Rahmenvereinbarungen in der EuGH-Rechtsprechung

Am 16. Januar 2020 hat ein dänisches Gericht per Beschluss (Aktenzeichen: C-23/20 – Simonsen & Weel) dem EuGH diverse Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich mit den Folgen der vorangegangenen EuGH-Entscheidung vom 19.12.2018 zu Rahmenvereinbarungen befassen. 

Mit den vorgelegten Fragen soll geklärt werden, ob es die derzeitige Rechtslage erfordert, bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen eine maximale Menge abrufbarer Leistungen anzugeben. Je nach Entscheidung ergeben sich weitere entscheidende Rechtsfragen: Verliert die Rahmenvereinbarung etwa ihre Wirkung, wenn dieser vorab bestimmte Wert erreicht ist? Und welche Folgen hat es, wenn der öffentliche Auftraggeber keine Höchstmenge angibt? Ist dieser Fall vergleichbar mit einer sogenannten „De – Facto – Vergabe“ nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB, sodass ein vergebener Auftrag ggf. unmittelbar unwirksam ist? 

Unser Partner Dr. Alexander Csaki und Associate Fin Winkelmann, LL.M. haben sich mit der aktuellen Rechtslage und den möglichen Rechtsfolgen auseinandergesetzt und liefern in ihrem Beitrag auf Vergabeblog.de erste Einschätzungen.

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Hintergrund

Dem Schritt des dänischen Gerichts geht das bereits angedeutete und bahnbrechende EuGH-Urteil vom 19.12.2018 voraus: Der EuGH entschied darin, dass in Rahmenvereinbarungen zwingend eine Höchstmenge abrufbarer Leistungen festzulegen ist, die die Rahmenvereinbarung in Höhe des voraussichtlichen Beschaffungsbedarf „deckelt“. Eine unbegrenzte Verwendung der Rahmenvereinbarung ist demnach nicht mehr möglich. Ein Beispiel: Wenn der Auftraggeber seinen Bedarf mit Bürostühlen für die nächsten 4 Jahre durch Einzelabrufe aus einer Rahmenvereinbarung decken möchte, dabei aber die Rahmenvereinbarung in Höhe seines im Ausschreibungszeitpunkt geschätzten Bedarfs „deckeln“ muss, ist es womöglich notwendig, dass er etwa einen gestiegenen Bedarf erneut ausschreibt und die ursprüngliche Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit verliert.

Das Urteil aus Dezember 2018 sorgt allerdings für rechtliche Unklarheit und hinterlässt durchaus Spielraum, wie Rahmenvereinbarungen rechtskonform zu vergeben sind, wie die anzugebende Höchstmenge zu ermitteln ist und welche Folgen das Erreichen der „Deckelung“ hat.

In seinem Artikel in der NZBau (NZBau 2019, NZBAU Jahr 2019 Seite 116 – „Autorità“) untersucht unser Vergaberechts-Team um Dr. Alexander Csaki und Fin Winkelmann, LL.M.  die Motive des EuGH und prüft eine Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf die Auftragsvergabe durch Sektorenauftraggeber. Finden Sie den gesamten Artikel auch auf beck-online und erhalten Sie praxisnahe Hinweise zu rechtskonformen Umsetzung. 

Zum NZBau-Artikel auf beck-online.de >> 

 

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