Diebstahl am Arbeitsplatz

Haftet der Arbeitgeber bei Diebstahl am Arbeitsplatz? Nachdem sich die Rechtsprechung seit vielen Jahren nicht mehr mit dieser Frage beschäftigt hat, sind nun gleich zwei Entscheidungen des LAG Düsseldorf (8 Sa 593/15) am 23.02.2016 und des LAG Hamm (18 Sa 1409/15) am 21.01.2016 ergangen.

Schmuckstücke im Rollcontainer

Der Kläger ist Mitarbeiter eines Krankenhauses und behauptet, Schmuck und Uhren im Wert von ca. 20.000 € in den Rollcontainer an seinem Arbeitsplatz gelegt und diesen abgeschlossen zu haben. Diese Gegenstände habe er eigentlich am selbigen Tag noch abholen und zu seinem Schließfach in der Bank bringen wollen. Aufgrund hoher Arbeitsbelastung sei dies jedoch untergegangen.

Das Öffnen des Büros war nur mittels eines Generalschlüssels möglich. Eine Mitarbeiterin bewahrte den Schlüssel in ihrem Kittel auf, den sie im Spind einschloss. Der Spind wurde aufgebrochen und der Schlüssel entwendet. Der Kläger musste einige Tage später feststellen, dass die sonst verschlossene Bürotür offenstand, der Rollcontainer aufgebrochen und seine Wertgegenstände im Wert von EUR 20.000,- entwendet waren. Der Kläger argumentierte, die Beklagte habe es unterlassen, klare Anweisungen und Vorkehrungen für die sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu treffen, wodurch sie den Diebstahl der Sachen erst ermöglicht habe.

Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen, wobei das LAG Hamm im Berufungstermin feststellte, dass den Arbeitgeber nur Schutzpflichten bezüglich der Gegenstände treffen, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder (un)mittelbar für die Arbeit benötigt. Nur für solche Gegenstände müsse der Arbeitgeber zumutbare und mögliche Maßnahmen ergreifen, um Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sache zu verhindern. Hinsichtlich anderer (Wert-)Gegenstände träfen den Arbeitgeber keine Obhuts- und Verwahrungspflichten. Die Berufung wurde im Termin zurückgenommen.

Bereits nach gesundem Menschenverstand ist der Arbeitsplatz nicht der richtige Ort für die (auch nur vorübergehende) Lagerung von Wertgegenständen. Die Wertung des Gerichts ist insoweit zutreffend. Leider aber war es im vorliegenden Fall nicht erforderlich, näher zu konkretisieren, welche Gegenstände Arbeitnehmer „mindestens aber regelmäßig mit sich führen“, so dass zu dieser Frage leider keine aktuelle Neubewertung abgegeben wurde.

Diebstahl zwischen Fisch und Pasta

In dem vom LAG Düsseldorf zu entscheidenden Fall wurde der Kläger, ein Leiharbeiter, während seiner Arbeitszeit als Servicekraft im Restaurant der Beklagten bestohlen. Der Kläger ließ seine persönlichen Gegenstände (Auto- und Wohnungsschlüssen sowie ein Mobiltelefon) während der Arbeitszeit in einem Mitarbeiterraum, für den ein einziger Schlüssel existierte, welcher sich im Küchenbereich befand. Die Gegenstände wurden entwendet, ohne dass ein Täter ermittelt werden konnte. Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz für einen neuen Schlosssatz für sein Auto, für die Kosten eines Schlüsseldienstes, um seine Wohnung zu öffnen, sowie für sein Handy in Höhe von insgesamt EUR 1.331,56. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG vertrat hingegen die Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch durchaus zustehen könne, ein solcher aber von der Aufklärung weiterer Tatsachen abhänge. Im vorliegenden Fall befanden sich in dem zum damaligen Zeitpunkt neu einzurichtenden Mitarbeiterraum noch nicht genügend Spinde und der Kläger wurde auch nicht auf weitere vorhandene Spinde in einem anderen Raum hingewiesen. Das Verfahren wurde daraufhin verglichen.

Fazit

Insbesondere die Entscheidung des LAG Düsseldorf deutet an, dass die Frage, welche Gegenstände ein Arbeitnehmer regelmäßig mit sich führt, dem Wandel der Zeit unterliegt und demnach die Haftung des Arbeitgebers nicht zwingend im Wert beschränkt ist. So wird die Argumentation in den beiden Entscheidung auch für Gegenstände mit deutlich höherem Wert Anwendung finden, sofern das Mit-sich-führen dieser Gegenstände nach heutigem Verständnis noch als üblich anzusehen ist. Bei Mobiltelefonen, Auto- oder Zentralschlüsseln, Portemonnaie etc. wäre sicher in vielen Fällen ein deutlich höherer Schaden möglich.

Insoweit gilt: Teure Schmuckstücke und Wertgegenstände jeglicher Art sollten nicht am Arbeitsplatz aufbewahrt werden. Falls ein Arbeitnehmer solche Gegenstände nichtsdestotrotz mitnimmt, muss er sich darüber im Klaren sein, dass der Arbeitgeber bei Verlust oder Beschädigung nicht hierfür haftet. Im Fall der Mitnahme alltäglicher Gegenstände (Schlüssel, Portemonnaie, etc.) trifft den Arbeitgeber die Pflicht, entsprechende Schutzvorrichtungen (Spinde etc.) zur Verfügung zu stellen und den Arbeitnehmer die Pflicht zur Nutzung ebendieser. Zugleich empfiehlt es sich für das Bestehen von Versicherungen des Arbeitgebers, regelmäßig zu prüfen, ob diese (noch) den aktuellen Erfordernissen genügen.

Insights

Mehr

Aktuelle europäische Pläne zur Förderung von Wasserstoff-Technologien: Der Net Zero Industry Act

Apr 23 2024

Mehr lesen

Nachhaltige und umweltfreundliche öffentliche Beschaffung: Rechtspflicht und Gebot der Stunde

Apr 09 2024

Mehr lesen

FTTH/FTTB: Wie steht es um die Finanzierung des Glasfaserausbaus in Deutschland?

Apr 02 2024

Mehr lesen

Verwandte Themen