Mehr Freiheit für Crowdfunding

Deutscher Gesetzgeber erweitert die Ausnahme für Crowdfunding

Im Rahmen der notwendigen Gesetzesänderungen, die mit der am 21. Juni 2019 in Kraft tretenden EU-Prospektverordnung einhergehen, soll auch das Vermögensanlagegesetz geändert werden. Die dortigen Änderungen betreffen insbesondere die Regelungen zum Crowdfunding (Schwarmfinanzierung) und basieren auf den Erfahrungen der BaFin aus ihrer Aufsichtspraxis.

Die Änderungen am Vermögensanlagegesetz betreffen insbesondere:

  • Mögliche Vermögensanlagen: Bislang war eine Inanspruchnahme der Ausnahmen für Crowdfunding nur für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG) möglich. Durch die Gesetzesänderung sollen nunmehr die Erleichterungen fürs Crowdfunding auch bei der Ausgabe von Genussrechten möglich sein. (§ 2a Abs. 1 VermAnlG)
  • Höherer Schwellenwert: Derzeit können nur Angebote von der Ausnahme profitieren, wenn Verkaufspreis von sämtlichen vom Emittenten angebotenen Vermögensanlagen nicht mehr als 2,5 Millionen Euro beträgt. Dieser Schwellenwert soll nun auf 6 Millionen Euro erhöht werden. Zudem soll klargestellt werden, dass nicht verkaufte oder vollständig getilgte Vermögensanlagen bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht berücksichtigt werden. Der relevante Zeitraum beträgt dabei 12 Monate. (§ 2a Abs. 1 VermAnlG)
  • Anleger-Schwellenwert: Die Crowdfundingausnahme kann nur dann genutzt werden, wenn einer von drei Schwellenwerten von den Anlegern eingehalten werden. Diese Schwellenwerte liegen bei 1.000 Euro oder, sofern der Anleger über ein Vermögen aus Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, 10.000 Euro. Der dritte Schwellenwert beträgt das Zweifache des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Anlegers. Dieser Schwellenwert ist jedoch auf höchstens 10.000 Euro begrenzt. Nun soll der Schwellenwert auf 25.000 Euro angehoben werden. (§ 2a Abs. 3 VermAnlG)
  • Ausnahme für Kapitalgesellschaften: Bisher galten diese Anleger-Schwellenwerte nicht für Anleger in Form von Kapitalgesellschaften. Diese Regelung soll beibehalten werden. Jedoch soll der Wortlaut zudem auch Anleger erfassen, die sich als GmbH & Co. KG beteiligen, wenn der Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist. (§ 2a Abs. 3 VermAnlG)
  • Interessenverflechtungen: Aus Gründen des Anlegerschutzes kann die Crowdfundingausnahme auch nicht genutzt werden, wenn es Interessenverflechtungen zwischen dem Betreiber der Crowdfundingplattform und dem Emittenten der Vermögensanlage gibt. Diese Regelung wird nun sprachlich neugefasst, um die Interessenverflechtungen besser zu erfassen. (§ 2a Abs. 5 VermAnlG)
  • Unvollständige Verkaufsprospekte: Wurden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt, durfte der Verkaufsprospekt bisher ohne diese Angaben veröffentlicht werden. Aus Anlegerschutz- und Transparenzgründen wird diese Möglichkeit nun gestrichen. (Bisheriger § 10 VermAnlG)
  • Mitteilung der Beendigung des Angebots: Die Regelungen zu den Mitteilungen zur Beendigung eines öffentlichen Angebots und zur vollständigen Tilgung werden ergänzt. Es wird klargestellt, dass die Mitteilung unter Angabe des jeweiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der Vermögensanlage und des Emittenten zu erfolgen hat. (Bisheriger § 10a VermAnlG, künftig § 10 VermAnlG)
  • Vermögensanlagen-Informationsblatt: Die Regelung zu den Inhalten des Vermögensanlagen-Informationsblattes soll Folgeänderungen erfahren. So wird der Wortlaut zum Nichtvorliegen von Interessenverflechtungen zwischen Crowdfundingplattform und Emittent angepasst. Zudem sollen zukünftig Angaben zur schuldrechtlichen oder dinglichen Besicherung der Rückzahlungsansprüche von Vermögensanlagen im Bereich der Immobilienfinanzierung und, im Rahmen des Crowdfundings, der Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen, verkauften und vollständig getilgten Vermögensanlagen des Emittenten angegeben werden. (§ 13 Abs. 3 VermAnlG)
Der Finanzausschuss hat am 8. Mai 2019 die Beschlussempfehlung ausgesprochen. Der Bundestag hat diese in der Sitzung vom 9. Mai 2019 angenommen und das Gesetz verabschiedet. Die Änderungen sollen am Tag ihrer Verkündung in Kraft treten.

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