Neues aus der Sportecke: Urteil des Arbeitsgerichtes Duisburg vom 30.11.2016 - 1 Ca 31/16

Wenn ein Schiedsrichter seine Verfügbarkeitszeiten dem zuständigen Sportverband vor einer jeden Saison nach eigenem Belieben mitteilt und es ihm dabei offen steht, ob er überhaupt ein Spiel des Verbandes pfeifen möchte, wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Schiedsrichter und dem Verband nicht begründet.

Sachverhalt

Ein Kläger war seit vielen Jahren als Schiedsrichter des beklagten Sportverbandes tätig. Dabei wurde er in regelmäßigen Abständen für konkrete Spielpaarungen seitens  des Verbandes in der Ober- bzw. Landesliga eingesetzt. Hierfür trug der Kläger vor der jeweiligen Spielzeit seine Verfügbarkeit bzw. Nichtverfügbarkeit in ein vom beklagten Verband zur Verfügung gestelltes Internetportal ein. Die Eintragung erfolgte freiwillig. Mittels automatischer Generierung wurde der Kläger von seinen Ansetzungen per E-Mail informiert. Innerhalb einer bestimmten Frist stand es ihm frei, eine konkrete Ansetzung abzusagen. Für seine Tätigkeiten als Schiedsrichter erhielt der Kläger eine Aufwandsentschädigung von seinem Heimatverein. Der Kläger behauptete, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Verband bestehe und er einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Duisburg verneinte ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Verband. Eine Verpflichtung des Klägers zur Tätigkeit als Schiedsrichter habe nicht bestanden. Es sei vielmehr dessen Freiheit gewesen, ob er eine Spielpaarung habe leiten wollen oder nicht. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger seine Verfügbarkeitszeiten bzw. Nichtverfügbarkeitszeiten in das verbandsinterne Internetportal eingetragen habe. Eine Pflicht zur Übernahme von Spielpaarungen, die in den Zeitraum seiner Nichtverfügbark gefallen wären, bestand zudem nicht. Ein Weisungsrecht des Verbandes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger während der tatsächlichen Leitung des Spiels an die Vorgaben des beklagten Verbandes gebunden war. Bei der konkreten Spielsituation sei er keiner Weisung ausgesetzt gewesen. Angaben in Bezug auf den Ort und die Uhrzeit des Spiels habe lediglich der ordnungsgemäßen Durchführung des Spielbetriebes gedient. Daneben spreche die erhaltene Aufwandsentschädigung des Klägers durch dessen Heimatverein ebenfalls gegen ein Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Verband.

Fazit

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg befasst sich mit der sehr interessanten und derzeit noch nicht abschließend geklärten Problematik der Arbeitnehmereigenschaft von Schiedsrichtern. Der vorliegende Fall veranschaulicht aber, dass auch im Sportbereich die Arbeitnehmereigenschaft nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Zuordnungskriterien, insbesondere nach der persönlichen Abhängigkeit aufgrund Weisungsgebundenheit und Eingliederung, zu ermitteln ist. In einschlägigen Fällen muss im Einzelfall, anhand der üblichen Zuordnungskriterien, beurteilt werden, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Schiedsrichter und dem zuständigen Verband bzw. der Liga besteht.

Beitrag mit freundlicher Unterstützung von Stationsreferendar Björn Hessert, LL.M.

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