Investieren, abschreiben, profitieren - neue steuerliche Vorteile durch den Investitions-Booster

Teil 1 der Beiträge zu den Maßnahmen des Investitionssofortprogramms

Nach mehr als zwei Jahren ohne Wirtschaftswachstum soll Deutschland wieder attraktiver für Investoren werden. Dieses Ziel wird mit dem Mitte Juli 2025 beschlossenen Investitionssofortprogramm (BGBl. 2025 I Nr. 161 vom 18.07.2025) verfolgt. Dabei werden folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer ab 1. Januar 2028 von aktuell 15% auf 10 % bis 2032, 
  • eine korrespondierende Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes in drei Stufen von derzeit 28,25 %auf 25 % bis 2032, 
  • Ausweitung der Forschungszulage und 
  • E-Fahrzeuge werden noch weiter begünstigt (ebenso interessant unsere Serie zur grünen Mobilität für Arbeitgeber: Teil 1 und Teil 2), insb. durch Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu erworbene E-Fahrzeuge.

Neben den genannten Schritten wird die zum 31. Dezember 2024 ausgelaufene Möglichkeit der degressiven Abschreibung (Abschreibung nachfolgend „AfA“) für (alle) bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht nur wiedereingeführt, sondern gleichzeitig deutlich attraktiver gestaltet. Ziel der Maßnahme, die im Entwurf selbst als „Investitions-Booster“ bezeichnet wird, ist die Steigerung der Rentabilität von Investitionen und die Verbesserung der Liquidität von Unternehmen, insbesondere in der sensiblen Phase unmittelbar nach einer Investition.

Der Mechanismus des Investitions-Boosters

Nach dem neuen § 7 Abs. 2 EStG haben Unternehmen bei beweglichen Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 das Wahlrecht degressiv statt linear abschreiben. Dabei darf der AfA-Satz bis zum Dreifachen des linearen Satzes betragen, insgesamt aber 30 % nicht übersteigen.

Während bei der linearen AfA die Investitionskosten gleichmäßig verteilt auf die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sinkt die degressive AfA von Jahr zu Jahr. Die degressive AfA basiert auf der Anwendung eines festen Prozentsatzes auf den Restbuchwert zu Beginn eines Wirtschaftsjahres. Bei unterjähriger Anschaffung wird die degressive AfA für jeden vollen Kalendermonat, der vor der Anschaffung liegt, um 1/12 gekürzt.

Dadurch entstehen in den ersten Jahren höhere AfA-Beträge, was die Steuerlast der Unternehmen in den ersten Jahren nach der Anschaffung erheblich mindert und ihre Liquidität stärkt. Ein Wechsel zur linearen AfA ist zulässig und ab einem bestimmten Zeitpunkt sinnvoll.

Beispielsberechnung:

Im Januar 2026 wird ein Wirtschaftsgut im Wert von 100.000 € angeschafft. Mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren laut AfA-Tabelle beträgt der lineare AfA-Satz 10 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Bei Anwendung der neuen degressiven AfA kann stattdessen der dreifache Satz abgeschrieben werden, also jährlich 30 %. Ab dem achten Jahr erfolgt ein Wechsel der AfA-Methode, weil dann die linearen AfA vorteilhaft gegenüber der Beibehaltung der degressiven AfA ist. 

Degressive Abschreibung Lineare Abschreibung Vorteil/
Nachteil durch
Investitions-Booster
Jahr AfA Restbuchwert Jahr AfA Restbuchwert AfA
 1  30.000,00 €  70.000,00 €  1 10.000,00 €  90.000,00 € + 20.000,00€ 
 2  21.000,00 €  49.000,00 €  2 10.000,00 €  80.000,00 € + 11.000,00€ 
 3  14.700,00 €  34.300,00 €  3 10.000,00 €  70.000,00 € + 4.700,00€ 
 4  10.290,00 €  24.010,00 €  4 10.000,00 €  60.000,00 € + 290,00€ 
 5  7.203,00 €  16.807,00 €  5 10.000,00 €  50.000,00 € ./. 2.797,00 € 
 6  5.042,10 €  11.764,90 €  6 10.000,00 €  40.000,00 € ./. 4.957,90 € 
 7  3.529,47 €  8.235,43 €  7 10.000,00 €  30.000,00 € ./. 6.470,53 € 
 8  2.745,14 €  5.490,29 €  8 10.000,00 €  20.000,00 € ./. 7.254,86 € 
 9  2.745,14 €  2.745,14 €  9 10.000,00 €  10.000,00 €  ./. 7.254,86 € 
 10  2.745,14 €  0,00 €  10 10.000,00 €  0,00 € ./. 7.254,86 € 

 

Das Beispiel zeigt eindrucksvoll, dass mit der degressiven AfA in den ersten vier Jahren nach der Anschaffung 35.990 € mehr abgeschrieben werden können, bis sich im fünften Jahr – bedingt durch den niedrigeren verbleibenden Restbuchwert – die Wirkung umkehrt und der Vorteil „aufgebraucht“ wird. Ab dem achten Jahr erfolgt im Beispielsfall ein Wechsel der AfA-Methode, weil dann die neu vom Restbuchwert zu berechnende lineare AfA vorteilhafter gegenüber der Beibehaltung der degressiven AfA ist.

Investitions-Booster strategisch nutzen und sinnvoll kombinieren

Besonders interessant ist, dass die degressive AfA mit der Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe kombiniert werden kann. Die Inanspruchnahme der Sonder-AfA in § 7g Abs. 5 EStG ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und besonders in Anlaufphasen von Unternehmen interessant. Die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG ermöglicht weitere 40 % innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben. So können je nach angeschafftem Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr bis zu 70% der Investitionskosten abgeschrieben werden.

Ob und wie sich die neue degressive AfA für Ihr Unternehmen optimal nutzen lässt, welche Kombinationsmöglichkeiten bestehen und wann sich der Wechsel zur linearen AfA lohnt, hängt von mehreren individuellen Faktoren wie der Gewinnsituation, der Liquiditätsplanung sowie dem geplanten Zeitpunkt und der Höhe der Investition ab.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie den Investitions-Booster bestmöglich für Ihr Unternehmen nutzen möchten.

Zur Absenkung der Körperschaftsteuer und Ausweitung der Forschungszulage werden separate Artikel veröffentlicht.

***

Die vorstehenden Ausführungen dienen nur der Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Bei der Erstellung des Artikels hat unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin Freeke Tasman mitgewirkt.

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