Schnellladegesetz kommt

Nachdem der Bundestag den Entwurf des Gesetzes über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (Schnellladegesetz - SchnellLG) am 20.05.2021 beschlossen hatte, hat der Entwurf nun auch den Bundesrat passiert.

Damit ist der Weg frei für die bereits ab diesem Sommer im Gesetz vorgesehenen Ausschreibungen für Schnelladestationen an insgesamt 1000 Standorten. An diesen Standorten sollen bis 2023 bundesweit für voraussichtlich 1,9 Milliarden Euro Schnellladepunkte mit einer Ladeleistung von mindestens je 150 kW entstehen.

Was ist neu?

Im Vergleich zum Regierungsentwurf (siehe die Zusammenfassung hier) sind im nun beschlossenen Gesetzestext einige weitere wesentliche Punkte konkretisiert worden:
  • Zum einen wird die Anforderung einer „flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur“ spezifiziert. Flächendeckung soll demnach erreicht sein, wenn bundesweit alle Strecken „ohne erhebliche Umwege“ zurückgelegt werden können (§ 2 Nr.8 SchnellLG). Der Gesetzesbegründung nach soll dies der Fall sein, wenn in ca. 10 Minuten ein Schnellladepunkt erreicht werden kann. Dies entspreche im Fernverkehr einem Abstandskorridor von 15 bis 30 km (BT-Drs. 19/29840, S. 9).

    Bedarfsdeckung soll erreicht sein, wenn die Wartezeit bis zum Beginn des Ladevorgangs nicht unzumutbar ist (§ 2 Nr.9 SchnellLG), was der Begründung nach einer Wartezeit von maximal fünf, in Stoß- und Ferienzeiten von maximal 15 Minuten der Fall sei.

  • Hinsichtlich der in Betracht kommenden Standorte wird der Ansatz der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in einer Verordnung zu konkretisierenden Rahmenbedingungen zumindest für den suburbanen und ländlichen Raum auch auf innerorts gelegene Standorte erweitert (§ 3 Abs. 4 Satz 5 SchnellLG). Den Auftragnehmern sollen zudem klare Vorgaben für den Zeitpunkt und die öffentliche Nutzbarkeit der jeweiligen Ladepunkte gemacht werden.

    Vor der genaueren Erarbeitung der technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung durch das BMVI muss dieses ein Konzept vorlegen. Darin müssen die methodischen Grundlagen und die Kriterien zur Ermittlung des Bedarfs an Schnellladestandorten, die Mindestanforderungen an die Rahmenbedingungen sowie die Grundsätze enthalten sein, nach denen die Interessen der Bestandsinfrastrukturanbieter berücksichtigt werden.

  • Schließlich wurde die Regelung zur Losbildung dahingehend angepasst, dass nun mindestens 18 (statt zuvor 10) regional Lose gebildet werden müssen. Um darüber hinaus mittelständische Interessen, gem. § 97 Abs. 4 GWB zu berücksichtigen soll in jeder Region mindestens ein, im Verhältnis zu anderen Losen, kleineres Los gebildet werden (§ 4 Abs. 1 und 2 SchnellLG).

Wie geht es weiter?

Nach der Entscheidung des Bundesrates und noch ausstehender Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die die Ausschreibungsbedingungen und Anforderungen an die Ladeinfrastruktur konkretisierende Verordnung des BMVI wird angesichts des ambitionierten Zeitplans zeitnah erwartet.

An der Ausschreibung interessierten Unternehmen ist zu empfehlen, bereits jetzt die Möglichkeit der Bildung von Bietergemeinschaften und nach Inkrafttreten des Gesetzes die Ausschreibungsportale des Bundes und das Amtsblatt der EU im Blick zu haben.


Weitere Informationen

Hintergründe zu der Entwicklung und Beratung im Bundestag über das Schnellladegesetz finden Sie in unserem Artikel aus dem April 2021.

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