Dauerbrenner: Die betriebliche Übung – Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen

Geschrieben von

martin schimke module
Prof. Dr. Martin Schimke, LL.M.

Of Counsel
Deutschland

Als Of Counsel und Mitglied des Sportrechtsteams in unserem Düsseldorfer Büro bin ich ausgewiesener Experte mit jahrzehntelanger Erfahrung im Bereich Sportrecht. Ferner bin ich Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Urteil des BAG vom 24.02.2016 – 4 AZR 990/13; 991/13; 992/13

Mit freundlichen Unterstützung der Referendarin Lisa Schöddert, Bird & Bird Düsseldorf

Auf Grund wiederholter freiwilliger Leistungen des Arbeitgebers können im Rahmen der sog. „Betrieblichen Übung“ einklagbare Ansprüche entstehen. Klassische Beispiele der Betrieblichen Übung sind Geldleistungen wie das Weihnachtsgeld oder Arbeitsfreistellungen, z.B. an Rosenmontag oder Sylvester. Aber auch geldwerte Vorteile, wie ein angebotenes Vorkaufsrecht von Produktmustern an Handelsvertreter zum Sonderpreis, die private Internetnutzung am Arbeitsplatz oder das Bereitstellen von Kaffee in der Teeküche.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter einer betrieblichen Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein solcher Anspruch allerdings nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt. Durch die wiederholte Gewährung der Leistung entsteht, nach der Rechtsprechung des BAG, eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages und damit eine Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers.

Zum Fall

Die Klägerin, eine Krankenschwester, ist seit 1993 in den von der Beklagten betriebenen Kliniken beschäftigt. In § 2 ihres Arbeitsvertrages heißt es:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) sowie den jeweils ergänzenden, ändernden, ersetzenden und sonstigen für die Art der Tätigkeit des Beschäftigten einschlägigen Tarifvereinbarungen.“

Die Beklagte war zunächst im mehrheitlichen Besitz öffentlicher Anteilseigner, bis eine private GmbH mit Wirkung zum 01.01.1999 mehr als insgesamt 75 % der Aktien erwarb. Auf Grund des Wechsels der Eigentumsverhältnisse wurde die Beklagte mit Ablauf des 31.03.1999 als Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz ausgeschlossen. Trotz fehlender Tarifgebundenheit, gab der Arbeitgeber fünf Mal (bis März 2003) die für den öffentlichen Dienst tariflich vereinbarten Entgelterhöhungen an seine Arbeitnehmer weiter.

Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob die mehrmalige Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen zu einer Betrieblichen Übung führte und damit zu einer entsprechenden Verpflichtung des Arbeitgebers auch in Zukunft Tarifentgelterhöhungen an die Arbeitnehmerin weiterzugeben.

Die Entscheidung

Ein Anspruch auf die Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen folgt nicht aus § 2 des Arbeitsvertrages. Das BAG entschied, dass die Regelung lediglich statisch auf den am 31.03.1999 geltenden Tarifvertrag verweist. Die Tarifgebundenheit ende mit dem Verbandsauschluss im März 1999. Die darauf folgenden Tarifänderungen seien von der Regelung nicht mehr erfasst.

Mit Verweis auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011, stellte das BAG fest, dass grundsätzlich eine betriebliche Übung durch die wiederholte Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet entstehen kann. Allerdings sei dies nur der Fall, wenn deutliche Anhaltspunkte in dem Verhalten des Arbeitgebers dafür sprächen, dass er die Erhöhungen - auch ohne das Bestehen einer tarifvertraglichen Verpflichtung - künftig, d.h. auf Dauer übernehmen wolle.

Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, entsteht laut BAG regelmäßig lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Entgelts, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tarifentgelterhöhungen weiterzugeben. Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber wolle sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies sei gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifgebundenheit verdeutliche - für die Arbeitnehmer erkennbar - den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen.

Auch ein tarifgebundener Arbeitgeber, der die Tarifentgelterhöhungen - ungeachtet der Tarifgebundenheit des einzelnen Arbeitnehmers - an alle Arbeitnehmer weitergibt, wolle sich - auch insoweit für die Arbeitnehmer erkennbar - im Regelfall nicht über die Zeit seiner Tarifgebundenheit hinaus ohne die Möglichkeit einer Kündigung des Tarifvertrags oder eines Verbandsaustritts dauerhaft (vertraglich) binden.

Somit fehlt es im vorliegenden Fall an den erforderlichen - über die bloße Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen hinausgehenden - deutlichen Anhaltspunkten im Verhalten des Arbeitgebers, aus denen sich für die Arbeitnehmerin erkennbar der Wille ergäbe, sie wolle auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien jeweils ausgehandelten Erhöhungen ohne Weiteres übernehmen.

Praxistipp

Es bleibt dabei: Aus freiwilligen Leistungen seitens des Arbeitgebers können bei wiederholter Gewährung Betriebliche Übungen entstehen und damit einklagbare Ansprüche. Bei schriftlich festgehaltenen Leistungen ist darüber hinaus genauestens auf die Formulierung zu achten. Es droht eine Auslegung zulasten des Arbeitgebers aus dem AGB-Recht. Jedenfalls in Bezug auf die Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen durch den Arbeitgeber über die Zeit seiner Tarifgebundenheit hinaus, besteht diese Gefahr nach der neusten Rechtsprechung des BAG hingegen nicht. Einmal entstandene Betriebliche Übungen sind nur schwer rückgängig zu machen, meist nur im Wege einer entsprechenden Änderungskündigung oder einer Einigung mit dem Arbeitnehmer, wobei dieser vielleicht erst dadurch auf den einklagbaren Charakter der Leistung aufmerksam gemacht wird.

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