Vertraglicher Ausschluss von Reverse Engineering nach dem neuen Geschäftsgeheimnisschutzgesetz

Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) wurde bereits vielfach in der Fachpresse diskutiert, nicht zuletzt aufgrund einiger wichtiger Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage.

Eine bislang noch wenig beleuchtete Neuerung betrifft das sogenannte „Reverse Engineering“. Darunter versteht man das Untersuchen oder Rückbauen eines Produkts, um an darin verkörpertes Know-how zu gelangen. Insbesondere in Lieferketten besteht für Zulieferer innovativer Produktkomponenten die Gefahr, dass deren Abnehmer sich das darin verkörperte Know-how selbst aneignen und die Komponenten künftig selbst herstellen könnten. Nach dem neuen GeschGehG ist dieses Reverse Engineering – anders als früher – grundsätzlich zulässig, soweit der Geheimnisinhaber es nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen hat. Die Gesetzesmaterialien enthalten jedoch keinen Hinweis dazu, inwieweit ein vertraglicher Ausschluss mit Grundsätzen des Kartellrechts und dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) vereinbar ist.
 

Unser Partner Dr. Christopher Maierhöfer und Associate Roksana Hosseini, LL.M. befassen sich in ihrem neuen Artikel mit der geänderten Rechtslage, prüfen die kartell- und AGB-rechtlichen Schranken eines vertraglichen Ausschlusses von Reverse Engineering und geben darauf aufbauend Praxistipps für die Vertragsgestaltung.

Lesen Sie den gesamten Artikel in der Fachzeitschrift GRUR-Prax (zur Online-Version), der Ihnen wertvolle praktische Hilfestellungen bei der Gestaltung vertraglicher Ausschlussklauseln im Kontext von Reverse Engineering bietet >>

Weitere Informationen zum Umgang mit Geschäftsgeheimnissen finden Sie zudem auf unserer In Focus-Seite Trade Secrets >>

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