COVID-19: Maskenpflicht - Übersicht über einzuhaltende Hygienemaßnahmen und weitere Empfehlungen

Sie möchten wissen, welche Hygienemaßnahmen die einzelnen Bundesländer insbesondere für den Bereich Einzelhandel und in Bezug auf das Tragen von Masken vorschreiben? Dann sind Sie auf dieser Seite genau richtig. 

Wir haben für Sie eine Übersicht über die aktuell einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, insbesondere im Einzelhandel und in Bezug auf Masken, anhand der jeweiligen Rechtsgrundlagen der Länder erstellt. Diese einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und die weiteren Empfehlungen unterscheiden sich in den Ländern.

Spätestens ab Mittwoch, den 29.04.2020, bestehen in allen Bundesländern (inhaltlich unterschiedliche) Maskenpflichten. In den meisten Bundesländern ist das Tragen einer sog. „Mund-Nasen-Bedeckung“ beim Einkaufen und bei Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln Pflicht. Näheres zur konkreten Ausgestaltung dieser Pflichten in den jeweiligen Bundesländern können Sie der Liste weiter unten entnehmen.

Bitte beachten Sie: Auch die Pflicht zur Zahlung eines Bußgeldes beim Verstoß gegen die Maskenpflicht wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Näheres zu den Bußgeldkatalogen sowie einen umfassenden Überblick über die Verfügungen und Verordnungen der Länder finden Sie auf unserer Übersicht der Verfügungen und Verordnungen von Bund und Ländern rund um COVID-19.

Um sich den Text der jeweiligen Rechtsgrundlage anzusehen, klicken Sie auf den jeweiligen Link in der nachfolgenden Übersicht.

Bitte beachten Sie: Der Bereich Maskenpflicht entwickelt sich gerade dynamisch. Wir versuchen, die Übersicht in unregelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Sollten wir einmal nicht schnell genug sein, senden Sie uns gerne einen Hinweis an: [email protected].

Stand: 11.05.2020, 12:30 Uhr 

Zu Ihren konkreten Fragen beraten wir Sie gerne individuell, kommen Sie einfach auf uns zu.


Baden-Württemberg

  • Hygienemaßnahmen§ 3 Abs. 1 S. 3 CoronaVO
    „Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus
    • im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen und
    • in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Grün-den unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht." 

    § 4 Abs. 3 CoronaVO
    „Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.“

  • Maskenpflicht: ab dem 7. Lebensjahr im öffentlichen Nahverkehr, in Einzelhandelsgeschäften und in Einkaufszentren.

Bayern

  • Hygienemaßnahmen§ 12 Abs. 1 S. 1 4. BayIfSMV:
    „Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt:
    • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
    • Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 Verkaufsfläche.
    • Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht.
    • Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.“

    § 8 S. 1 BayIfSMV
    „Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen besteht Maskenpflicht“ 

  • Maskenpflicht: ab dem 7. Lebensjahr im öffentlichen Nahverkehr, in Einzelhandelsgeschäften und in Einkaufszentren. 

Berlin

  • Hygienemaßnahmen§ 2 Abs. 1 S. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV     
    „In allen nachfolgend geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten.“

    § 2 Abs. 1 S. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV
    „Dies soll insbesondere durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden.“

    § 2 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV
     
    „Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 sowie für Kundinnen und Kunden in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr und Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 und 2 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 4 Satz 1 ab dem 29. April 2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“

  • Maskenpflicht: im öffentlichen Nahverkehr ab dem 27.04.2020 und ab dem 29.04.2020 auch im Einzelhandel.

Brandenburg

  • Hygienemaßnahmen§ 11 SARS-CoV-2-EindV
    (1) Soweit Einrichtungen geöffnet sein und Dienstleistungen erbracht werden dürfen, hat dies unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. In Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

    (2) Ab dem 27. April 2020 haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in Verkaufs-stellen des Einzelhandels sowie Fahrgäste bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen-partikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.“ 
  • Maskenpflicht: im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr ab dem 27.04.2020 geplant.

Bremen

  • Hygienemaßnahmen§ 11 Coronaverordnung
    „Soweit Einrichtungen nach dieser Verordnung öffnen dürfen, sind geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal) und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie sonstiger Ansammlungen von Menschen vorzunehmen.“

    § 5 Abs. 3 Coronaverordnung
    „Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahver-kehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen, bei dem Besuch einer nach § 9 Absatz 2 und 3 für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstätte oder Ein-richtung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“

  • Maskenpflicht: beim Einkauf und im öffentlichen Nahverkehr.

Hamburg

  • Hygienemaßnahmen§ 8 Abs. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO
    In allen für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, Betrieben oder Einrichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 müssen die Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren. Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang des Publikums zu der Verkaufsfläche durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren. Sie sind insbesondere verpflichtet, 
    • anwesende Personen durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Verkaufsfläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu nach Absatz 5 verpflichtet sind, und außer bei Apotheken im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Verkaufsfläche nicht zu betreten
    • den Zugang des Publikums zu der Verkaufsfläche durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die auf der Verkaufsfläche anwesenden Personen regelhaft einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen auf der Verkaufsfläche nicht entstehen,
    • Personen, die entgegen einer Pflicht nach Absatz 5 bei dem Betreten der Verkaufsfläche keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, den Zugang zu verwehren,
    • bei einer Bildung von Warteschlangen auf der Verkaufsfläche, insbesondere in Kassenbereichen, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und
    • die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen."
  • Maskenpflicht: ab dem 27.04.2020 beim Einkauf im Einzelhandel, auf Wochenmärkten und im öffentlichen Nahverkehr.

Hessen

  • Hygienemaßnahmen§ 3 Abs. 1
    Der Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass 
    • maximal eine Person je angefangener zugänglicher Grundfläche von 20 Quadratmetern eingelassen wird, 
    • ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, 
    • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.“


    § 3 Abs. 2

    „Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 1 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird.“

  • Maskenpflicht: im Einzelhandel und Großhandel sowie in Bibliotheken und Archiven.

Mecklenburg-Vorpommern

  • Hygienemaßnahmen§ 2 Abs. 3
    „In allen geöffneten Verkaufsstellen sind die gestiegenen Hygieneanforderungen 
    einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen. Der Verkauf ist nur zulässig, wenn in den Räumen und im umfriedeten Bereich mit Publikumsverkehr folgende Auflagen umgesetzt werden:
    • Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen und ab dem 27.04.2020 Pflicht für die Beschäftigten und Kunden, eine Mund-Nasen-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, sowie Beschäftigte, soweit sie durch andere Schutzvorrichtungen geschützt werden, hiervon ausgenommen sind.
    • Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche nur je ein Kunde, gegebenenfalls in Begleitung betreuungsbedürftiger Personen, im Geschäft aufhält, wobei in Verkaufsstellen, in denen Einkaufswagen bereitgestellt werden, der Zutritt nur mit einem Einkaufswagen gestattet ist, soweit dies der Kundin oder dem Kunden zumutbar ist,
    • In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben des § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 2 Absatz 3 Nummer 2 den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.
    • Information der Kunden über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen; bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

    Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.“

  • Maskenpflichtim öffentlichen Nahverkehr und Einzelhandel ab dem 27.04.2020. 

Niedersachsen

  • Hygienemaßnahmen§ 8 Abs. 1 der Verordnung:
    „Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäften nach § 3 Nr. 7 sind
    verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen
    Sie haben sicherzustellen, dass sich nur so viele Kundinnen und Kunden in den Verkaufsräumen befinden, dass durchschnittlich 10 Quadratmeter Verkaufsfläche je anwesende Person gewährleistet sind. Die Berechnung der Verkaufsfläche richtet sich nach der Baunutzungsverordnung. Die Betreiberinnen und Betreiber haben Vorkehrungen zu treffen, die den Zutritt zu den Verkaufsflächen steuern, Warteschlangen vermeiden und Anforderungen der Hygiene gewährleisten."

    § 9 Abs. 1 S. 1 der Verordnung:
    „Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen, Einkaufscentern und Einrichtungen nach § 3 Nrn. 6 und 7, mit Ausnahme von Buchst. k, sowie Personen, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen, wie zum Beispiel Haltestellen und Aufenthaltsbereiche am Gleis, nutzen, sind verpflichtet, eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen."

  • Maskenpflicht: beim Einkauf und im öffentlichen Nahverkehr ab dem 27.04.2020.

Nordrhein-Westfalen

  • RechtsgrundlageVerordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab dem 11.05.2020 geltenden Fassung 

  • Hygienemaßnahmen§ 11  der Verordnung:
    „Alle Handelseinrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu treffen. In Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen gilt dies auch für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sa-nitärräume. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.“

    § 2 Abs. 3 der Verordnung:
    „Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet
    • in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen (außer im Freien),
    • in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks,
    • beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,
    • in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettvermittlungsstellen,
    • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,
    • bei der Abholung von Speisen in gastronomischen Einrichtungen,
    • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
    • bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie
    • in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen.

    Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist.“  

  • Maskenpflicht: beim Einkauf und im öffentlichen Nahverkehr ab dem 27.04.2020.

Rheinland-Pfalz

  • Hygienemaßnahmen§ 1 Abs. 2 S. 2 der 5. CoBeLVO:
    „Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, wenn
    • der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Schutzscheiben für Kassenpersonal) einhält,
    • der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeidet und sich in der Einrichtung insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche befindet,
    • der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann,
    • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“

    § 4 Abs. 4 der Verordnung
    „Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“

  • Maskenpflichtbeim Einkauf und im öffentlichen Nahverkehr ab dem 27.04.2020.

Saarland

  • Hygienemaßnahmen: § 2 der Verordnung
    „(1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.

    (2) Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren und Fahrgastschiffe) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen müssen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen auf diese Verpflichtung hinzuweisen.


    (3) Während des Aufenthaltes in Ladenlokalen und auf Wochenmärkten, die nicht nach § 7 Absatz 1 bis 4 untersagt sind, und in den zugehörigen Wartebereichen haben Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe oder die Art der Leistungserbringung nicht entgegenstehen.  


    (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für Patienten und Besucher in Arztpraxen.


    (5) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres diese Regelungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.“

    § 7 Abs. 5 der Verordnung
     
    „Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nicht nach den Absätzen 1 bis 4 untersagter Einrichtungen, Anlagen und Betriebe haben den Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von Warteschlangen zu steuern. Sie haben insbesondere durch Zugangskontrollen sicherzustellen, dass die Zahl von Kunden oder Besuchern dergestalt begrenzt ist, dass pro 20 Quadratmeter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig."
  • Maskenpflicht: beim Einkauf und im öffentlichen Nahverkehr ab dem 27.04.2020.

Sachsen

  • Hygienemaßnahmen§ 8 Abs. 3 SächsCoronaSchVO
    „Die Öffnung der Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn
    • der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern im Geschäft und im Wartebereich vor dem Geschäft eingehalten wird,
    • das Personal und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung tragen, im Übrigen gilt § 1 Absatz 1 Satz 5, 
    • eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch entsprechende Kundenlenkung erfolgt,
    • eine für die Einhaltung der Regeln verantwortliche Person benannt wird und bei Kontrollen Auskunft gibt, 
    • weitere vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung gegebenenfalls festgelegte Hygienevorschriften erfüllt werden.“

Sachsen-Anhalt

  • Hygienemaßnahmen: § 7 Abs. 1 S. 3 der 5. SARS-CoV-2-EindV
    „In den Ladengeschäften ist eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 3 Abs. 2 zu tragen.“

    § 2 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV enthält die allgemeinen Hygieneregeln         
  • Maskenpflicht: ab dem 23.04.2020 beim Einkauf und im öffentlichen Nahverkehr.

Schleswig-Holstein

  • Hygienemaßnahmen§ 9 Abs. 1 der SARS-CoV-2-BekämpfVO
    „Beim Betrieb der in §§ 1 und 5 bis 8 genannten Einrichtungen sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:
    • Besucherinnen und Besucher halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander, soweit sie nicht hilfs- oder betreuungsbedürftig sind, und zu den Beschäftigten ein, soweit sie nicht durch eine Barriere abgeschirmt sind;
    • Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte halten die Regeln zur Husten- und Nieshygiene ein;
    • Oberflächen, die von Besucherinnen und Besuchern häufig berührt werden, werden mindestens zweimal täglich desinfiziert; darüber wird taggleich eine schriftliche Dokumentation erstellt, die auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt ausgehändigt wird."

    § 1 der Verordnung
    „In den folgenden öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Personen verpflichtend:
    • bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einschließlich Taxen oder ähnlicher Transportangebote;
    • beim Betreten von und Aufenthalt in geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels nach § 6 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Wochenmärkte;
    • beim Betreten von und Aufenthalt in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren;
    • beim Betreten von und Aufenthalt in geöffneten Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Banken und Sparkassen;
    • beim Betreten von und Aufenthalt in sich abgeschlossenen Verkaufsständen.“

  • Maskenpflicht: beim Einkauf und im öffentlichen Nahverkehr ab dem 29.04.2020.

Thüringen

  • Hygienemaßnahmen§ 4 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
    „In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden. Die Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 3 ist Voraussetzung für die Öffnung und den Betrieb einer Einrichtung oder eines Angebotes.“

    § 4a der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
     
    „Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung: In Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. In den Räumlichkeiten von Geschäften nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 bis 12 sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
    • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
    • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.“

    § 6 Abs. 5 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
    „Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen. Wer ein Geschäft oder sonst einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 führt, hat sicherzustellen, dass die Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 informiert werden. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen von Kunden, sind zu unterbinden. Im Wartebereich vor und in der Einrichtung sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen, deren Beachtung durch die Kunden von der jeweiligen Geschäftsführung ständig zu überprüfen ist. Bei Zuwiderhandlungen durch Kunden sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen."
  • Maskenpflicht: ab dem 24.04.2020 beim Einkauf und im öffentlichen Nahverkehr.

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