Im Rahmen dieser Reihe möchten wir die steuerlichen Aspekte der Grünen Mobilität im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erläutern. Unternehmen, die zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind, stehen vor der Herausforderung, nicht nur ökologische und soziale Verantwortung zu übernehmen, sondern diese auch transparent darzustellen. Konkret müssen von der CSRD betroffene Arbeitgeber die CO2-Emissionen ihrer Mitarbeiter erfassen. Diese zählen nämlich als signifikante Scope-3-Treibhausgasemissionen im Sinne der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) E1-6. Die ESRS enthält detaillierte Regelungen zur Umsetzung der CSRD. Doch neben der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben bietet eine durchdachte Nachhaltigkeitsstrategie zahlreiche Vorteile: Sie stärkt die Arbeitgebermarke, fördert die Mitarbeiterbindung und macht Ihr Unternehmen zu einem attraktiven Arbeitsplatz. Darüber hinaus können durch die gezielte Integration von Grünen Mobilitätslösungen auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Optimierungen erzielt werden.
Als Grundsatz gilt für Mobilitätszuschüsse – sei es in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen – zunächst, dass diese normal der Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherungspflicht unterliegen. Im Bereich der nachhaltigen Mobilität gibt es jedoch zahlreiche Begünstigungen. Wir zeigen auf, wie Unternehmen durch bestimmte Maßnahmen nicht nur zur Reduktion von CO2-Emissionen beitragen, sondern auch ihre Abgabenbelastung optimieren und gleichzeitig ein modernes, umweltbewusstes Arbeitsumfeld schaffen können.
(Hybrid-)Elektroautos werden als umweltfreundliche Alternative zu Autos mit Verbrennungsmotoren immer populärer. Dazu haben auch der staatlich geförderte Ausbau der E-Ladeinfrastruktur und der bis 2023 ausbezahlte Umweltbonus beigetragen. Elektroautos bringen aber auch weitreichende Steuervorteile mit sich.
Überlassung von E-Autos an Arbeitnehmer
Im Bereich der Arbeitnehmermobilität hat die Überlassung von Firmenfahrzeugen auch zur privaten Nutzung eine besondere praktische Relevanz. Aufgrund zahlreicher Fallstricke ist dieser Punkt auch häufig Zankapfel von Betriebsprüfungen. Die Details hierzu finden sich in § 8 Abs. 2 S. 2 ff. i.V.m. 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ff. EStG und im konkretisierenden BMF-Schreiben vom 03.03.2022 [IV C 5 – S 2334/21/10004 :001] zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.
1. Lohnsteuer
Ausgangspunkt ist zunächst die sog. 1%-Methode. Besonders Elektro-Firmenwägen sind hier steuerlich derzeit sehr attraktiv, da der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage stark reduziert hat. Bei reinen Elektroautos beträgt diese nun nur noch 0,25% des auf volle 100 € abgerundeten, inländischen Bruttolistenpreises (BLP) zum Zeitpunkt der ersten Zulassung. Gemeint ist damit der empfohlene Listenpreis des Herstellers und nicht der tatsächlich gezahlte. Dies gilt derzeit bis mindestens zum 31.12.2030 für alle Elektroautos bis zu einem maximalen BLP von 70.000 €. Im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD ist eine Anhebung auf 100.000 € geplant.
Auch mit teureren Elektroautos sowie bestimmten Plug-In Hybriden kann man im Vergleich zu einem Verbrenner bei der Lohnsteuer sparen. Hier gilt als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung dieser Firmenwägen immerhin nur 0,5 % des Bruttolistenpreises. Bei Plug-In Hybriden ist die Voraussetzung ein maximaler Ausstoß von 50 Gramm CO2 pro km sowie (seit 01.01.2025) eine Mindestreichweite von 80km bei rein elektrischer Fortbewegung.
Wenn ein Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für die Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nutzen darf (praktischer Regelfall), fällt zusätzlich noch die sog. Kilometerbesteuerung an. Bei Verbrennern wird die steuerliche Bemessungsgrundlage um 0,03% des BLP pro Entfernungskilometer zwischen Wohnort des Arbeitnehmers und der Arbeitsstätte erhöht, vgl. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG. Für Elektroautos und Plug-In Hybride sind es jeweils noch ein Viertel bzw. die Hälfte.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer darf einen Pkw mit einem BLP von 40.000 € für alle privaten Fahrten nutzen. Der persönliche Steuersatz beträgt 30 % und der Arbeitsweg 10 km. Die Arbeitnehmerbeiträge für Sozialversicherungsbeiträge, die lohnsteuermindernd zu berücksichtigen sind, sollen 20% der Bemessungsgrundlage betragen. Hier ergibt sich je nach Fahrzeugtyp folgende Lohnsteuer:
|
Elektroauto |
Plug-In Hybrid |
Verbrenner |
|
Besteuerung privater Fahrten |
||||
|
Bruttolistenpreis |
40.000 € |
||
x |
Prozentsatz |
0,25 % |
0,5 % |
1 % |
= |
geldwerter Vorteil pro Monat |
100 € |
200 € |
400 € |
- |
Arbeitnehmer- anteil (20%) |
20 € |
40 € |
80 € |
= |
Bemessungs- grundlage für Lohnsteuer |
80 € |
160 € |
320 € |
x |
persönlicher Steuersatz |
30 % |
||
= |
Lohnsteuer pro Monat |
24 € |
48 € |
96 € |
|
||||
Besteuerung des Arbeitsweges |
||||
|
Anteil des BLP |
25 % BLP |
50 % BLP |
100 % BLP |
x |
Prozentsatz der Kilometer-besteuerung |
0,03 % |
||
x |
Wohnung zu 1. Tätigkeitsstätte |
10 km |
||
= |
geldwerter Vorteil pro Monat |
30 € |
60 € |
120 € |
- |
Arbeitnehmer- anteil (20%) |
6 € |
12 € |
24 € |
= |
Bemessungs- grundlage für Lohnsteuer |
24 € |
48 € |
96 € |
x |
Persönlicher Steuersatz |
30 % |
||
= |
Lohnsteuer pro Monat |
7,20 € |
14,40 € |
28,80 € |
∑ |
Lohnsteuer gesamt pro Monat |
31,20 € |
62,40 € |
124,80 € |
∑ |
Lohnsteuer gesamt pro Jahr |
374,40 € |
748,80 € |
1.497,60 € |
Bei Autos mit Verbrennungsmotor werden mit der regulären 1%-Methode nach einem Zeitraum von fünf Jahren im Ergebnis insgesamt 60 % des BLP als Privatnutzung besteuert. Bei den geförderten Fahrzeugen sind dies nur 30 % bzw. 15 %.
Eine Alternative zur 1%-Methode ist die von Steuerpflichtigen weniger favorisierte (weil aufwendige und fehleranfällige) Fahrtenbuchmethode, bei der sämtliche Fahrten aufgezeichnet werden müssen (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG). Anschließend werden die Privatfahrten im Verhältnis zu den gesamten Fahrten gesetzt und mit den Fahrzeugkosten multipliziert. Auch hier beträgt die Bemessungsgrundlage bei reinen Elektroautos lediglich ein Viertel dessen, was sie bei einem Auto mit Verbrennungsmotor betragen würde, bei Plug-In-Hybriden und den Elektroautos mit BLP über 70.000 € ist es die Hälfte.
Hinweis: Bei Arbeitnehmern mit einer doppelten Haushaltsführung gelten zusätzliche Sonderregelungen.
2. Umsatzsteuer
Bei der unionsrechtlich geprägten Umsatzsteuer gilt die 0,25%- bzw. 0,5%-Regelung aus systematischen Gründen leider nicht. Stattdessen greift nach § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 UStG die reguläre Bemessungsgrundlage, vgl. A 15.23 Abs. 10 UStAE. Aus Vereinfachungsgründen werden jedoch die lohnsteuerrechtlichen Werte (ohne Elektrofahrzeug-Begünstigung) akzeptiert, A 15.23 Abs. 11 UStAE. Der Bruttowert setzt sich also nach der 1%-Regelung und einem Zuschlag für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte zusammen.
Anknüpfend an das obige Beispiel ergibt sich folgende Berechnung:
1 % |
40.000 € BLP |
Privatnutzung |
400 € |
+ |
|||
x |
0,03 % |
Zuschlag Arbeitsweg |
120 € |
x |
40.000 € BLP |
||
x |
10 km |
||
= |
520 € |
||
x 19/119 |
Umsatzsteuer herausmultiplizieren |
||
= |
Umsatzsteuer pro Monat |
83,03 € |
|
∑ |
Umsatzsteuer pro Jahr |
996,30 € |
3. Sozialversicherungsrecht
Die Beitragsbemessung folgt abgeleitet aus § 14 Abs.1 S.1 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV demselben Muster wie die der Einkommenssteuer. In unserem Beispiel wäre daher auch hier die Berechnungsgrundlage 400 € für den Verbrenner, 200 € für den Hybrid und nur 100 € für ein reines Elektroauto. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
|
Elektroauto |
Plug-In Hybrid |
Verbrenner |
|
|
Geldwerter Vorteil pro Monat |
100 € |
200 € |
400 € |
x |
Ca. 17 % Krankenversicherung (14,6% plus Zusatzbeitrag) |
17 € |
34 € |
68 € |
x |
3,6 % Pflegeversicherung (ohne Zuschlag für Kinderlose) |
3,60 € |
7,20 € |
14,40 € |
x |
18,6 % Rentenversicherung |
18,60 € |
37,20 € |
74,40 € |
x |
2,6 % Arbeitslosen- versicherung |
2,60 € |
5,20 € |
10,40 € |
= |
Sozialversicherungs- beiträge (AG- und AN-Anteil) pro Monat |
41,80 € |
83,60 € |
167,20 € |
∑ |
Sozialversicherungs- beiträge (AG- und AN-Anteil) pro Jahr |
501,60 € |
1.003,20 € |
2.006,40 € |
Grundsätzlich zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Somit besteht das Einsparpotenzial durch die E-Auto-Regelung von bis zu 75 % im Vergleich zum Verbrenner auf beiden Seiten. Zu beachten ist, dass der Großteil der Arbeitnehmerbeiträge nach § 39 Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG wiederum die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer mindert.
4. Fazit
Einem Arbeitnehmer ein Elektro-Fahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, ermöglicht jährlich ein vierstelliges Einsparpotenzial, wenn man die Ausgaben für Steuern und Sozialversicherungen kombiniert.
Das ist jedoch nur die Spitze des Eisbergs. In unserem nächsten Artikel werden wir erläutern, welche weiteren Möglichkeiten bestehen, um mit E-Autos ein abgabenoptimiertes und nachhaltiges Mobilitätskonzept zu verwirklichen. Diese sind teilweise sogar in Kombination mit der Überlassung als Firmenfahrzeug denkbar.
Besonderer Dank gilt unserer Praktikantin Clara Schoebel für ihre wertvolle Unterstützung bei der Erstellung dieses Artikels.