Positive Regelungspflicht von Freizeitausgleich bei Freistellung

In seinem Urteil vom 20. November 2019 hat das BAG nunmehr entschieden, dass eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann erfüllt, wenn dies in dem Vergleich für den Arbeitnehmer hinreichend erkennbar zum Ausdruck kommt.

Eine einfache Klausel, nach der der Arbeitnehmer unwiderruflich von seiner Arbeitspflicht freigestellt werde, genügt nach dem BAG diesen Anforderungen nicht.

Abgeltung des Arbeitskontos durch Freistellung?

Die Klägerin wurde von der Beklagten außerordentlich gekündigt. In einem sich hieran anschließenden Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung endete. Bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten die Parteien unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche eine unwiderrufliche Freistellung der Klägerin. Der Vergleich enthielt keine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel.
 
Nach Eintritt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin die Abgeltung von 67,1 Plusstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit EUR 1.317,28 brutto nebst Zinsen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Das BAG hat nun der zugelassenen Revision der Klägerin stattgegeben, was zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils führte.

Ausdrückliche Vereinbarung der Anrechnung erforderlich

Nach Auffassung des BAG war der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich nicht erfüllt. Die hier allein erfolgte Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung sei für eine Abgeltung eines positiven Arbeitszeitkontos insoweit nicht ausreichend.
  
Vielmehr müsse in dem Vergleich für einen Arbeitnehmer hinreichend erkennbar zum Ausdruck kommen, dass mit der unwiderruflichen Freistellung auch der positive Saldo seines Arbeitszeitkontos ausgeglichen werden solle. Hierfür bedürfe es einer expliziten diesbezüglichen Regelung im Vergleich, an der es hier fehlte.   

Vorsicht für den Arbeitgeber beim Vergleichstext

Arbeitgeber müssen im Hinblick auf den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs Sorge dafür tragen, dass der eine Freistellung regelnde Vergleich eine hinreichend deutliche Regelung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben erhält. Ist eine unwiderrufliche Freistellung erst einmal vereinbart, kommt für Arbeitgeber eine nachträgliche Anordnung von Freizeitausgleich im Wege des Direktionsrechts nicht mehr in Betracht.  Arbeitnehmer befinden sich dann in der Position, zusätzlich zu der Freistellung die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben verlangen zu können.

Insights

Mehr

Aktuelle europäische Pläne zur Förderung von Wasserstoff-Technologien: Der Net Zero Industry Act

Apr 23 2024

Mehr lesen

Nachhaltige und umweltfreundliche öffentliche Beschaffung: Rechtspflicht und Gebot der Stunde

Apr 09 2024

Mehr lesen

FTTH/FTTB: Wie steht es um die Finanzierung des Glasfaserausbaus in Deutschland?

Apr 02 2024

Mehr lesen