Wütende Trotzreaktion per E-Mail als rechtswirksame Rücktrittserklärung von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Das BAG hat entschieden, dass die Lossagung von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot – auch wenn diese in Form einer spontanen Trotzreaktion Ausdruck findet – einen Rücktritt darstellt und bei Nichtzahlung der Karenzentschädigung ex nunc, also nur mit Wirkung für die Zukunft wirkt. Ein Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung besteht damit für die Zeit bis zum Zugang der Rücktrittserklärung.

BAG, Urteil vom 31. Januar 2018, 10 AZR 392/17

Rechtsgrundlagen

Ein nachvertraglichesTro Wettbewerbsverbot im Sinne der §§ 74 ff. HGB ist ein gegenseitiger Vertrag nach den Regeln der §§ 320 ff. BGB. Die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) finden daher Anwendung. Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen sich die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Karenzentschädigung und die Unterlassung der Konkurrenztätigkeit durch den ehemaligen Arbeitnehmer gegenüber. Erfüllt eine Partei ihre vertragliche Pflicht nicht, kann die andere Partei vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 323 ff. BGB erfüllt sind.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2014 in leitender Funktion im Bereich Technik unter Vereinbarung eines dreimonatigen, nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes im Anschluss an die Vertragslaufzeit für monatlich EUR 6.747,20 beschäftigt. Für die Zeitdauer des Verbots sollte der Kläger eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Der Kläger kündigte zum 31. Januar 2016. Am 1. März 2016 forderte er die Beklagte per E-Mail und unter Fristsetzung bis zum 4. März 2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für Februar 2016 auf. In einer weiteren E-Mail vom 8. März 2016 schrieb der Kläger:

„Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

Auf dem Klagewege machte der Kläger die Zahlung der Karenzentschädigung für drei Monate in Höhe von EUR 10.120,80 nebst Zinsen geltend. Er argumentierte, dass er sich durch seine E-Mail vom 8. März 2016 gerade nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt hat, weil diese lediglich eine Trotzreaktion dargestellt habe. Demgegenüber ging die Beklagte von einer wirksamen Rücktrittserklärung aus. Das Arbeitsgericht gab der Klage in erster Instanz vollständig statt. In der Berufung änderte das LAG Nürnberg das Urteil teilweise ab und erkannte nur noch einen Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung für den Zeitraum vor seiner letzten E-Mail vom 8. März 2016 an.

Urteil des BAG

Die durch den Kläger eingelegte Revision blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Weil es sich bei dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handele, seien die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt nach §§ 323 ff. BGB anzuwenden. Die Beklagte habe durch die nicht gezahlte Karenzentschädigung ihre Leistungspflicht verletzt, weshalb der Kläger von der Vereinbarung habe zurücktreten können, jedoch – aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Prinzip des faktischen Arbeitsverhältnisses – nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend. Mit seiner Entscheidung bestätigte das BAG die Annahme des LAG, der Kläger habe mit seiner „verhängnisvollen E-Mail vom 8. März 2016 wirksam den Rücktritt von dem vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erklärt“.

Selbst wenn der Kläger seine E-Mail aus einer wütenden, spontanen Reaktion heraus verfasst hat, ist für die Auslegung seiner Erklärung auf die objektive Sicht des Empfängers abzustellen. Danach kann seine Erklärung nur so verstanden werden, dass er sich von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot lösen wollte. Auch für den Fall, dass der Kläger mit seiner Erklärung lediglich seinen Unmut ausdrücken wollte, muss er sich an der Erklärung fest halten lassen. Denn er hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass sein ehemaliger Arbeitgeber seine Erklärung als Lossagung von dem nachverträglichen Wettbewerbsverbot werten würde.

Der Kläger muss damit die E-Mail als wirksame Willenserklärung gegen sich gelten lassen und kann somit nur für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 8. März 2016 eine Karenzentschädigung verlangen, nicht jedoch darüber hinaus.

Was dies für die Praxis bedeutet

Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass sie sich nicht durch unvorsichtige Äußerungen um die ihnen ggf. vertraglich zustehende Entschädigung für die Unterlassung von Wettbewerb bringen. Gleichzeitig sollten Arbeitgeber, die Wettbewerb durch ehemalige Arbeitnehmer unterbinden wollen, sicherstellen, dass die Karenzentschädigung in voller Höhe und pünktlich gezahlt wird.

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