Anspruch auf Verzugslohn bei nicht ernstgemeintem Angebot auf Prozessbeschäftigung – Entscheidung des BAG v. 29.03.2023 – 5 AZR 255/22

Sofern das Angebot auf Abschluss einer Prozessbeschäftigung des Arbeitgebers nach Ausspruch einer Kündigung widersprüchlich und damit nicht erst gemeint ist, gerät der gekündigte Arbeitnehmer nicht in Annahmeverzug, wenn er ein solches nicht ernstgemeintes Angebot auf Abschluss einer Prozessbeschäftigung nicht annimmt.

Nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung, sind Arbeitnehmer berechtigt, eine Kündigungsschutzklage zu erheben und die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis ungeachtet der Kündigung während der gesamten Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ungekündigt bestanden hat. Wesentlicher finanzieller Streitpunkt ist in diesem Fall häufig die Frage nach Verzugslohnansprüchen des unwirksam gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens.

Zwar besteht ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nach allgemeinen Grundsätzen nur, sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, dies gilt aber nicht, sofern sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet. Der Arbeitgeber gerät in Verzug, wenn ein (erfüllbares) Arbeitsverhältnis besteht, der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten hat, Erbringung der Arbeitsleistung möglich ist, aber der Arbeitgeber die Arbeitsleistung gleichwohl nicht annimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zeigt ein Arbeitnehmer mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage zugleich seine Bereitschaft zur Erbringung der Arbeitsleistung an, so dass ein zusätzliches wörtliches Angebot nicht erforderlich ist. Aus Arbeitgebersicht hat dies zur Folge, dass sich der Arbeitgeber typischerweise mit der Situation konfrontiert sieht, das Verzugslohnrisiko für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens zu tragen.

Eine Möglichkeit, das Risiko, Arbeitslohn ohne entsprechende Gegenleistung in Form von Arbeitsleistung zahlen zu müssen, ist das Angebot eines sogenannten Prozessarbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber bietet dem gekündigten Arbeitnehmer an, für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses weiter für den Arbeitgeber tätig zu sein, so dass der Grundsatz Lohn für Arbeit wieder hergestellt ist. Lehnt der Arbeitnehmer ein solches Angebot auf Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses ab, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Verzugslohn.

Aus Arbeitgebersicht ist bei Unterbreiten eines solchen Angebotes darauf zu achten, sich nicht in Widerspruch zur Begründung der ausgesprochenen Kündigung zu stellen. So ist beispielsweise für den Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung Voraussetzung, darlegen zu können, dass der Arbeitsplatz weggefallen ist. Ein Angebot auf Weiterbeschäftigung dürfte in den meisten Fällen der Argumentation zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung entgegenstehen.

Einen ähnlichen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht Ende März 2023 zu entscheiden: Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht über den Anspruch auf Verzugslohn nach Ausspruch einer fristlosten Kündigung zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers aufgrund schwerer Vorwürfe fristlost gekündigt und argumentiert, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei dem Arbeitgeber aufgrund der erhobenen Vorwürfe nicht mehr zumutbar. Zugleich aber bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens die Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses an. Der Arbeitnehmer nahm das Angebot nicht an und machte stattdessen einen Anspruch auf Verzugslohn geltend.

In dieser Situation entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitnehmer das Angebot nicht annehmen musste und gleichwohl kein Annahmeverzug entstanden ist, da das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses als widersprüchlich anzusehen sei. Wenn der Arbeitgeber einerseits argumentiert, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei dem Arbeitgeber nicht weiter zumutbar, aber zugleich einen Prozessarbeitsverhältnis anbietet, verhalte sich der Arbeitgeber widersprüchlich und es handele sich nicht um ein ernstliches Angebot. Entsprechend müsse der Arbeitnehmer das Angebot nicht annehmen und verliere dadurch auch nicht seinen Anspruch auf Verzugslohn.

Auch wenn das Angebot eines Prozessarbeitsverhältnisses ein taktischer Schachzug sein kann, um das Risiko abzuwälzen, Arbeitslohn ohne entsprechende Gegenleistung in Form von Arbeitsleistung zahlen zu müssen, ist hierbei dringend darauf zu achten, einerseits weder die Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigung zu gefährden und sich andererseits aber auch nicht widersprüchlich zu verhalten. Im schlimmsten Fall bleibt nicht nur das Verzugslohnrisiko unverändert, sondern es wird zugleich die ausgesprochene Kündigung unwirksam.

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