Verschärfte EU-Anforderungen an Produktdesign und -verkauf

Die Europäische Union steht unmittelbar vor der Verabschiedung zweier Rechtsakte, die eine nachhaltigere Produktgestaltung und eine verlängerte Produktlebensdauer fördern sollen:

Zudem wurde die jüngst verabschiedete

am 6. März 2024 im Amtsblatt verkündet und wird somit am 26. März 2024 in Kraft treten.

Die vorgenannten legislativen Maßnahmen sind integraler Bestandteil des europäischen “Green Deals”, mit dem die EU das ehrgeizige Ziel verfolgt, bis 2050 als erster Kontinent klimaneutral zu sein. Die drei EU-Rechtsakte ergänzen sich gegenseitig und decken zusammen den gesamten Lebenszyklus eines Produkts ab. Sie bringen weitreichende Konsequenzen für den Hersteller und alle Akteure der Vertriebskette mit sich.

Die neue Ökodesign-Verordnung zielt bereits auf die Produktentwicklung und -herstellung ab, indem sie für bestimmte Produkte neue Anforderungen festlegt, unter anderem in Bezug auf Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit und die Energie- und Ressourceneffizienz. Mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher werden Verkäufern umfassende Informationspflichten auferlegt. Diese sollen den Käufer in die Lage versetzen, eine nachhaltige Kaufentscheidung zu treffen. Daneben regelt sie den Schutz der Verbraucher vor Irreführung durch sog. Green Claims (zu diesem Aspekt, der in den Bereich der unlauteren Geschäftspraktiken fällt und hier nicht behandelt werden soll, berichten wir in unserem Client Alert vom 14. November 2023).

Die Recht auf Reparatur-Richtlinie betrifft dagegen die Nachverkaufsphase: Sie legt den Wirtschaftsakteuren neue Pflichten im Zusammenhang mit der Reparatur von Produkten außerhalb der Gewährleistung des Verkäufers auf. Außerdem soll die Entscheidung des Käufers gefördert werden, das Produkt während der laufenden Gewährleistungsfrist unter der Warenkauf-Richtlinie im Wege der Nachbesserung reparieren zu lassen.

Im Folgenden bieten wir einen tabellarischen Überblick über die Ziele, den aktuellen Stand der Gesetzgebungsverfahren, die betroffenen Produkte und Wirtschaftsakteure sowie den Zeitrahmen. Anschließend nehmen wir in einer Kurzübersicht die geplanten Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Blick.

I.      Gesamtüberblick über die drei EU-Rechtsakte

 

Ökodesign-Verordnung

Recht auf Reparatur-Richtlinie

Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher

Ziele

Nachhaltige Produktgestaltung

Förderung der Reparatur von Produkten

Nachhaltige Kaufentscheidungen durch Verbraucher

Stand des Gesetz-gebungsverfahrens

Vorläufige politische Einigung auf finalen Text [4]

Vorläufige politische Einigung auf finalen Text [5]

Abgeschlossen: die Richtlinie wurde am 6. März 2024 im Amtsblatt verkündet und tritt am 26. März 2024 in Kraft [6]

Betroffene Wirtschaftsakteure

  • Hersteller
  • Importeur
  • Händler (dealer)
  • Vertreiber (distributor)
  • Bevollmächtigter des Herstellers
  • Fulfilment-Dienstleister
  • Online-Marktplätze und Suchmaschinen
  • Verkäufer
  • Hersteller
  • Importeur
  • Vertreiber
  • Bevollmächtigter des Herstellers
  • Reparaturbetriebe
  • Unabhängiger Wirtschaftsakteur
  • Verkäufer

 

Betroffene Produktkategorien

  • Grds. alle physischen Waren, Bauteile und Zwischenprodukte (Art. 1 Abs. 2 Satz 1).
  • Ausgenommen sind u.a. Lebensmittel, Arzneimittel und Fahrzeuge, soweit Harmonisierungsvorschriften bereits Anforderungen für Fahrzeuge vorsehen (Art. 1 Abs. 2 Satz 2).
  • Ein Großteil der Vorschriften wird erst durch delegierte Rechtsakte "aktiviert". Exemplarisch sollen hier erwähnt sein:
  • Smartphones, Mobiltelefone und Slate-Tablets
  • Lichtquellen und separate Betriebsgeräte
  • Bestimmte Klimageräte und Ventilatoren
  • Bestimmte elektrische Motoren
  • Grds. alle beweglichen körperlichen Gegenstände, die von Verbrauchern erworben werden
  • Recht auf Reparatur beschränkt auf Produkte, die in Anhang II der Richtlinie aufgelistet sind (derzeit Haushaltswaschmaschinen, -trockner, -geschirrspüler, Kühlgeräte, Elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukt, Smartphones, Tablets sowie Produkte, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten, wie etwa E-Bikes und E-Scooter)
  • Alle Produkte, die dem Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) unterfallen, d.h. grds. alle Produkte, die Gegenstand eines Vertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind.

Zeitplan für die Anwendbarkeit bzw. Umsetzung

  • Unmittelbare Anwendbarkeit am 20. Tag nach Veröffentlichung
  • Zahlreiche Übergangsvorschriften, nach denen die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG anwendbar bleibt (Art. 70)
  • Erste delegierte Rechtsakte frühestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (Art. 4)
  • Anpassungszeit für Wirtschaftaskteure an delegierte Rechtsakte v. grds. 18 Monaten (Art. 4).

Die Umsetzungs- und Anwendungsfrist für Mitgliedstaaten beträgt 24 Monate nach Inkrafttreten (Art. 17).

Die Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten beträgt 24 Monate nach Inkrafttreten. Die Mitgliedstaaten haben die Umsetzungsgesetze 30 Monate nach Inkrafttreten anzuwenden (Art. 4).

II.   Kurzübersicht zu den einzelnen Rechtsakten

Ökodesign-Verordnung

Die Ökodesign-Verordnung ersetzt die bisherige Ökodesign-Richtlinie und stellt Unternehmen vor neue, deutlich strengere Pflichten. Im Gegensatz zur vorherigen Richtlinie, die sich auf energieverbrauchsrelevante Produkte beschränkte, erstreckt sich der Anwendungsbereich der neuen Verordnung nun auf nahezu alle physischen Produkte. Dies markiert eine signifikante Ausweitung. Die Verordnung führt gleichzeitig neue Anforderungen ein, um Produkte langlebiger, zuverlässiger, wieder verwendbar, nachrüstbar, reparierbar, wartungs-, reparatur- und recyclingfreundlicher sowie energie- und ressourceneffizienter zu machen. Die Verordnung stellt dabei keine eigenen Anforderungen im Sinne von einzuhaltenden Parametern, sondern bildet lediglich den Rahmen für zukünftige produktbezogene delegierte Rechtsakte.

Überblick über die Pflichten der Wirtschaftsakteure

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit den durch die EU-Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakten:

  • Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen bei der Herstellung der regulierten Produkte (Art. 5, 6)
    • Pflicht zur Einhaltung bestimmter Parameter (Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwertbarkeit, Reparierfähigkeit, Energie- und Ressourceneffizienz, etc.)
    • Keine vorzeitige Alterung durch Verwendung geringwertigerer Bauteile, erschwerter Demontage von Schlüsselkomponenten, nicht verfügbarer Ersatzteile oder betr. Software, wenn Produkt nach Update nicht mehr funktioniert oder keine Software-Updates bereitgestellt werden.
  • Umfassende Informationspflichten zu u.a. Reparierbarkeit, Haltbarkeit und zum CO2-/ökologischen Fußabdruck (Art. 7); ggfs. durch Anbringung eines harmonisierten Labels (Art. 14)
  • Pflicht zur Ausstellung eines digitalen Produktpasses (Art. 8), der – abhängig von der Konkretisierung durch die delegierte Rechtsakte – u.a. eine eindeutige Produktkennung, die GTIN, Gebrauchsanleitungen, EU-Konformitätserklärungen, technische Unterlagen, Konformitätsbescheinigungen sowie Informationen für Verbraucher und andere Akteure zur Wartung und Reparatur des Produktes enthalten muss (vgl. Anhang III)
  • Pflicht zur Durchführung eines Konformitätsverfahrens und zur Anbringung eines CE-Kennzeichens (Art. 32 bis 40)
  • Informationspflichten gegenüber Marktüberwachungsbehörden (Art. 30)
  • Produktbeobachtungs- und Meldepflichten gegenüber der EU-Kommission (Art. 31)
  • Pflicht von Akteuren der Lieferketten, auf Verlangen des Herstellers Informationen über die von ihnen gelieferten Produkte oder Dienstleistungen offen zu legen oder gegebenenfalls Einsicht in Unterlagen oder Zutritt zu Produktionsstätten zu gewähren (Art. 31a)

Pflichten in Bezug auf Verbraucherprodukte

  • Verpflichtung, bei der Entsorgung von nicht verkauften Produkten den Umfang, die Gründe und die Zuführung der entsorgten Produkte zur Vorbereitung zur Wiederaufarbeitung, Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zur energetischen Verwertung und zur Beseitigung gem. der Abfallhierarchie nach Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG offenzulegen (Art. 20)
  • Verbot der Zerstörung der in Anhang VIIa aufgelisteten Verbraucherprodukten (Art. 20a), der sich derzeit noch auf Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhwerk beschränkt.

Haftung/Drohende Sanktionen

Eine wesentliche Neuerung stellt Artikel 69a der Ökodesign-Verordnung dar, der eine unmittelbare Haftung gegenüber Verbrauchern für Schäden vorsieht, die durch die Nichteinhaltung der Ökodesign-Anforderungen verursacht werden. Die Haftung trifft den Hersteller und - wenn dieser seinen Sitz außerhalb der EU hat - den Importeur und den Bevollmächtigten. Wenn der Importeur seinen Sitz außerhalb der EU hat oder kein Bevollmächtigter greifbar ist, haftet der Fulfilment-Dienstleister. Ansprüche gegen die Wirtschaftsakteure sollen auch im Wege der Verbandsklage durch Verbraucherverbände stellvertretend für eine Vielzahl von Betroffenen geltend gemacht werden können. Dazu sieht die Verordnung eine Änderung der Verbandsklagerichtlinie 2020/1828 vor. Zudem können Bußgelder für Verstöße verhängt werden, die im Einzelnen von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden (Art. 68).

Ausblick

Während für einige Produktgruppen bereits delegierte Rechtsakte vorliegen, sind sie für andere Bereiche in Planung. Im Fokus stehen aktuell insbesondere energieintensive Produkte wie gewerbliche Waschmaschinen, universelle externe Netzteile und Ladegeräte für Elektrofahrzeuge. Unabhängig davon sollten jedoch Hersteller, Importeure und Händler aller Produktgruppen die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen. Dies gilt insbesondere auch für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit nicht verkauften Verbraucherprodukten.

Recht auf Reparatur-Richtlinie

Die Recht auf Reparatur-Richtlinie soll die Rechte der Verbraucher im Zusammenhang mit der Reparatur bestimmter Produkte stärken. Daher werden den Wirtschaftsakteuren umfangreiche Pflichten hinsichtlich der Reparatur der Produkte außerhalb der Gewährleistung des Verkäufers auferlegt. Zudem sieht die Richtlinie eine Änderung der Warenkauf-Richtlinie vor. Die neuen Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure beschränken sich auf die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Produktkategorien. Bei den dort aufgeführten Produkten handelt es sich um Produkte, für die grundsätzlich bereits Ökodesign-Anforderungen auf der Stufe der Gestaltung und Herstellung festgelegt sind. Die "Recht auf Reparatur"-Richtlinie knüpft damit an die Ökodesign-Verordnung an. Darüber hinaus wird die EU-Kommission eine europaweite Plattform einrichten, die es Verbrauchern ermöglichen soll, passende Reparaturwerkstätten in der EU zu finden. Gleichzeitig sollen Reparaturwerkstätten über die Plattform ihre Dienstleistungen anbieten können.

Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer

  • Bereitstellung eines Europäischen Formulars für Reparaturinformationen an Verbraucher durch Reparaturbetriebe (freiwillig) (Art. 4)
  • Pflichten, die auf die in Anhang II aufgeführten Produkte beschränkt sind:
    • Verpflichtung zur eigenen oder untervergebenen Reparatur, die primär den Hersteller, und in nachgeordneter Stellung auch den Bevollmächtigten, Importeur oder Vertreiber des Produkts treffen kann (Art. 5 Abs. 1, 2)
    • Pflicht, Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis zur Verfügung zu stellen (Art. 5 Abs. 3)
    • Pflicht, die Verbraucher über frei zugängliche Homepages über Richtpreise für die Reparatur der Produkte zu informieren (Art. 5 Abs. 3a)
    • Verbot der Einschränkung der Reparatur von Waren durch Vertragsklauseln oder Hard- oder Softwaretechniken, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist. Auch dürfen Hersteller die Verwendung von mit 3D-Druckern hergestellten Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern (Art. 5 Abs. 3b).
    • Hersteller dürfen die Reparatur nicht allein aus dem Grund ablehnen, dass zuvor eine Reparatur durch einen anderen Reparateur erfolgt ist (Art. 5 Abs. 3c).
    • Informationspflichten des Herstellers, Bevollmächtigten, Importeurs oder des Vertreibers gegenüber dem Verbraucher über dessen Recht auf Nachbesserung (Art. 6)
  • Änderung des Warenkauf-Richtlinie/Mängelgewährleistungsrechts:
    • Verlängerung der Gewährleistungsfrist für reparierte Ware um mindestens 12 Monate (Art. 12 Abs. 2)
    • Im Gegensatz zu früheren Entwürfen sieht der finale Entwurf keinen Vorrang der Nachbesserung vor der Ersatzlieferung vor. Stattdessen: Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer auf die Wahlmöglichkeit zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung sowie auf die Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 12 Monate bei Wahl der Nachbesserung hinzuweisen (Art. 12 Abs. 3).
    • Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch des Verbrauchers auf (überholte) Leihware für Zeitraum der Reparatur (Art. 12 Abs. 4).

Sanktionen

Zudem können Bußgelder für Verstöße verhängt werden, die im Einzelnen von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden (Art. 11).

Ausblick

Auf europäischer Ebene sollten Hersteller die Aufnahme weiterer Produktgruppen in den Anhang II der Richtlinie aufmerksam verfolgen.

Auf nationaler Ebene soll bereits 2024 ein Reparaturgesetz vorgelegt werden, das die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und von Reparaturanleitungen sicherstellen sollen. Dieses soll Hersteller verpflichten, kostenlose und transparente Reparaturinformationen für Verbraucher sowie fachlich kompetente Reparateure bereitzustellen. Außerdem müssen Hersteller für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahre Ersatzteile für Produkte vorhalten und innerhalb von 14 Tagen zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen, so dass sich die Reparatur finanziell gegenüber dem Neukauf lohnt.

Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher

Mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher werden Verkäufern umfassende Informationspflichten auferlegt. Diese sollen den Käufer in die Lage versetzen, eine nachhaltige Kaufentscheidung zu treffen. Für die Form der Mitteilung schreibt die Richtlinie die Verwendung einer sog. harmonierten Mitteilung oder einer harmonisierten Kennzeichnung fest, deren genaue Ausgestaltung und Inhalt noch durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission festgelegt werden (vgl. Art. 2 Abs. 5).

Im Einzelnen werden dem Verkäufer folgende Pflichten auferlegt:

  • Informationspflicht über das Bestehen und die Mindestdauer des gesetzlichen Gewährleistungsrechts unter Verwendung einer sog. harmonisierten Mitteilung (Art. 2 Abs. 2 lit. a)
  • Informationspflicht über das Bestehen und die Dauer einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers unter Verwendung einer sog. harmonisierten Kennzeichnung (Label), sofern diese ohne zusätzliche Kosten mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt wird (Art. 2 Abs. 2 lit. b)
  • Informationspflichten über den Reparierbarkeitswert, und, falls ein solcher nicht vorliegt, über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren zur Bestellung von Ersatzteilen sowie zu Reparatureinschränkungen (Art. 2 Abs. 2 lit. c)
  • Informationspflichten über den Mindestzeitraum, in dem der Hersteller oder Anbieter Softwareaktualisierungen bereithält (Art. 2 Abs. 2 lit. b)

 


[1] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG.

[2] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828.

[3] Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen.

[4] Siehe Pressemitteilung des Rates der EU vom 5. Dezember 2023.

[5] Siehe Pressemitteilung des Rates der EU vom 2. Februar 2024.

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