“Der Umstand, dass der Kläger in Peru lebt, hindert ihn nicht daran, einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB geltend zu machen. Die Entfernung zwischen Störungsquelle und beeinträchtigtem Eigentum spielt keine Rolle; Nachbarschaft ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine Anspruchsvoraussetzung.”
Urteil des OLG Hamm vom 28.05.2025 (Az. 5 U 15/17), abrufbar unter www.nrwe.de
Mit Urteil vom 28.05.2025 hat das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 5 U 15/17) einen Schlusspunkt über den knapp 10 Jahre andauernden Rechtstreit eines peruanischen Grundstückseigentümers gegen den Energieversorger RWE gesetzt. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass sein Haus in der peruanischen Stadt Huaraz durch eine drohende Flutgefahr aus dem Gletschersee Laguna Palcacocha bedroht sei, die durch den Klimawandel verursacht werde. Er forderte, dass RWE sich proportional zu seinem Anteil an den globalen CO₂-Emissionen (laut Klage 0,38%) an den Kosten für Schutzmaßnahmen beteiligen solle.
Bereits Ende 2017 zeichnete sich aufgrund des vom OLG Hamm erlassenen Beweisbeschlusses ab, dass sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz, die die Klage in Teilen bereits für unzulässig hielt, nicht anschließen würde. Es folgte ein spektakulärer Ortstermin im Mai 2022 in Peru. Im Ergebnis wies das Gericht die Klage ab, da der Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht beweisen konnte, dass eine konkrete Gefahr für sein Grundstück im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB besteht. Nach den umfangreichen Beweiserhebungen – einschließlich Ortstermin in Peru und Einholung mehrerer Sachverständigengutachten – wurde die Wahrscheinlichkeit eines Gletscherseeausbruchs mit Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks auf nur etwa 1% in den nächsten 30 Jahren beziffert. Diese Eintrittswahrscheinlichkeit reicht nach Ansicht des Gerichts für eine "ernsthafte Besorgnis einer zukünftigen, unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung" nicht aus.
Die Entscheidung des OLG Hamm dürfte für künftige Klimaklagen dennoch ein wegweisendes Urteil sein. Denn die Klage scheiterte insbesondere nur aufgrund der nicht nachgewiesenen konkreten Gefährdung des klägerischen Grundstücks. Das Gericht hat zahlreiche grundsätzliche Rechtsfragen zugunsten des Klägers entschieden und damit eine Blaupause für künftige Klimaklagen geschaffen.