Im März 2025 veröffentlichten die Loan Market Association (“LMA”), die Asia Pacific Loan Market Association ("APLMA”) und die Loan Syndications and Trading Association (“LSTA”) die aktualisierten Versionen ihrer Green Loan Principles (“GLPs“), Social Loan Principles (“SLPs”) und Sustainability-Linked Loan Principles (“SLLPs”).
In einem früheren Artikel haben wir bereits die GLP, SLP und SLLP im Überblick dargestellt. Für eine einleitende Übersicht verweisen wir auf unseren damaligen Artikel. In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit den wesentlichen Änderungen der überarbeiteten Versionen.
Die GLPs, SLPs oder auch SLLPs stellen freiwillige Marktstandards dar. Während die GLP und SLP jeweils auf einer einheitlichen Struktur von vier Kernelementen beruhen – Use of Proceeds, Process for Project Evaluation and Selection, Management of Proceeds und Reporting –, folgen die SLLP einem abweichenden Rahmen mit fünf eigenständigen Kernelementen: Selection of Key Performance Indicators (“KPI“s), Calibration of Sustainability Performance Targets (“SPTs“), Loan Characteristics, Reporting und Verification.
Die GLP knüpfen an den Verwendungszweck des Darlehens an und limitieren diesen auf grüne Projekte.
Im Rahmen der Aktualisierung wurden die nicht abschließenden Projektkategorien um konkrete Beispiele erweitert. Neu aufgenommen wurden etwa grüne Technologien zur Kohlenstoffabscheidung oder zu grünem Wasserstoff.
Die neue Fassung der GLP legt dabei besonderen Wert auf die Integration grüner Taxonomien. Der Begriff bezieht sich auf solche Regelwerke die eine systematische Einordnung und/oder Klassifikation von Kategorien bieten.
Während in der Vorversion der GLP noch offengelassen wurde, ob und in welchem Umfang solche grünen Taxonomien einbezogen werden sollen, wird nun ausdrücklich empfohlen, dass Kreditgeber sich an solchen Rahmenwerken orientieren und die entsprechende Zuordnung der Projekte transparent gegenüber dem Kreditgeber offenleget werden.
Die SLP beschreiben Fälle, in denen ein Kredit als sozial eingestuft werden kann. Sie enthalten eine Reihe von (nicht abschließenden) Kategorien für soziale Projekte.
Ähnlich der GLP, wurden auch hier die Projektkategorien ergänzt. So werden zum Beispiel nun ausdrücklich Projekte erfasst, die dem sozialen oder geförderten Wohnungsbau dienen, sowie Projekte, die durch den Klimawandel gefährdete Gruppen schützen.
Neu ist zudem, dass ein Darlehen, das bewusst grüne und soziale Projekte im Sinne der GLP und SLP verknüpft, „Sustainability Loan“ bezeichnet wird.
Im Gegensatz zu GLP und SLP ist die Mittelverwendung bei SLLP nicht streng zweckgebunden. Die SLLP knüpfen nicht an den Verwendungszweck des Darlehens an, sondern schaffen Anreize vertraglich vereinbarte Nachhaltigkeitsziele über die Laufzeit des Darlehens zu erreichen.
Daran anknüpfend wurden die Anforderungen an die KPIs dergestalt angepasst, dass diese nun auch mit der allgemeinen Nachhaltigkeitsstrategie des Kreditnehmers übereinstimmen und, soweit möglich, extern verifiziert werden sollen.
Darüber hinaus wurden Anpassungen in Bezug auf die SPTs vorgenommen, die eine höhere Aussagekraft erhalten und passgenauer sein sollen. Die Zielvorgaben haben sich etwa stärker an den konkreten KPIs und der jeweiligen Transaktion auszurichten und es wird ausdrücklich empfohlen, bei der Festlegung der SPTs den regionalen und nationalen Kontext des Kreditnehmers zu berücksichtigen.
Die überarbeiteten GLP, SLP und SLLP folgen dem aktuellen Überarbeitungstrend der rechtlich bindenden Regelungswerke wie etwa der Corporate Sustainability Reporting Directive (“CSRD“). Die gleichzeitig von der LMA veröffentlichten Guidance-Dokumente liefern praxisnahe Erläuterungen, etwa zu Methodik, Transparenz und Umsetzung. Dies bietet für den Markt den Vorteil, dass sich etablierte Regelungswerke und Mechaniken entwickeln können, die das Potential haben sich an die regulatorischen Voraussetzungen der Gesetzgeber annähern zu können, was letztlich zu Synergie-Effekten führen kann - etwa, wenn die nach den GLP, SLP oder SLLP erhobenen Daten direkt in einem ESG-Reporting des Kreditgebers genutzt werden können.