Ab dem 13. Januar 2018 unterliegen auch die Anbieter von Kontoinformationsdiensten und Zahlungsauslösediensten (sog. Dritte Zahlungsdienstleister) durch das neue Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) einer gesetzlichen Registrierungs- bzw. Erlaubnispflicht.

Alle Unternehmen, die ab dem 13. Januar 2018 Kontoinformationsdienste oder Zahlungsauslösedienste erbringen wollen, benötigen hierfür eine Registrierung bei oder eine Erlaubnis von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die entsprechenden Registrierungs- oder Erlaubnisanträge für Kontoinformationsdienstleister und Zahlungsauslösedienstleister, sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei der BaFin zu stellen. Wie empfehlen, die Absicht der Antragsstellung frühzeitig bei der BaFin anzuzeigen.

Die BaFin geht davon aus, dass auch Kontoinformationsdienstleister und Zahlungsauslösedienstleister, die bereits vor dem 12. Januar 2016 tätig waren, innerhalb dieser Dreimonatsfrist ihre Anträge stellen müssen, um ohne Unterbrechung tätig sein zu dürfen. Für eine Ausnahme, nach der sie bis zum Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards zur starken Kundenauthentifizierung und sicheren Kommunikation (RTS) (wahrscheinlich im September 2019) wie zuvor tätig sein dürfen, sieht sie keine gesetzliche Grundlage.

Wenn Sie Unterstützung bei der Antragserstellung benötigen, sind wir gerne für Sie da!

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