Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie: Ende oder Chance des deutschen Kryptomarktes?

Am 24. Mai 2019 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf (Bearbeitungsstand: 20. Mai 2019) zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843), besser bekannt als Fünfte Geldwäscherichtlinie (AMLD5). 

In dem Referentenentwurf geht das Ministerium im Kryptobereich über die Vorgaben der EU hinaus und schlägt einen (weiteren) deutschen Sonderweg vor.

Anforderungen der Fünften Geldwäscherichtlinie an den Kryptomarkt

Über die Anforderungen der Fünften Geldwäscherichtlinie für den Kryptomarkt hatten wir bereits berichtet: Die EU wünscht, dass Plattformen zum Umtausch virtueller Währungen (sog. Krypotowährungsbörsen) und Anbieter elektronischer Geldbörsen (sog. Wallets) für virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ether oder Ripple in den Anwendungsbereich des Geldwäscherechts fallen. Nach Wunsch der EU soll jeder Anbieter von Wallets und jede Kryoptowährungsbörse eingetragen werden. Vom Wortlaut der Richtlinie nicht erfasst werden Tauschbörsen, die nur den Umtausch zwischen verschiedenen virtuellen Währungen anbieten.

Umsetzungsvorschlag des Finanzministeriums

Das Finanzministerium schlägt im Referentenentwurf vor, die Umsetzung in Bezug auf virtuelle Währungen nicht im Geldwäschegesetz direkt zu verankern, sondern die Richtlinie durch eine deutlich weitergehende Regulierung des Kryptomarktes vorzunehmen. Aus dem Begriff der Geldwäscherichtlinie „virtuelle Währungen“ werden „Kryptowerte“, die als Finanzinstrumente in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen werden. 

Durch diese Änderungen fällt der gesamte Kryptobereich in den von der BaFin regulierten und überwachten Finanzsektor. Dies liegt insbesondere auch an der Definition der neuen Kryptowerte: Kryptowerte sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. 

Regulierung von Dienstleistern

Das „Kryptoverwahrgeschäft“ wird als neue Finanzdienstleistung im KWG verankert. Es erfasst Dienstleister, die für andere Kryptowerte oder privaten kryptografischen Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen, verwahren, verwalten oder sichern.

Konkret bedeutet dies für Anbieter von elektronischen Geldbörsen, dass sie zu Verpflichteten unter dem Geldwäschegesetz (GwG) werden. Da sie als Finanzdienstleistungsinstitute das Kryptoverwahrgeschäft betreiben benötigen sie zukünftig eine Erlaubnis der BaFin.

Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, werden ebenfalls Verpflichtete unter dem GwG, da sie eine für den Handel mit Finanzinstrumenten erforderliche BaFin-Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut benötigen.

Regulierung von Kryptowerten

Neben den virtuellen Währungen, die die Fünfte Geldwäscherichtlinie definierte, wird auch der Anlagecharakter der Token im Referentenentwurf erfasst. Die Definition lässt zwar offen, ob nur Currency Token und Security Token erfasst werden sollen, oder ob auch Utility Token erfasst werden. Die Begründung des Regierungsentwurfes gibt jedoch an, dass der Begriff weit zu fassen sei. Der Tauschcharakter eines (digitalen) Gutscheins ist immerhin anzunehmen. Ob damit jedoch auch eine Erlaubnispflicht für diesen Gutschein einhergehen muss, nur weil er digitalisiert wird, ist mindestens fraglich. Der durchaus nötige Schutz für Investoren und Verbraucher wäre auch durch eine Abdeckung über Hybrid Token möglich gewesen, die Wesenszüge verschiedener Tokenarten beinhalten und somit auch über den reinen Gutscheinwert eines reinen Utility Token hinausgehen.

Durch die Einstufung der Kryptowerte als Finanzinstrumente gibt es eine weitere potentiell überschießende Umsetzung: Auch der Tausch von Token gegen Token (und nicht nur Token gegen Fiatgeld) wird zur regulierten Finanzdienstleistung. Die von der Richtlinie nicht erfassten Dienstleister handeln zukünftig mit Finanzinstrumenten und benötigen daher ebenfalls eine Erlaubnis der BaFin.

Ende oder Chance

Der Entwurf sieht vor, die gesamte Kryptobranche zu regulieren. Was im Lichte der Unsicherheiten und Betrugsversuche der frühen Tokenisierung zum Wohl von Investoren und Verbrauchern gemeint ist, könnte schnell übers Ziel hinausschießen. Die Regulierungshürden eines Lizenzantrages dürften zu hoch liegen, wenn man keine finanzstarken Investoren hat. Und ein weiteres Feld könnte betroffen sein: Die Auslegungsmöglichkeit von „Kryptowerten“ ist so breit, dass alle elektronisch gespeicherten Punkte bei Loyaltyprogrammen in den Anwendungsbereich fallen können und so eine Banklizenz erforderlich machen würden. Es bleibt die Kooperation mit den etablierten Playern. Jedoch waren Banken bisher sehr zurückhaltend im Kryptosegment. 

Der niederländische Gesetzgeber hat sich bereits zu einem ähnlichen Upgrade entschieden. 

Auf der anderen Seite schafft der Referentenentwurf aber auch Klarheit über den gesetzlichen Rahmen und das regulatorische Umfeld. Die Unsicherheit, die das Bitcoin-Urteil des Kammergerichts Berlin mit sich brachte, die BaFin aber nicht von ihrer Ansicht abrücken ließ, wird behoben: Die Einstufung des Bitcoin als Finanzinstrument wird besiegelt (sei es jetzt als Kryoptowert oder Rechnungseinheit). Die Regulierung des Marktes und die Aufsicht durch die BaFin könnte Vertrauen (wieder-)herstellen, das sich viele Teilnehmer gewünscht hatten.
  
Nach dem angestrebten Zeitplan, werden die neuen Regeln bereits zum 01. Januar 2020 in Kraft treten und so den Marktteilnehmern kaum Zeit lassen, sich entsprechend anzupassen (selbst wenn sie es könnten).

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