Finanzierungsmöglichkeiten: Neue Rahmenbedingungen für Start-ups

Eine der wichtigsten Fragen für jedes junge Unternehmen ist die Finanzierung. Hierbei gibt es viele Möglichkeiten: Von Business Angels und Accelerator Programme bis hin zur klassischen Bankfinanzierung ist vieles möglich. Eine noch recht junge Variante ist das Crowdfunding (zu Deutsch: Schwarmfinanzierung). Diese erhält nun weiter Spielräume und Möglichkeiten.

Im Rahmen von Crowdfunding wird einer großen Anzahl an Investoren ermöglicht meist kleinere Beträge in verschiedener Form in Unternehmen zu investieren.
 

Start-up-Fremdfinanzierung durch Vermögensanlagen

Häufig wurde dabei bisher auf Nachrangdarlehen zurückgegriffen, da diese durch eine Ausnahme bei den regulatorischen Rahmenbedingungen besonders attraktiv war. Nachrangdarlehen haben den Vorteil, dass es sich nicht um unbedingt zurückzahlbare Gelder handelt und so weder das Start-up noch der Investor eine Bankerlaubnis benötigen. Zudem eignen sich Nachrangdarlehen, um von den Ausnahmeregelungen für Schwarmfinanzierung Gebrauch zu machen. Sind weitere Voraussetzungen erfüllt, so entfällt die Prospektpflicht, wenn gewisse Schwellenwerte einhalten. Sowohl die geeigneten Investmentprodukte, als auch die Höhe des Schwellenwertes wurden nun durch den Gesetzgeber angepasst: Ohne Prospektpflicht dürfen Unternehmen nun bis zu 6 Millionen Euro einsammeln, statt wie bisher nur bis zu 2,5 Millionen Euro. Es ist nur ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zu erstellen. Auch wurden die Schwellenwerte für einzelne Investoren je individueller Vermögensanlage leicht angepasst. Der geringste Schwellenwert unter der Ausnahme für Schwarmfinanzierungen beträgt weiterhin 1.000 Euro; bis zu diesem Betrag darf jeder Investor in eine durch prospektfreie Vermögensanlagen finanzierte Gesellschaft investieren. Der Schwellenwert erhöht sich auf 10.000 Euro, wenn der Anleger über ein frei verfügbares Vermögen (Bankguthaben und Finanzinstrumenten) von mindestens 100.000 Euro verfügt. Angehoben wurde der oberste Schwellenwert: Anleger dürfen das Doppelte ihres durchschnittlichen Monatsnettoeinkommens investieren, höchstens jedoch 25.000 Euro. Die Eignung für den jeweiligen Schwellenwert muss der Anleger in einer Selbstauskunft erklären. Ebenfalls relevant für Start-ups dürfte sein, dass neben partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG) nun auch Genussrechten unter der Crowdfunding-Ausnahme prospektfrei herausgegeben werden dürfen.
 
Damit die Prospektpflicht unter der Ausnahmeregelung für Schwarmfinanzierung entfällt, muss das Angebot im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform erfolgen. Für Eigenemissionen kann diese Ausnahmeregelung daher nicht genutzt werden.

Eigenkapitalfinanzierungen sind im Crowdfunding mit Vermögensanlagen unter Nutzung der Ausnahmeregelungen für Schwarmfinanzierung nicht vorgesehen. Daher gilt grundsätzlich eine Prospektpflicht. Zwar gibt es im Vermögensanlagegesetz – neben der Ausnahmeregelung für Schwarmfinanzierung – noch weitere Befreiungen von der Prospektpflicht. Die an Schwellenwerte gebundenen Ausnahmeregelungen bieten jedoch weniger Flexibilität. So muss die Emission entweder auf 20 Anteile der Vermögensanlage begrenzt sein, darf einem Verkaufspreis von 100.000 Euro über 12 Monate nicht überschreiten oder der Mindestpreis je Anteil muss 200.000 Euro betragen.

Start-up-Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung durch Wertpapiere

Aber auch außerhalb der Regelungen zum Crowdfunding mit Vermögensanlagen hat sich etwas getan. Durch die Umsetzung der EU-Prospektverordnung, die in weiten Teilen das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) ablöst, gibt es weitere Ausnahmen für Wertpapiere (insbesondere Aktien und Anleihen). Wertpapieremissionen unter 8 Millionen Euro, berechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten, unterliegen keiner Prospektpflicht, wenn sie im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden. Eigenemissionen sind bis zu einer Höhe von einer Millionen Euro prospektfrei. Wird eine Wertgrenze von 100.000 Euro Gesamtgegenwert, berechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten, überschritten, ist jedoch ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu veröffentlichen und bei der BaFin zu hinterlegen. Für die Investoren gelten bei Wertpapieren, die ohne Prospekt begeben werden dürfen, die gleichen Schwellenwerte wie für Vermögensanlagen: jeder Anleger darf auch ohne Prospekt bis zu 1.000 Euro investieren; Anleger mit einem frei verfügbaren Vermögen von mindestens 100.000 Euro dürfen bis zu 10.000 Euro investieren und Anleger dürfen das Doppelte ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens investieren, maximal aber bis zu 25.000 Euro.

Start-up-Finanzierung durch ICO oder STO

Start-ups können sich auch durch einen Initial Coin Offering oder Security Token Offering finanzieren. Allerdings gilt es hierbei gründlich zu analysieren, wann es sich bei den ausgegeben Token um ein Wertpapier oder eine Vermögensanlage handelt. Soweit dies der Fall ist, gelten die entsprechenden Vorgaben und Ausnahmen.

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