PSD II/ZAG: Zahlungsmittelentgelte (Surcharging) im elektronischen Handel

Am 13. Januar 2018 trat das Umsetzungsgesetz zur Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 2 – PSD II) in Kraft. Neben der Neufassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfolgten auch weitreichende Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Durch den neugeschaffenen § 270a BGB wird beispielsweise die Entgelterhebung für die Nutzung bestimmter bargeldloser Zahlungsmittel (Surcharging) reglementiert. Aufgrund der bisherigen unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedsstaaten (beispielsweise weitgehende Verbote von Surcharging in Frankreich, Italien, Ungarn und Schweden; weitgehende Freiheit des Surcharging in Finnland, Polen und Großbritannien) sollen nun gleiche Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt entstehen. Darüber hinaus erhofft sich der Gesetzgeber mehr Schutz für den Verbraucher und positive Auswirkungen hinsichtlich der Kostentransparenz.

1. Der Begriff des Surcharging

Als Surcharging wird die Entgelterhebung eines Zahlungsempfängers gegenüber einem Zahlungspflichtigen für den Einsatz eines bestimmten, meist unbaren, Zahlungsmittels bezeichnet. Hierdurch werden in der Regel die Kosten des Zahlungsverkehrs durch den Händler an den Verbraucher weitergereicht. Durch Nutzung eines mit einem Entgelt behafteten Zahlungsmittels erhöht sich somit der Endpreis der Ware oder Dienstleistung zuungunsten des Verbrauchers.

2. Bisherige Gesetzeslage in Deutschland

Auch vor der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie waren der Erhebung von Entgelten für die Nutzung eines Zahlungsmittels Grenzen gesetzt. Der weiterhin wirksame § 312a Abs. 4 BGB schränkt Surcharging gegenüber Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen ein. Kostendeckende Aufschläge durch den Händler waren allerdings bisher zulässig, soweit eine andere gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit unentgeltlich angeboten wurde. Dies führte zu der oft umstrittenen Frage, was zumutbar und gängig ist. So entschied beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Nutzung von Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsmethode Verbrauchern gegenwärtig nicht zumutbar ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017, Az.: KZR 39/16). Wie dies allerdings für andere Zahlungsmethoden zu bewerten ist, bleibt abzuwarten.

3. Surcharging-Verbot der PSD2

Durch § 270a BGB wird Surcharging stärker beschränkt. Die Norm führt drei Zahlungsmittel auf, die grundsätzlich nicht wirksam mit einem Nutzungsentgelt versehen werden können: Die SEPA-Basislastschrift, die SEPA-Firmenlastschrift sowie die SEPA-Überweisung. Ebenfalls unter ein Surcharging-Verbot fallen nunmehr Zahlungen mit Verbraucherkarten, die in einem sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren (beispielsweise Visa oder Mastercard) ausgegeben werden; dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich gleichzeitig um einen Zahlungsvorgang mit einem Verbraucher handelt. Kreditkarten von American Express (einem sogenannten Drei-Parteien- Kartenzahlverfahren) sind nicht erfasst.

4. Grenzüberschreitender Sachverhalt auf europäischer Ebene

Auch wenn die Umsetzungsfrist der PSD2 am 13. Januar 2018 abgelaufen ist, haben derzeit noch nicht alle EU-Staaten die PSD2 umgesetzt.

Interessant kann daher die Behandlung eines grenzüberschreitenden Sachverhalts auf europäischer Ebene zwischen zwei Staaten sein, bei denen nur einer das Surcharging-Verbot bereits umgesetzt hat. Zu denken ist beispielsweise an die Buchung und Unbarzahlung eines Urlaubflugs mit einer Fluglinie, die ihren Sitz in einem anderen EU-Staat hat als der Kunde. Ist diese Fluglinie an das Surcharging-Verbot des EU-Staates, in dem der Kunde sitzt, gebunden oder kann es die Freiheit seines Herkunftsstaates ausnutzen? Hier sollte § 270a BGB als zwingende Rechtsnorm deutsche Verbraucher schützen, wenn sich der Händler gezielt an den deutschen Markt wendet.

5. Besondere Zahlungsmethoden

Unter der neuen Rechtslage stellen sich jedoch auch Fragen, wie bestimmte Zahlungsmethoden zu behandeln sind. Fraglich ist beispielsweise, wie Zahlungen mit Dienstleistern wir PayPal zu kategorisieren sind, bei denen der jeweilige Drittanbieter zum Ausgleich auf eigentlich regulierte Zahlungsmethoden zurückgreift. Nach dem Wortlaut und der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 31. Mai 2017 wurde PayPal bewusst nicht in die Liste der von § 270a BGB erfassten Zahlungsmethoden aufgenommen. Erfasst aber der Wortlaut der Norm bereits die Zahlungsmethode?

Noch weniger eindeutig ist die Anwendbarkeit der Norm hinsichtlich Zahlungsauslösediensten wie Sofortüberweisung. Untersucht man diese Bezahlverfahren genauer, lassen sich durchaus Argumente für und gegen ein Surcharging-Verbot finden.

Die Unklarheiten gehen allerdings noch weiter: Manche hinterfragen sogar die Anwendung des Surcharging-Verbotes beim Kauf auf Rechnung.

6. Staatlich angeordnetes Surcharging

Es gibt aber auch Fälle, in denen Surcharging auf staatlichen Vorordnungen basiert. So etwa, wenn man in Berlin Taxi fährt: Die Berliner Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr ordnet an, dass die Taxifahrer ein Entgelt für Kartenzahlung erheben. Ob der Berliner Senat auch künftig an dieser Regelung festhalten kann, muss angesichts des Vorrangs der bundesrechtlichen Umsetzung einer EU-Richtlinie bezweifelt werden.

7. Fazit

Der Umfang des Surcharging-Verbots ist derzeit noch nicht klar umrissen. Es gibt nur eine Vielzahl an Indikationen, wie das Verbot zukünftig durch Gerichte umgesetzt werden könnte. Hier ist eine fundierte rechtliche Auseinandersetzung und Beratung unabdingbar.

Mit freundlicher Unterstützung von Johannes Zimmermann (studentischer Mitarbeiter), Bird & Bird Frankfurt am Mai

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