Weitere Einschränkung im Befristungsrecht

Die bisher vom BAG aufgestellte Regel, nach der nach Ablauf von drei Jahren zwischen Ende der letzten und Beginn der nächsten Beschäftigung wieder eine sachgrundlose Befristung möglich sein sollte, gilt nicht mehr.

Mit Beschluss vom 06. Juni 2018 entschied das BVerfG, dass eine Beschränkung sachgrundloser Befristungen auf die erstmalige Begründung des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Die Verhinderung von Kettenbefristungen und eine Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform entsprächen dem Schutzauftrag des Staates gegenüber dem strukturell unterlegenen Arbeitnehmer. Die vom BAG aufgestellte Regel zur Karenzzeit von drei Jahren überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.

Sachverhalt

Der Entscheidung des BVerfG liegen zwei Klagen (1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14) auf Entfristung eines Arbeitsvertrages zugrunde. Darin machen die Beschäftigten gegenüber ihrem jeweiligen Arbeitgeber geltend, die zuletzt vereinbarte sachgrundlose Befristung sei unwirksam. Aufgrund einer vorherigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber wird in einer erneuten sachgrundlosen Befristung ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG gesehen.

Konkret hatte das BVerfG im ersten Verfahren die Vorlagefrage des Arbeitsgerichts zu beantworten, ob eine Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Begründung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Vertragsarbeitgeber nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das zweite Verfahren betraf die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers, in der eine Verletzung seiner Rechte wegen Überschreitung der Grenzen der Rechtsfortbildung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) gerügt wurde. Das Arbeitsgericht war hier der Rechtsprechung des BAG gefolgt, wonach eine sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber nach dem Ablauf von mehr als drei Jahren wieder zulässig sei.

Entscheidung

Nach der Entscheidung des BVerfG ist die Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar und verletzt weder die Berufsfreiheit der Beschäftigten (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Arbeitgeber (Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG). Zwar seien die Beeinträchtigungen schwerwiegend, eine Zumutbarkeit ergebe sich jedoch unter Berücksichtigung des Schutzes der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und den im Sozialstaatsprinzip verankerten Grundsätzen. Alleine für den Fall einer Unzumutbarkeit des Verbots einer erneuten sachgrundlosen Befristung müssen Arbeitsgerichte den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einschränken. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn und soweit die Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit nicht bestünde.

Die grundsätzliche Annahme des BAG, dass eine erneute sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber immer dann zulässig sei, wenn sie mehr als drei Jahre zurückliege, widerspreche jedoch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und überschreite so die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.

Folgen für die Praxis

Damit gilt: Die sachgrundlosen Befristung ist grundsätzlich nur noch einmal mit demselben Arbeitnehmer möglich; eben bei seiner ersten Einstellung. Eine erneute sachgrundlose Befristung durch denselben Arbeitgeber ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nur in Einzelfällen möglich. Das BVerfG nennt als Beispiele, dass eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt oder die Beschäftigung sehr kurz oder völlig anders geartet war. Handelt es sich also um Fälle, wie geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- oder Studienzeit, Werksstudententätigkeiten oder eine lange zurückliegende Tätigkeit von Personen, die sich beruflich völlig neu orientiert haben, kann eine erneute sachgrundlose Befristung mit demselben Arbeitgeber zulässig sein.

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