Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagevermittler auf die BaFin

In einem gemeinsamen Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. Juli 2019 stellen die Ministerien ihren Plan für eine schrittweise Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor.

Bisher übernehmen die Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern (IHK) die Aufsicht über Vermittler von Finanzanlagen (d.h. insbesondere Finanzanlagevermittler (§ 34f GewO) und Honorar-Finanzanlageberater (§ 34h GewO)). Diese fachliche Zersplitterung der Aufsicht und die daraus resultierende fehlende einheitliche Qualität soll durch die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin beseitigt werden. Ziel ist dadurch eine einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht für Vermittler zu schaffen. Es stellt sich die Frage, welche Änderungen und Herausforderungen die Übertragung mit sich bringt.

Finanzanlagendienstleister

Durch die Veränderung der bisherigen Strukturen soll der „Finanzanlagendienstleister“ als neuer Oberbegriff der Vermittler geschaffen werden, der in drei Unterkategorien aufgeteilt werden soll: (i) Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis, (ii) Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und (iii) vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis. Damit wird die bisherige Unterscheidung zwischen Finanzanlagevermittler (§ 34f GewO) und Honorar-Finanzanlageberater (§ 34h GewO) abgeschafft.

Erste Kategorie und Ausgangspunkt sollen die Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis bilden. Höheren Anforderungen ausgesetzt sind die Vertriebsgesellschaften. Bei ihnen soll bspw. die Prüfung der Einhaltung der bisher aus §§ 12 bis 23 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) resultierenden Verhaltenspflichten nicht nur anlass- und risikobezogen, sondern in einem jährlichen Turnus stattfinden. Als letzte Kategorie soll der vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis in Anlehnung an § 2 Abs. 10 KWG geschaffen werden. Ziel ist die faktische Gleichbehandlung mit Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Einzelunternehmer benötigen keine Erlaubnis, wenn sie für Rechnung und unter Haftung einer Vertriebsgesellschaft tätig werden. Damit diese Kategorie jedoch geschaffen werden kann, wird in dem Eckpunktepapier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass am Markt ein entsprechender Versicherungsschutz für vertraglich gebundene Vermittler zu erhalten sein muss. Ist dieser Versicherungsschutz nicht verfügbar, müssen die Betroffenen weiter als selbständige Einzelunternehmer mit eigener Erlaubnis tätig bleiben.

Die Ministerien wollen nach der Verabschiedung der EU-Crowdfunding-Verordnung prüfen, ob für Schwarmfinanzierungen i. S. des § 2a VermAnlG eine weitere Unterkategorie eingeführt werden soll oder Ausnahmebestimmungen erforderlich sind.

Keine materiellen Änderungen der Regelungen der FinVermV

Keine Veränderung soll es hingegen hinsichtlich der materiellen Regelungen geben. Der bereits an Wertpapierdienstleistungsunternehmen angeglichene Inhalt der FinVermV soll unter einem neuen Abschnitt in das WpHG und dessen konkretisierenden Verordnungen eingeführt werden. Der Vermittler von Finanzanlagen bleibt dadurch, wie seine Vorgänger, eine eigenständige Aufsichtskategorie. Das unterschiedliche Überprüfungsniveau wird immer noch beibehalten und der Verbraucherschutz bleibt bei Finanzanlagendienstleistern niedriger als bei Bankberatern. Zur Aufsicht wird der BaFin ein Auskunftsrecht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eingeräumt. Dazu sind bundesweite Infoveranstaltungen nach Verkündung der Gesetzesänderung zu erwarten. Die Sachkundeprüfung nach § 1 ff. FinVermV soll weiterhin im Kompetenzbereich der IHK verbleiben. Bereits angelegte Sachkundeprüfungen sollen ihre Gültigkeit behalten.

BaFin-Aufsicht

Bei Übernahme der Aufsicht durch die BaFin bleibt eine bestehende Erlaubnis nach §§ 34f und 34h GewO vorerst gültig. Allerdings soll in einem Nachweisverfahren zur Sicherstellung eines einheitlichen Aufsichtsniveaus das Vorliegen der Nachweise für die jeweilige Erlaubnis sämtlicher zugelassener Finanzanlagendienstleister überprüft werden. Die Anforderungen an die Überprüfung sollen dabei aber nicht höher als die aus §§ 34f, 34h GewO sein. Vertriebsgesellschaften müssen die Nachweise innerhalb von 6 Monaten nach Übernahme der Aufsicht durch die BaFin liefern. Bei sonstigen Finanzanlagendienstleistern beginnt die Frist erst nach Aufforderung der BaFin. Die gesamte Überprüfung soll so innerhalb von 5 Jahren durch zeitliche Staffelung und Bevorzugung von risikoreichen Vermittlern erfolgen. Werden die Nachweise nicht fristgerecht eingereicht endet die „Erlaubnisfiktion“ für bis dahin fortgeltende Erlaubnisse nach §§ 34f und 34h GewO.

Die Veränderungen durch die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin soll auch genutzt werden, um die Digitalisierung voranzutreiben. Informationsvermittlung soll fortan über elektronische Kommunikationssysteme und angeschlossene Formulare erfolgen. Auch die bisherigen Register bei der IHK sollen automatisch und elektronisch übertragen werden.

Zeitplan

Das Eckpunktepapier kündigt einen entsprechenden Referentenentwurf noch für den Sommer 2019 an. Diesem soll der Regierungsentwurf im Herbst 2019 folgen, um spätestens Mitte 2020 das parlamentarische Verfahren abgeschlossen zu haben und die Gesetzesänderung zu verkünden. Das Ziel ist, die Aufsicht zum 1. Januar 2021 auf die BaFin zu übertragen.

Fazit

Es wird deutlich, dass in materieller Hinsicht bezüglich Erlaubnisanforderungen und Überprüfungsmechanismen keine wesentlichen rechtlichen Veränderung zu erwarten sind. Verändert wird nur die Kategorisierung der dann sog. „Finanzanlagendienstleister“ und die Nachprüfung in einem Nachweisverfahren im Anschluss an die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin wird eingeführt. Die Finanzierung der Umstellung soll durch Gebühren für Erlaubnisverfahren, Erstattung von Prüfungskosten und eine mögliche Umlage auf die Vermittler erfolgen. Genaue Angaben zu den Mehrkosten für „Finanzanlagendienstleister“ macht das Eckpunktepapier nicht.

Es bleibt also abzuwarten, ob die Bundesregierung dem Plan der Ministerien folgt und welche finanzielle Belastung die Veränderung für die Finanzanlagendienstleister mit sich bringt.

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