Teil 3 – der Beiträge zu den Maßnahmen des Investitionssofortprogramms
Nach mehr als zwei Jahren ohne Wirtschaftswachstum soll Deutschland wieder attraktiver für Investoren werden. Dieses Ziel wird mit dem Mitte Juli 2025 beschlossenen Investitionssofortprogramm (BGBl. 2025 I Nr. 161 vom 18.07.2025) verfolgt. Die dabei umgesetzten Maßnahmen finde Sie in unserem Artikel: Investieren, abschreiben, profitieren - neue steuerliche Vorteile durch den Investitions-Booster. Teil 2 dieser Reihe widmet sich der umgesetzten Senkung des Körperschaftsteuersatzes.
In diesem Beitrag geht es um die Ausweitung der Forschungszulage.
Mit dem Forschungszulagengesetz („FZulG“) vom 14.12.2019 (BGBl. I 2763) wurde zum 01. Januar 2020 eine steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung eingeführt, um mit den Förderprojekten anderer Industriestaaten mitzuhalten.
Die Förderung vollzieht sich durch die Anrechnung eines Förderbetrags auf die Einkommens- oder Körperschaftsteuer (Forschungszulage). Die Anrechnung auf den festgesetzten Steuerbetrag bewirkt folglich eine Minderung der zu zahlenden Steuer. Ergibt sich nach der Anrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, wird dieser als Einkommen- oder Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.
Die Forschungszulage fristete bisher noch ein Schattendasein. Bisher scheuten viele Unternehmen die Komplexität des (Antrags-)Verfahrens, die sich in einem 71 Seiten und 316 Randziffern umfassenden BMF-Schreiben zeigt. Jedoch wurde erst letztes Jahr die Förderung durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) spürbar angehoben. Jetzt legt der Gesetzgeber noch einmal nach. Die steigende Förderung sollte für Unternehmen Grund genug sein, die Forschungszulage (wieder) in den Blick zu nehmen.
Für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
Für größere Unternehmen erfolgte eine Förderung nach dem FZulG bisher nur in Bezug auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im FuE-Vorhaben beschäftigten Arbeitnehmern. Seit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) können unter bestimmten Voraussetzungen auch Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 27. März 2024 erfolgt sind, im Rahmen der Forschungszulage berücksichtigt werden.
Die Höhe der im Wirtschaftsjahr förderfähigen Aufwendungen ist gestaffelt. Die seit dem 27. März 2024 entstandene Aufwendungen sind bisher bis zu einer Höhe von 10 Mio. EUR förderfähig. Die Forschungszulage beträgt 25 % dieser förderfähigen Aufwendungen (also max. 2,5 Mio. EUR); bei kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) kann eine Erhöhung des Prozentsatzes um 10 % auf 35 % beantragt werden (dann sogar bis zu 3,5 Mio. EUR).
Im Rahmen des Investitionssofortprogramm wird die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet. Voraussetzung ist, dass die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten FuE-Vorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind. Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten werden in Form eines pauschalen Betrages in Höhe von 20 % der im Wirtschaftsjahr entstandenen bereits bisher förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein individueller Ansatz von Kosten ist nicht möglich. Damit ist ein Nachweis der einzelnen Kosten nicht erforderlich, sodass eine unbürokratische Ausweitung der förderfähigen Kosten erfolgt.
Um die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf sonstige Gemein- und Betriebskosten zusätzlich zu flankieren, wird die Höhe der förderfähigen Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, auf 12 Mio. EUR angehoben.
Im Ergebnis führen die Maßnahmen zu einer künftigen Erhöhung der Forschungszulage um 20 %, die sich auch bei Unternehmen auswirken, die den Höchstbetrag ausschöpfen würden. Insbesondere Unternehmen mit großen FuE-Vorhaben können damit künftig von einer Forschungszulage von bis zu 3 Mio. EUR (bei KMU sogar bis zu 4,2 Mio. EUR) profitieren.
Mit der jüngsten Ausweitung der Forschungszulage gewinnt das Instrument weiter an Attraktivität. Die in den letzten Jahren deutlich gestiegene Förderung und immer steigenden Abrufzahlen (vgl. Subventionsbericht des Bundes 2021-2024) unterstreichen dies, obwohl weiterhin viele anspruchsberechtigte Unternehmen die Forschungszulage noch nicht beantragt haben.
Um die Liquidität, welche die Forschungszulage bieten kann, innerhalb eines mehrjährigen Projekts frühzeitig zu sichern, ist zu empfehlen den Antragsprozess so früh wie möglich in die Wege zu leiten.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie umfassend in diesem Prozess und helfen Ihnen dabei: Beginnend von der Antragstellung über die Klärung von Zweifelsfragen bis hin zur Vertretung gegenüber dem Finanzamt bei möglichen späteren Streitigkeiten. Auch bei Unternehmenstransaktionen stehen wir Ihnen mit fundierter Erfahrung im Umgang mit der Forschungszulage zur Seite.
Damit Sie den Kopf frei haben für das, was zählt: Ihr Forschungsprojekt!
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Die vorstehenden Ausführungen dienen nur der Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.
Bei der Erstellung des Artikels haben unsere wissenschaftliche Mitarbeiterinnen Lara Salomon und Freeke Tasman mitgewirkt.