Von bunt zu weiß in 12 Minuten pro Tag - Die Entscheidung des BAG zur Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten

Die Robe des Richters, die Schürze des Kochs, die Uniform des Polizisten oder Feuerwehrmannes…in vielen Berufen schreibt der Arbeitgeber das Tragen von besonderer Dienstkleidung vor. Auch in einem Krankenhaus gehört diese zum alltäglichen Erscheinungsbild der dort beschäftigten Ärzte und des Pflegepersonals. Die weiße Dienstkleidung in den Heil- und Pflegeberufen, sei es als Kittel oder auch als Kasack und Hose, steht dabei stellvertretend für Sauberkeit und Hygiene. Hierbei macht es die Dienstanweisung des Arbeitgebers für die Bediensteten notwendig, sich vor und nach jeder Schicht umzuziehen. Zusätzlich ist jeweils auf die Desinfektion der Hände zu achten. Dadurch ergibt sich beispielsweise für einen Krankenpfleger über einen längeren Zeitraum hinweg ein hoher Aufwand für das tägliche Wechseln der Kleidung im Krankenhaus und die Wege zwischen Arbeitsstelle, Umkleideraum und Station. Doch ist die dafür aufzuwendende Zeit vergütungspflichtig? Mit der Frage der Einordnung von Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten als Arbeitszeit hatte sich das BAG im September des vergangenen Jahres (Entscheidung vom 6.9.2017 – 5 AZR 382/16) zu befassen.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 1984 bei dem beklagten Krankenhausbetreiber als Krankenpfleger aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat am 4.7.1995 eine ,,Dienstvereinbarung über das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung im Kreiskrankenhaus‘‘ (DV). Diese bestimmte unter anderem, dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstkleidung (für Männer weiße Hosen und weiße Oberteile) während des Dienstes vom Beschäftigten verpflichtend zu tragen sind. Für das An- und Ablegen der unbeschrifteten Dienstkleidung stellte der Arbeitgeber Umkleideräume und abschließbare Schränke für jede/n Beschäftigte/n zur Verfügung. Zusätzlich galt bei der Beklagten eine ,,Arbeitsanweisung Händehygiene‘‘, welche eine hygienische Händedesinfektion von 30 Sekunden vorsah.

Mit seiner Klage machte der Kläger eine Vergütung in Höhe von 464,20 Euro brutto geltend, welche aufgrund der innerbetrieblichen Wege- und Umkleidezeiten im Zeitraum von Februar 2013 bis April 2014 angefallen sei. An 100 Arbeitstagen habe er so durchschnittlich 12 Minuten pro Arbeitstag für das An- und Ablegen der Dienstkleidung, die vorgeschriebene Händedesinfektion und die Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle und zurück benötigt. So entstanden dem Kläger insgesamt 20 Überstunden. Aus der DV ergebe sich, dass die Dienstkleidung nicht zu Hause angezogen und auf dem Weg zur Arbeit getragen werden dürfte. Der Arbeitgeber argumentierte demgegenüber, der Pfleger könne seine Dienstkleidung auch schon zu Hause anziehen und mit dieser zur Arbeit fahren.

Zunächst hatte das ArbG Emden die Klage abgewiesen und die Berufung für den Kläger zugelassen. Diese wies das LAG Niedersachsen zurück.

Die Entscheidung des BAG

In seiner Entscheidung vom 06.09.2017 sah das BAG die erhobene Revision des Klägers als begründet an. Dabei führte es zunächst aus, dass die von diesem vorgebrachten Umkleide – und Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit i.S.d. § 611 BGB anzusehen sind. Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers ist die Leistung der versprochenen Dienste. Dazu zählt neben der eigentlichen Tätigkeit, jede mit dieser unmittelbar zusammenhängende und vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme.

Nach Ansicht des BAG handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung um vergütungspflichtige Arbeit. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens und der daraus resultierende zeitliche Aufwand für den Arbeitnehmer ergeben sich aus der Anweisung zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Das Ankleiden mit einer vorgeschriebenen Dienstkleidung sei nur dann nicht lediglich fremdnützig und somit keine Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann. An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehle es auch, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet sei, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen und er sich dazu entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen.

Durch die DV ergab sich für den Beschäftigten die Pflicht, die unternehmenseinheitliche Dienstkleidung zu tragen. Bei den betroffenen Kleidungsstücken handelte es sich dabei auch um besonders auffällige Dienstkleidung. Das LAG verneinte eine solche vorliegend noch mit dem Hinweis, dass diese nicht einem bestimmten Berufsbild oder einem bestimmten Arbeitgeber zugeordnet werden kann. Die Dienstkleidung weise weder eine besondere farbliche Gestaltung, noch Namenszüge auf. Für das BAG liegt aber eine besonders auffällige Dienstkleidung bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Ausgestaltung seiner Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche in Verbindung gebracht werden kann. Eine ausschließlich in der Farbe Weiß gehaltene Dienstkleidung ist im öffentlichen Straßenbild als auffällig zu bezeichnen und lässt typischerweise auf die Zugehörigkeit des Trägers zu einem Heil- oder hierzu gehörenden Hilfsberuf schließen. Diesen Zweck verfolgte auch die DV, wonach das Pflegepersonal, aufgrund der vorgeschriebenen Kleidung, von den Krankenhauspatienten und Besuchern als solches erkannt werden sollte.

Hinsichtlich der erfolgten Händedesinfektionen ist die Klage allerdings erfolglos geblieben, da die dafür aufgewendeten 30 Sekunden nach der Arbeitsanweisung unabhängig vom Umkleidevorgang bereits im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit vorzunehmen waren.

Praxishinweis

Liegt das An- und Umziehen der Dienstkleidung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers, so hat er die dafür aufgebrachte Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu vergüten. Dies gilt nach dem aktuellen Urteil des BAG, welches sich bereits mit Dienstkleidung beispielsweise aus Schlachtbetrieben oder dem öffentlichen Personennahverkehrs auseinandergesetzt hatte, vor allem bei besonders auffälliger Dienstkleidung. Eine allgemeine Vergütungspflicht für Wege- und Umkleidezeiten jedes Arbeitnehmers unabhängig vom Betrieb ergibt sich jedoch auch aus der Entscheidung des BAG nicht. Vielmehr sollte, unter Zuhilfenahme rechtlicher Beratung, abgewogen werden, ob die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles die Vergütung der entsprechend aufgewendeten Zeiten tragen.

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