Erklärungen gegenüber der Prüfbehörde im Rahmen der Energiepreisbremsegesetze – Erläuterungen des BMWK

Die Energiepreisbremsegesetze sahen die Übermittlung bestimmter Erklärungen bis zum 31. Juli 2023 an eine Prüfbehörde vor. Allerdings stand bislang nicht fest, wer die Aufgaben der Prüfbehörde übernimmt. Das BMWK hat nach einer Interimslösung nun die Prüfbehörden bekannt gegeben.

Die Bundesregierung hat Ende 2022 gesetzlich die Strompreisbremse (Strompreis-bremsegesetz, „StromPBG“) und die Gas– und Wärmepreisbremse (Erdgas-Wärme-Preis-bremsengesetz, „EWPBG“) eingeführt, die auch auf Unternehmen Anwendung findet.

Je nach Höhe der Entlastungssumme bestehen für große Letztverbraucher unterschiedliche Verpflichtungen, die mit verschiedenen Mitteilungs-, Vorlage- und Erklärungspflichten u.a. gegenüber der Prüfbehörde einhergehen (vgl. bspw. § 30 Abs. 2, 6; § 37 Abs. 1, 2; § 37a Abs. 6 StromPBG; § 22 Abs. 2, 6; § 29 Abs. 1, 2; § 29a Abs. 6 EWPBG).

Beispiel: Erklärungen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht

Beispielsweise besteht für Unternehmen, die auf Grundlage des StromPBG und des EWPBG insgesamt Entlastungen über zwei Millionen Euro beziehen, nach beiden Energiepreisbremse-gesetzen eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis zum 30. April 2025 (vgl. § 37 Abs. 1 StromPBG bzw. § 29 As. 1 EWPBG). Diese Pflicht muss durch Vorlage von vertraglichen Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) zur Beschäftigungssicherung oder bei Nichtzustande-kommen einer solchen vertraglichen Regelung durch eine schriftliche Selbstverpflichtungs-erklärung (samt einer Erklärung der Gründe für das Nichtzustandekommen einer vertrag-lichen Regelung) der Prüfbehörde gegenüber nachgewiesen werden (§ 37 Abs. 1, 2 StromPBG, § 29 Abs. 1, 2 EWPBG).

Ist ein Unternehmen dieser Nachweisverpflichtung nicht bis zum 31. Juli 2023 nachgekommen, so hat es grundsätzlich nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach den Energiepreisbremsegesetzen in Höhe von bis zu zwei Millionen Euro und die Prüfbehörde hat bereits gewährte, übersteigende Entlastungsbeiträge zurückzufordern (vgl. § 37 Abs. 2 S. 2, 3 StromPBG, § 29 Abs. 2 S. 2, 3, 4 EWPBG).

Wie den Erklärungspflichten im Rahmen der Energiepreisbremsen auch aktuell nachgekommen werden kann, wird nachfolgend beispielhaft anhand der Nachweisver-pflichtung zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht erörtert.

Prüfbehörde? Bisher Fehlanzeichen

Unternehmen, die den gesetzlichen Pflichten genügen wollten, standen bislang vor einem Problem: Bisher existierte keine Prüfbehörde, an die die entsprechenden Erklärungen hätten abgegeben werden können.

Die für die Energiepreisbremsen so zentrale Prüfbehörde, deren Aufgaben das BMWK entweder durch Rechtsverordnung einer Bundesbehörde zuweisen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG) bzw. die das BMWK einem/einer Beliehenen übertragen kann (§ 48a Abs. 1 StromPBG), war bis zum Fristablauf nicht benannt.

In den am 31.07.2023 vom BMWK veröffentlichten FAQs zur Gas- und Wärmepreisbremse heißt es dazu unter Frage 33 noch:

         “Derzeit läuft ein entsprechendes Vergabeverfahren. Geplant ist, dass der Beliehene bzw. die Beliehenen spätestens im September 2023 die Arbeit aufnimmt.“

Mit Bericht vom 31.08.2023 hat das BMWK mitgeteilt, dass PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („PwC“) sowie atene KOM GmbH („atene“) die Prüfbehörden sind. Die Prüfbehörde hat den operativen Betrieb unter https://pruefbehoerde.pwc.de/ aufgenommen.

    1. Wie können Sie die Unterlagen und Erklärungen einreichen?

a. An wen sind die Erklärungen und Unterlagen zu übermitteln?

Da die Prüfbehörde bis vor kurzem noch nicht konstituiert war, hatte das BMWK über einen Verwaltungshelfer die nachfolgend aufgeführten Postfächer eingerichtet. An diese waren die jeweils näher bezeichneten zu übermittelnden Unterlagen und Erklärungen zu übersenden. Diese gelten laut Pressemitteilung des BMWK fort.

  • [email protected] für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bzw. Erklärungen zum Arbeitsplatzerhalt nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EWPBG bzw. § 37 Abs. 2 Satz 1 StromPBG
  • [email protected] für Erklärungen zum Boni- und Dividendenverbot nach § 29a Abs. 6 EWPBG bzw. § 37a Abs. 6 StromPBG
  • [email protected] für Erklärungen und Unterlagen bei Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro nach § 22 Abs. 2 EWPG bzw. § 30 Abs. 2 StromPBG
  • [email protected] für Mitteilungen von Energielieferanten bei Gewährung einer Entlastungssumme von mehr als 1 Million Euro nach § 23 Nr. 1 b) bb) EWPBG bzw. § 31 Abs. 1 Nummer 2 bb) StromPBG

Für die weiteren Vorlagepflichten, wie beispielsweise die Verpflichtung für Unternehmen mit einem Entlastungsbetrag von über 50 Millionen Euro einen Plan zu verschiedenen Aspekten des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit vorzulegen (vgl. § 30 Abs. 6 StromPBG, § 22 Abs. 6 EWPBG), waren – soweit ersichtlich - keine Postfächer eingerichtet. Angesichts der hierfür längeren Frist (31. Dezember 2024) ist jedoch davon auszugehen, dass die Prüfbehörde vor Fristablauf entsprechende Kontaktmöglichkeiten einrichten wird.

b. Wie kann die Übermittlung schriftformkonform erfolgen?

Gesetzlich ist für die Unterlagen und Erklärungen für die Arbeitsplatzerhaltungs-pflicht die Schriftform vorgesehen (§ 37 Abs. 1 StromPBG, § 29 Abs. 1 EWPG).

Die Schriftform kann hier laut BMWK durch die Übermittlung eines unterzeichneten Dokuments per E-Mail ersetzt werden (vgl. die häufig gestellten Fragen zu „Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG“, Version 10.0 vom 25.07.2023, 4.11, S. 32). Die vorgegebenen Inhalte für die Erklärungen und Unterlagen im Rahmen der Energiepreisbremsen sind in den Gesetzen selbst enthalten. Darüber hinaus gibt es keine Vorgaben. Muster-Vorlagen werden laut BMWK nicht zur Verfügung gestellt (vgl. Fußnote 5 des vorgenannten Hinweisdokuments des BMWK).

   

    2. Ist es mit Fristablauf nicht sowieso zu spät?

Haben Sie bisher keine entsprechenden Unterlagen und Erklärungen übermittelt, so ist eine Einreichung zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich als verfristet anzusehen (gesetzliche Frist nach § 37 Abs. 2 S. 1 StromPBG bzw. § 29 Abs. 2 S. 1 EWPBG ist der 31. Juli 2023).

Auch hat der Gesetzgeber die Chance nicht genutzt, im Rahmen der letzten Überarbeitung der Energiepreisbremsegesetze (Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26. Juli 2023) die Frist für die Einreichung der für die Energiepreisbremsen relevanten Erklärungen und Unterlagen zu verlängern.

Ein Grund zur Panik besteht allerdings nicht: Das BMWK weist in dem aktuellen Hinweisdokument (häufig gestellten Fragen zu „Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG“, Version 10.0 vom 25.07.2023) darauf hin, dass bis zum 30.09.2023 eine Nichtbeanstandungsfrist gilt. Das bedeutet, dass Unternehmen bei einer Einreichung von Unterlagen und Erklärungen innerhalb dieser Nichtbeanstandungs¬frist nicht mit einer Rückforderung der Entlastungsbeträge wegen verspäteter Abgabe rechnen müssen.

Konkret heißt es unter Frage 4.11, S. 32:

„Das EWPBG und das StromPBG sehen für die Übermittlung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bzw. Erklärungen zum Arbeitsplatzerhalt nach § 29 Absatz 2 Satz 1 EWPBG bzw. § 37 Absatz 2 Satz 1 StromPBG sowie von Erklärungen nach zum Boni- und Dividendenverbot nach § 29a Absatz 6 EWPBG bzw. § 37a Absatz 6 StromPBG eine Abgabe zum 31.07.2023 vor. Um Unternehmen, die möglicherweise mit der Zusammenstellung von Unterlagen bislang abgewartet haben, bis die neue Prüfbehörde konstituiert ist, entgegenzukommen, wird es nicht beanstandet, wenn diese Unterlagen und Erklärungen bis spätestens zum Ablauf des 30.09.2023 übermittelt werden. Bei eigentlich verfristeter, aber innerhalb der Nichtbeanstandungsfrist bis 30.09.2023 erfolgender Einreichung muss mit einer Rückforderung, wegen verspäteter Abgabe nicht gerechnet werden.“.

Wie geht es weiter?

Die Hinweisdokumente des BMWK werden fortlaufend überarbeitet, sodass weitere Entwicklungen in diesem Bereich nicht ausgeschlossen und die aktuellen Entwicklungen zu beobachten sind.

Unser Team berät Sie gern im Rahmen der Erstellung der Selbsterklärungen oder insgesamt im Kontext der Energiepreisbremsegesetze. Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere Experten.

 

 

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