diese Gruppe ein besonderes Maß an Vorsicht geboten.

Deutschland hat die fünfte Geldwäscherichtlinie (auch „Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ - Richtlinie (EU) 2018/843) zum 1. Januar 2020 umgesetzt.
 

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