COVID-19: Vorübergehende insolvenzrechtliche Privilegierungen erleichtern die Finanzierung kriselnder Unternehmen

Als Teil des gesetzgeberischen Maßnahmenpakets zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erleichtert das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) die rechtssichere Finanzierung kriselnder Unternehmen und setzt Anreize an deren Gesellschafterkreise: der Nachrang von Gesellschafterdarlehen und das Erfordernis eines Sanierungsgutachtens sind durch das COVInsAG suspendiert.

Das COVInsAG ist am 25. März 2020 im Bundestag und am 27. März 2020 vom Bundesrat angenommen und verkündet worden. Das rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getretene Gesetz ist Teil des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht und soll den negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Rechnung tragen. 

Zu den weiteren Auswirkungen auf das Insolvenzrecht – insbesondere die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – siehe unseren Beitrag zum COVID-19-Insolvenzgesetz.

Keine Rangsubordination von Gesellschafterdarlehen

Die Vorschriften der Insolvenzordnung sehen für Gesellschafterdarlehen eine Rangsubordination vor, wonach diese gegenüber den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger nachrangig gestellt werden. Dieser Nachrang gründet auch in der unternehmerischen Entscheidung zur Beteiligung an der Gesellschaft und der damit einhergehenden Finanzierungsverantwortung des Gesellschafterkreises. Sofern sich das in Rede stehende Unternehmen jedoch in einem insolvenznahen Krisenzustand befindet, steht dieser Nachrang der Bereitschaft der Gesellschafter zur Gewährung von Darlehen regelmäßig im Weg.

Mit dem COVInsAG wird dieser insolvenzrechtliche Nachrang nun vorübergehend ausgesetzt. Sofern die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen der COVID-19-Pandemie ausgesetzt ist, werden Gesellschafterdarlehen und Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen nicht nachrangig gestellt. Dies gilt jedoch nicht für eine entsprechende Besicherung. Die Suspendierung gilt nur für Insolvenzverfahren, deren Eröffnung bis zum 30. September 2023 beantragt wird.

Keine Haftungs- und Anfechtungsrisiken bei der Vergabe von Hilfskrediten

Für Banken ist die Vergabe von Hilfskrediten an krisennahe Unternehmen mit Haftungs- und Anfechtungsrisiken verbunden, wodurch die Bereitwilligkeit zur Darlehensvergabe erheblich geschmälert ist. Solche Risiken entstehen dann, wenn ein Unternehmen vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens noch Rechtshandlungen im Rahmen von Finanzierungen durchführt und diese dann aufgrund der Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sind. Dies gilt neben der Rückzahlung von Darlehen auch für die Bestellung von Sicherheiten. Durch die Erstellung eines Sanierungsgutachtens nach dem einheitlichen Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW S6) wird dieser Gefahr regelmäßig entgegengetreten und die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens bescheinigt. Eine positive Begutachtung begründet einen ernsthaften Sanierungsversuch, wodurch eine objektive Gläubigerbenachteiligung ausscheidet. Dabei trifft ein positives Sanierungsgutachten im Kern die Aussage, dass eine Sanierung nicht aussichtslos ist und eine Finanzierung ökonomisch vertretbar ist.

Für Banken besteht nach den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BTO 1.2.5 Tz. 3 MaRisk) bei der Begleitung einer Sanierung die Verpflichtung, ein entsprechendes Sanierungsgutachten von dem Kreditnehmer einzufordern.

Für Unternehmen, die durch die COVID-19-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, sich aber aufgrund der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht im Insolvenzverfahren befinden, können unter der dynamischen Entwicklung der COVID-19-Pandemie und den Regeln des IDW S6 keine positiven Sanierungsaussichten angenommen werden. Damit würde faktisch die Vergabe von Hilfskrediten zur Abwendung der durch die COVID-19-Pandemie drohenden Insolvenzen verhindert werden.

Mit dem COVInsAG wird dieser Problematik nun begegnet und für die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines gewährten neuen Kredits sowie die erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite eine Gläubigerbenachteiligung rechtlich ausgeschlossen, wenn die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen der COVID-19-Pandemie ausgesetzt war. Damit wird die wegen der COVID-19-Pandemie notwendige Vergabe von Krediten an Krisenunternehmen nachhaltig privilegiert und das Anfechtungsrisiko beseitigt. 

Mit freundlicher Unterstützung von Jonathan Stoldt

 

Insights

Mehr

Aktuelle europäische Pläne zur Förderung von Wasserstoff-Technologien: Der Net Zero Industry Act

Apr 23 2024

Mehr lesen

Nachhaltige und umweltfreundliche öffentliche Beschaffung: Rechtspflicht und Gebot der Stunde

Apr 09 2024

Mehr lesen

FTTH/FTTB: Wie steht es um die Finanzierung des Glasfaserausbaus in Deutschland?

Apr 02 2024

Mehr lesen