Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat Beweiswert trotz Kündigung

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beweist die Krankheit des Arbeitnehmers auch dann, wenn er sich damit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankmeldet.

 

LAG Niedersachsen, Urt. v. 08.03.2023, Az.: 8 Sa 859/22
BAG, Urt. v. 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21

Zeitliche Abfolge indiziert Motivation zur Krankschreibung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auch dann ihren Beweiswert für die Krankheit behält, wenn der Arbeitnehmer sich exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankmeldet. Dabei komme es aber auf die zeitliche Abfolge an. Das LAG weicht damit von der Wertung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ab, wonach eine zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigung und Krankschreibung durchaus den Beweiswert einer AU erschüttern kann.

Wie war der konkrete Fall?

Der Arbeitnehmer einer Leiharbeitsfirma war mehrere Wochen nicht eingesetzt worden und meldete sich anschließend mit einer AU krank. Am nächsten Tag erhielt er die Kündigung zum Monatsende. Der Arbeitnehmer legte daraufhin zwei weitere ärztliche Bescheinigungen vor, die ihn genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses als krankgeschrieben auswiesen. Der Arbeitgeber bezweifelte das Vorliegen einer Erkrankung und verweigerte die Lohnfortzahlung.

LAG entscheidet zugunsten der AU

Das LAG entschied, dass die AU einen hohen Beweiswert hat und dieser nicht erschüttert wurde: Insgesamt gab es drei Bescheinigungen über die Erkrankung. Die erste Krankschreibung war der Kündigung allerdings zeitlich vorausgegangen. Nach Ansicht des LAG fehle daher der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Krankmeldung, der erforderlich wäre, um den Beweiswert der AU zu erschüttern. Die übrigen Gesamtumstände seien nicht ausreichend gewesen.
Das LAG hat allerdings die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da das BAG noch nicht hinlänglich geklärt habe, unter welchen Umständen der Beweiswert einer AU erschüttert werde.

Ändert die neue elektronische AU etwas am Beweiswert?

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bleibt erhalten, auch wenn gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2023 keine physische AU mehr vorlegen müssen. Die elektronische Übermittlung der AU-Daten an den Arbeitgeber soll diese Pflicht ersetzen. Die Papierbescheinigung bleibt aber vorerst als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit hohem Beweiswert erhalten. Die vollständige Ablösung der Papierbescheinigung ist erst zu erwarten, wenn ein gleichwertiges elektronisches Äquivalent verfügbar ist.

Fazit

Das Urteil des LAG Niedersachsen verdeutlicht, dass eine zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigung und Krankschreibung allein nicht ausreicht, um den Beweiswert einer AU zu erschüttern. Arbeitgeber sollten daher bei Zweifeln an der Krankheit des Arbeitnehmers genau prüfen, ob weitere Umstände vorliegen, die den Beweiswert der AU erschüttern können. Dies könnte beispielsweise eine vorausgegangene Abmahnung oder eine Verdachtskündigung sein.

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