Eine Übersicht über die Neuregelungen des EEG 2023

Nachdem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erst 2021 geändert wurde, sollen schon in wenigen Wochen und auch in der 2. Jahreshälfte 2022 weitere Änderungen in Kraft treten. Eine weitere Novelle mit signifikanten Änderungen ist zum 01.01.2023 vorgesehen. Frei nach dem Motto „Nach der Novelle ist vor der Novelle“ hat die Bundesregierung schon angekündigt, im Laufe des Jahres 2023 weitere Änderungen am EEG vorzunehmen.

Damit Sie nicht den Überblick verlieren, stellen wir nachfolgend den Status des Gesetzgebungsprozesses sowie die anstehenden wesentlichen Neuerungen vor. Es ist jedoch abzusehen, dass der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf in den nächsten Wochen und Monaten noch Änderungen erfährt, so dass die nachfolgende Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Am Ende dieses Beitrags finden Sie zudem noch eine Übersicht über den von der Bundesregierung dargestellten Finanzierungsbedarf und die Kosten, die die Gesetzesänderungen im EEG verursachen.

Kontaktieren Sie uns bei individuellen Fragen gerne.

Status des Gesetzgebungsprozesses

Am 28.04.2022 hat der Bundestag mit dem Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher die erste Änderung des EEG beschlossen (BT-Drs. 20/1025, BT-Drs. 20/1544). Das Gesetz passierte am 20.05.2022 auch den Bundesrat, so dass zum beabsichtigten Inkrafttreten am 01.07.2022 nur noch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger fehlt.

Die wesentlichen Neuerungen des EEG 2023 sind Teil des Osterpakets der Bundesregierung, die am 06.04.2022 den Gesetzesentwurf beschloss (BT-Drs. 20/1630). Die 1. Lesung im Bundestag fand am 12.05.2022 statt, woraufhin eine Überweisung in die Ausschüsse erfolgte. Am 16.05.2022 hörte der Ausschuss für Klimaschutz und Energie Sachverständige an. Zudem gab der Bundesrat am 20.05.2022 in einer Stellungnahme erste Empfehlungen ab, die in den weiteren Gesetzgebungsprozess einbezogen werden.

Inhalte des EEG 2023

Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Neuerungen des EEG, gestaffelt nach ihrem geplanten Inkrafttreten, dar. Bitte beachten Sie, dass wir auf die Erwähnung rein redaktioneller Änderungen und sich ergebender Folgeänderungen verzichtet haben.

Neuerungen zum 01.07.2022

Eine der wohl bedeutendsten und vorgezogenen Änderungen des EEG soll schon zum 01.07.2022 in Kraft treten: Der Entfall der EEG-Umlage.

Durch das Einfügen des § 60 Abs. 1a EEG wird die EEG-Umlage für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 vorläufig auf null reduziert, bevor sie anschließend vollständig abgeschafft wird. Kosten werden damit nicht mehr auf die Strompreise aufgeschlagen, sondern über Steuern finanziert.

Neuerungen in der 2. Jahreshälfte 2022

Einzelne Teile der im Osterpaket enthaltenen Änderungen des EEG sollen nach den Plänen der Bundesregierung unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ggf. schon im Laufe des Jahres 2022, in Kraft treten. Dazu gehören insbesondere die folgenden Regelungen:

  • In § 2 EEG wird gesetzlich festgelegt, dass Errichtung und Betrieb von Anlagen und den dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Erneuerbare Energien sollen als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
  • Die Gebotstermine der Innovationsausschreibung im Jahr 2022 sollen am 1. April und am 1. Oktober (anstatt 1. August) stattfinden (§ 28c Abs. 1 S. 2 EEG).
  • Mit § 28d EEG neu eingefügt wird eine Regelung zum Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung. Erstmalig soll am 15. Dezember 2023 eine Ausschreibung stattfinden, eine weitere am 1. Juli 2024 und von 2025-2028 jeweils am 1. Januar und 1. Juli. Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich jährlich von anfangs 400 MW bis 1000 MW im Jahr 2028. Der neue § 39o EEG bildet die Rechtsgrundlage für die Ausschreibung für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung und enthält Voraussetzungen, die teilnehmende Anlagenkombinationen erfüllen müssen. Einzelheiten der Ausschreibung sollen in einer gesonderten Verordnung geregelt werden. Die Verordnungsermächtigung findet sich im neuen § 88e EEG.
  • Weiterhin wird die Bundesregierung ermächtigt, unter anderem den Anspruch auf Zahlung der Marktprämie und zur Bestimmung deren Höhe in einer Rechtsverordnung abweichend zu regeln (§ 88f EEG). 
  • § 100 EEG erhält weitere Übergangsbestimmungen für Solaranlagen, die vor einem bestimmten Datum in Betrieb genommen werden, insbesondere abweichende gesetzlich anzulegende Werte. Der neue § 105 Abs. 6 EEG stellt diese Regelungen unter den Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.

Neuerungen zum 01.01.2023

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

  • Die Ziele des EEG in § 1 EEG werden neu gefasst. Um eine treibhausgasneutrale Stromversorgung zu erreichen, sollen im Jahr 2030 80% des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien bestehen. Ab 2035 soll die Stromversorgung „nahezu treibhausgasneutral“ erfolgen.
  • Die Begriffsbestimmungen in § 3 EEG werden teilweise geändert, so z.B. die Definition der „ausgeförderte Anlagen“ (Nr. 3a), „benachteiligtes Gebiet“ (Nr. 7) und „Bürgerenergiegesellschaft“ (Nr. 15). Unter anderem die Definition für Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten und zweiten Segments (Nr. 4a, 4b), „Brutto-Zubau“ (Nr. 14), „Energie- und Umweltmanagementsystem“ (Nr. 18), „Eigenversorgung“ (Nr. 19) und „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ (Nr. 20), „Schienenbahn“ (Nr. 40) und „Stromerzeugungsanlage“ (Nr. 43b) entfallen. Neu hinzugefügt werden Definitionen für „Moorboden“ (Nr. 34a) und „naturschutzrelevante Ackerflächen“ (Nr. 34b).
  • § 4 EEG enthält den neuen Ausbaupfad, der die Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land von 69 GW im Jahr 2024 auf 160 GW im Jahr 2040 sowie von Solaranlagen von 88 GW im Jahr 2024 auf 400 GW im Jahr 2040 anhebt. Die installierte Leistung von Biomasseanlagen soll bis zum Jahr 2030 auf 8,4 GW ansteigen. Das kumulierte Ausbauziel für Wind an Land, Solar und Biomasse für 2040 läge damit bei gigantischen 568,4 GW – Offshore Wind, Wasser und weitere erneuerbare Energien kämen noch hinzu. § 4a EEG enthält den Strommengenpfad, wonach die Erzeugung erneuerbarer Energien bis 2030 auf 600 TWh ansteigen soll. Angesichts von aktuell maximal ca. 85 GW Verbrauch wäre es interessant zu wissen, wie die Bundesregierung die Verbrauchsentwicklung bis 2040 einschätzt. Laut Gesetzesentwurf geht die Bundesregierung von einem Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 von 750 TWh aus.
  • Leichte Änderungen erfährt auch die Regelung in § 5 zur Teilnahme von ausländischen Anlagen in deutschen Ausschreibungen, die zukünftig im Umfang von 10% (anstatt 5%) der gesamten jährlich zu installierenden Leistung bezuschlagt werden können.
  • In § 6 EEG werden Änderungen zur finanziellen Beteiligung der Kommunen eingefügt, insbesondere zur minimalen Leistung der Windenergieanlagen (1000 kW anstatt 750 kW), zur Betroffenheit mehrerer Gemeinden und zur Ablehnung der Zahlung.

Teil 2: Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung

  • Die technischen Vorgaben für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas und der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen in § 9 EEG werden leicht geändert.

Teil 3: Marktprämie und Einspeisevergütung

  • Der in § 19 EEG geregelte Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber für geförderte Anlagen erhält zwei neue Absätze. Geregelt wird, dass der Anspruch auf Zahlung unter anderem bei Unternehmen in Schwierigkeiten oder bei offenen Rückforderungsansprüchen gegen den Anlagenbetreiber entfällt.
  • § 22 Abs. 2 EEG enthält die Neuerung, dass Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung bis 1000 kW (anstatt 750 kW) zur Förderung keinen Zuschlag der BNetzA benötigen. Gleiches gilt für Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 18 MW. Gebote solcher Anlagen werden im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt.
  • § 22 Abs. 3 EEG enthält die korrespondiere Änderung für Solaranlagen. Diese dürfen zur Förderung nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn sie eine installierte Leistung bis einschließlich 1 MW haben oder im Fall von Solaranlagen des ersten Segments von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 MW. Gebote solcher Anlagen werden im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt. Neu ist, dass im bisherigen § 22 Abs. 6 der Satz 2 gestrichen wird und somit Solaranlagen mit einer installierten Leistung zwischen 300 kW und 750 kW auch nicht mehr freiwillig an Ausschreibungen teilnehmen dürfen.
  • Neu eingefügt wird § 22b EEG, der Bestimmungen enthält, die Bürgerenergiegesellschaften einhalten müssen, um von der in § 22 EEG geregelten Zuschlagsbefreiung profitieren zu können.
  • § 23b EEG, der die Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen regelt, wird neu und deutlich kürzer gefasst.
  • Die besonderen Bestimmungen für den Mieterstromzuschlag in § 23c EEG werden aufgehoben.
  • § 24 Abs. 2 EEG, der Regelungen zur Bestimmung der Anlagengröße für Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen enthält, soll sich zukünftig auch auf Windenergieanlagen an Land (anstatt nur Freiflächenanlagen) beziehen.
  • Die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen wird bis zum 31.12.2027 gezahlt (§ 25 Abs. 2 EEG).
  • § 27 Abs. 1 EEG enthält eine Neuregelung zur Aufrechnung von Ansprüchen aus dem neuen Energie-Umlage-Gesetz.
  • Aufgehoben wird § 27a EEG, was bedeutet, dass der in geförderten Anlagen erzeugte Strom zukünftig auch zur Eigenversorgung genutzt werden darf.
  • Einige Neuerungen erfährt auch § 28 EEG, der das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Windenenergieanlagen an Land enthält. Von 2023-2028 finden Ausschreibungen jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November statt. Das Ausschreibungsvolumen soll im Jahr 2023 12.840 MW und in den Jahren 2024-2028 jeweils 10.000 MW betragen. Absatz 3 wird hinsichtlich der Erhöhung und Verringerung des Ausschreibungsvolumens geändert.
  • Die nachfolgenden §§ 28a-28c EEG zu Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen für Solarenergie werden durch die neuen §§ 28a-28e EEG vollständig ersetzt. 
    • § 28a EEG: Für Solaranlagen des 1. Segments finden die Gebotstermine von 2023-2029 jeweils am 1. März, 1. Juli und 1. Dezember statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt im Jahr 2023 5850 MW, im Jahr 2024 8100 MW und von 2025-2029 jeweils 9900 MW.
    • § 28b EEG: Für Solaranlagen des 2. Segments finden die Gebotstermine von 2023-2029 jeweils am 1. April und 1. Oktober statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt im Jahr 2023 650 MW, im Jahr 2024 900 MW und von 2025-2029 jeweils 1100 MW.
    • § 28c EEG: Die Gebotstermin für Biomasseanlagen finden von 2023-2025 jeweils am 1. März und 1. September statt und von 2026-2028 jeweils am 1. Juni. Das Ausschreibungsvolumen beträgt im Jahr 2023 600 MW, im Jahr 2024 500 MW, im Jahr 2025 400 MW und von 2026-2028 jeweils 300 MW.
    • § 28d EEG: Die Ausschreibungen für Biomethananlagen finden von 2023-2028 jeweils am 1. März und 1. September statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt jeweils 600 MW.
    • § 28e EEG: Die Innovationsausschreibungen finden von 2023-2028 jeweils am 1. Mai und 1. September statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt im Jahr 2023 600 MW, im Jahr 2024 650 MW, im Jahr 2025 700 MW, im Jahr 2026 750 MW, im Jahr 2027 750 MW, im Jahr 2028 850 MW, wobei die Bundesregierung in einer gesonderten Verordnung andere Volumina festlegen kann.
  • In § 30 EEG werden bei den Anforderungen an Gebote einige Folgeänderungen eingeführt.
  • Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2023 5,88 ct/kWh und die jährliche Degression von 2% setzt erst ab 2025 ein (§ 36b EEG).
  • Mit der Neufassung des § 36c EEG kann die Bundesnetzagentur Gebote vom Zuschlagsverfahren auch ausschließen, wenn ihr mitgeteilt wurde, dass es sich um eine Windenergieanlage an Land einer Bürgerenergiegesellschaft bis 18 MW handelt.
  • Die besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften in § 36g EEG entfallen.
  • § 36h EEG enthält die neuen Korrekturfaktoren für Referenzstandorte, wobei für Windenergieanlagen in der Südregion Sonderregelungen gelten.
  • In § 37 EEG wurden neue Regelungen aufgenommen, wonach in den Ausschreibungen für Solaranlagen des 1. Segments nun auch Moor-Anlagen sowie Anlagen auf Ackerflächen und Parkplatzflächen teilnehmen dürfen.
  • Die Regelung zur Bestimmung des Höchstwerts der Solaranlagen des 1. Segments wird in § 37b EEG neugefasst.
  • Gemäß der Neuregelung in § 38b EEG erhöht sich der anzulegende Wert bei besonderen Solaranlagen, wenn diese horizontal aufgeständert sind. Für den anzulegenden Wert von Solaranlagen des 2. Segments soll § 38b EEG gemäß § 38h EEG entsprechend angewandt werden.
  • Laut § 39 EEG gelten für Gebote für Biomasseanlagen hinsichtlich der Genehmigung nach dem BImSchG neu einzuhaltende Fristen. Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2023 16,07 ct/kWh, wobei die jährliche Degression um 1% erst 2024 beginnt (§ 39b EEG). Wird ein Zuschlag erteilt, müssen die Betreiber von bestehenden Biomasseanlagen dem Netzbetreiber mitteilen, ab wann der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG an die Stelle aller bisherigen Ansprüche treten soll und dieser Zeitpunkt darf nunmehr nicht länger als 60 Monate (anstatt 36) nach Erteilung des Zuschlags liegen (§ 39g EEG). Zudem liegt der Höchstwert für bestehende Biomasseanlagen im Jahr 2023 bei 18,03 ct/kWh und verringert sich ab 2024 jährlich um 0,5% (§ 39g Abs. 5 EEG).
  • Für Biomasseanlagen werden in § 39i EEG Neuerungen zu den Zahlungsbestimmungen eingeführt, insbesondere hinsichtlich des zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais. Zudem darf in der Anlage kein Biomethan eingesetzt werden (§ 39i Abs. 1a EEG) und § 39i Abs. 3 EEG enthält neue Höchstwerte.
    • § 39k EEG wird neu gefasst und enthält weitere Anforderungen für Biomethananlagen. Der Höchstwert wird erhöht auf 19,31 ct/kWh und die jährliche Degression um 1% beginnt ab 2024 (§ 39l EEG).
  • Wasserkraftanlagen werden nunmehr nur noch ab einer Leistung von mehr als 500 kW gefördert. Die anzulegenden Werte verringern sich leicht und es werden neue Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes eingefügt (§ 40 EEG).
  • Die anzulegenden Werte für Strom aus Deponie-, Klär- und Grubengas werden in § 41 geändert. Gleiches gilt für den anzulegenden Wert für Strom aus Biomasse, der auf 12,67 ct/kWh verringert wird (§ 42 EEG), und die Vergärung von Bioabfällen (§ 43 EEG). Eine Neuregelung erfährt auch die Vorschrift zur Vergärung von Gülle (§ 44 EEG).
  • § 48 EEG enthält eine Neuregelung für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird. Der anzulegende Wert wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von 6,01 auf 7,0 ct/kWh erhöht. § 48a und § 49 EEG enthalten neue anzulegende Werte für den Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie und Regelungen zur Absenkung der anzulegenden Werte.
  • § 52 EEG wird neu gefasst und enthält Folgeänderungen zur Zahlung von Anlagenbetreibern an den Netzbetreiber. Während sich bislang der Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber bei Pflichtverstößen verringerte, müssen Anlagenbetreiber bei Pflichtverstößen nun eine Zahlung an den Netzbetreiber leisten. Die Zahlungen können aber mit Ansprüchen gegen den Netzbetreiber aufgerechnet werden (§ 52 Abs. 6 EEG).
  • Neu eingeführt wird, dass Netzbetreiber verpflichtet werden, einen etwaig zu viel gezahlten Betrag von den Anlagenbetreibern zurückzufordern (§ 55 b EEG).

Teil 4: Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien

  • Teil 4 enthält die sich aus dem Wegfall der EEG-Umlage ergebenden Änderungen.
  • § 56 erhält nur eine Neuformulierung im Hinblick auf die Kennzeichnung des nach dem EEG geförderten Stroms. § 57 EEG enthält die Verpflichtung für Übertragungsnetzbetreiber, den nach § 19 Abs. 1 EEG vergüteten Strom zu vermarkten. § 58 EEG enthält so dann die Neuregelung über die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber über das neue Energie-Umlagen-Gesetz. 
  • Die §§ 59-69 EEG, die bislang die Zahlung der EEG-Umlage sowie Ausnahmen davon enthielten, entfallen.

Teil 5: Transparenz

  • Die §§ 70 – 73 EEG enthalten sich im Wesentlichen aus dem Entfall der EEG-Umlage ergebenden Änderungen zur Mitteilung und Veröffentlichung der Daten durch Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber.
  • Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 74 EEG).
  • Die Neufassung des § 76 EEG enthält Folgeänderungen aus dem Energie-Umlagen-Gesetz hinsichtlich der Datenmitteilung der Übertragungsnetzbetreiber an die Bundesnetzagentur.
  • Die Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage entfällt (§ 78 EEG).

Teil 6: Rechtsschutz und behördliches Verfahren

  • Die Aufgaben der Bundesnetzagentur in § 85 EEG werden als Folgeänderung angepasst.
  • Mit dem neu eingefügten § 85c EEG kann die Bundesnetzagentur Anforderungen an besondere Solaranlagen festlegen. Die Fristen bestimmen sich je nach Art der besonderen Solaranlagen.

Teil 7: Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen

  • Mit der Neufassung des § 95 EEG wird die Bundesregierung nun unter anderem ermächtigt, die Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen des 1. und 2. Segments neu festzusetzen und ihre Verringerung und deren zeitliche Anwendung abweichend von den Bestimmungen des EEG zu regeln.
  • § 98 EEG enthält Änderungen zum jährlichen Monitoring der Zielerreichung durch die Länder und die Bundesregierung. § 99a und § 99b EEG enthalten Änderungen zum Fortschrittsbericht Windenergie an Land und zum Bericht zur Bürgerenergie.
  • § 100 enthält Folgeänderungen der Übergangsbestimmungen, die sich aus den Neuregelungen ergeben, insbesondere in welchen Fällen die alte Fassung des EEG anzuwenden bleibt.
  • Schließlich enthält § 101 den beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt, wonach die geänderten Bestimmungen des Teils 3 (Regelung über Ausschreibungen) erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung angewandt werden dürfen.

3. Finanzierungsbedarf

Laut S. 6 des Gesetzesentwurfs geht die Bundesregierung von einem erheblichen Finanzierungsbedarf für die Umstellung der Finanzierung der erneuerbaren Energien aus. Diesen gibt sie in tabellarischer Form unterteilt für Anlagen nach EEG 2021, Windenergieanlagen an Land, Photovoltaikanlagen und die finanzielle Beteiligung von Kommunen an. Der Gesamtfinanzierungsbedarf wird für 2023 prognostiziert mit 4,4 Mrd. € und steigt von 12,0 Mrd. € im Jahr 2024 bis zu einer Spannbreite von 20,0 Mrd. € - 23,0 Mrd. € im Jahr 2030.

Der Finanzierungsaufwand entsteht aus der Differenz der Vergütungsansprüche der Anlagenbetreiber und dem Verkaufswert des geförderten Stroms an der Strombörse. Die Finanzierungsmittel sollen laut Gesetzesentwurf vorrangig aus den Erlösen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel bereitgestellt werden.

Weiterhin geht die Bundesregierung von Entlastungen für die Wirtschaft in Höhe von jährlich etwa 6.848.000 € aus, da mit dem Energie-Umlage-Gesetz die Erhebung und Abrechnung von Umlagen vereinheitlicht und vereinfacht würde.

Zusätzlicher Finanzierungsaufwand in Höhe von jährlich 842.000 € entstehe durch neue Mitteilungspflichten für Bürgerenergiegesellschaften.

Schließlich ergebe sich für die Verwaltung ein erhöhter Erfüllungsaufwand, insbesondere geht die Bundesregierung von Kosten in Höhe von jährlich 1.681.000 € für die Bundesnetzagentur aufgrund der Anhebung der Ausschreibungsmengen aus. 66% davon würden jedoch über die von Bietern zu zahlen Gebühren beglichen.

Insights

Mehr

Nachhaltige und umweltfreundliche öffentliche Beschaffung: Rechtspflicht und Gebot der Stunde

Apr 09 2024

Mehr lesen

FTTH/FTTB: Wie steht es um die Finanzierung des Glasfaserausbaus in Deutschland?

Apr 02 2024

Mehr lesen

Reform der Produkthaftung - Neue Haftungs- und Prozessrisiken für Unternehmen!

Mrz 27 2024

Mehr lesen