Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Geschrieben von

florian kessenich module
Dr. Florian Keßenich

Counsel
Deutschland

Als Spezialist für Arbeitsrecht in unserem Hamburger Büro und Mitglied der Praxisgruppe Internationales Arbeitsrecht berate ich in sämtlichen Bereichen des individual- und kollektivrechtlichen Arbeitsrechts, häufig grenzüberschreitend. MandantInnen schätzen meine Auseinandersetzung mit dem wirtschaftlichen Hintergrund ihrer Fragestellungen, die zu einer lösungsorientierten und pragmatischen Beratung führt.

Der Arbeitgeber kann von seinen Arbeitnehmern im Homeoffice verlangen, dass diese wieder im Büro arbeiten – auch während der noch andauernden Corona-Pandemie.

LAG München, Urteil vom 26.08.2021, Aktenzeichen 3 SaGa 13/21

Das Landesarbeitsgericht München entschied Ende August (Urteil vom 26.08.2021 – 3 SaGa 13/21), dass ein Arbeitgeber, der im Rahmen der Corona-Pandemie Homeoffice für seine Mitarbeiter gestat-tete, diese Erlaubnis auch wieder zurücknehmen dürfe. Geklagt hatte ein Grafiker, der ab Dezember 2020, wie die meisten anderen Mitarbeiter, im Homeoffice arbeiten durfte. Als sein Arbeitgeber Ende Februar 2021 diese Erlaubnis widerrief und anordnete, dass der Arbeitnehmer wieder im Büro arbeiten sollte, zog der Grafiker vor das Arbeitsgericht: Er wollte im Eilverfahren feststellen lassen, dass ihm die Homeoffice-Tätigkeit weiterhin gestattet sei und er nur in zwingend erforderlichen Fällen ins Büro fahren müsse.

Kein Anspruch auf Homeoffice

Dem traten jedoch sowohl das Arbeitsgericht München und nun auch das Landesarbeitsgericht München entgegen. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Arbeit aus dem Homeoffice. Weder im Arbeitsvertrag noch Kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung sei der Arbeitsplatz auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt worden.

Zulässige Ausübung des Direktionsrechts

Vielmehr habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts zulässig anweisen können, wieder im Büro zu arbeiten. Die Rechtsgrundlage hierfür bilde § 106 S. 1 Gewerbeordnung (GewO). Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber u.a. den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen selbst bestimmen, soweit keine gesonderten Regelungen bestehen. Dabei habe der Arbeitgeber zwar grundsätzlich die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigten; er sei aber nicht verpflichtet, sein Ermessen in der vom Arbeitnehmer gewünschten Weise auszuüben, so das Gericht. Die allgemeine Gefahr des Arbeitnehmers, sich auf dem Weg zur Arbeit oder in der Mittagspause mit Covid-19 anzustecken, reiche hier auch nicht aus, um das Ermessen entsprechend zu reduzieren. Zudem würde in den Büroräumen ein Hygienekonzept bestehen, der Kläger hätte ein Einzelbüro und sei zweimal geimpft, sodass das Ansteckungsrisiko für ihn als gering einzuschätzen sei.

Zwingende Betriebliche Gründe

Darüber hinaus bestanden hier nach Auffassung der Richter zwingende betriebliche Gründe, die die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Büro erforderlich machten. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers habe nicht der am Bürostandort entsprochen. Außerdem nutzte der Arbeitnehmer für seine Tätigkeiten den Laptop seiner Ehefrau – ohne dabei konkret darlegen zu können, mit welchen Datenschutzmaßnahmen die Daten des Unternehmens vor dem Zugriff Dritter geschützt waren. 

Das Urteil ist zu begrüßen. Auch ohne explizite Widerrufsvereinbarungen durfte der Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro anordnen. Nichtsdestotrotz sollten Arbeitgeber zur eigenen Absicherung regeln, unter welchen Bedingungen, das Recht im Home Office zu arbeiten, widerrufen werden kann. In einer Home-Office-Vereinbarung sollten unter anderem auch datenschutzrechtliche Vorgaben Einzug finden, um vertrauliche Unternehmensdaten zu schützen und um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer ein nicht ausreichend gesichertes Fremd-Gerät benutzt.

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