BGH: Weitere Untergrenze für Barabfindung bei Squeeze-out

BGH legt weitere Untergrenze für angemessene Barabfindung bei Ausschluss eines Minderheitsaktionärs (Squeeze-out) fest

Nach einem aktuellen Beschluss des BGH ist für die Bestimmung der im Rahmen eines Squeeze-outs zu gewährenden angemessenen Barabfindung bei Bestehen eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags der Barwert der darin vorgesehenen Ausgleichszahlungen als Untergrenze zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlung tritt damit als weitere Untergrenze neben den Börsenwert der zu übertragenden Aktien und deren Anteil am Unternehmenswert der Gesellschaft.

Hintergrund: Angemessenheit der Barabfindung beim Squeeze-out

  • Den auszuschließenden Minderheitsaktionären ist bei einem Squeeze-out eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Die Barabfindung muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Squeeze-out berücksichtigen (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG). 

  • Die Angemessenheit der Barabfindung kann im Spruchverfahren überprüft werden (§ 327f AktG). Ausgeschlossene Minderheitsaktionäre machen davon in der Praxis regelmäßig Gebrauch.

  • Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH (insbesondere in der Sache „DAT/Altana“) durfte die Barabfindung schon bislang grundsätzlich weder den Börsenwert der Aktien noch deren Anteil am durch eine geeignete Methode ermittelten Unternehmenswert der Gesellschaft unterschreiten.

  • Bis zuletzt war in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten, ob der Barwert einer in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vereinbarten Ausgleichszahlung (§ 304 AktG) eine weitere Untergrenze der angemessenen Barabfindung bildet.

Ausgleichszahlung im Rahmen der Angemessenheit der Barabfindung zu berücksichtigen

Der BGH hat diese Frage in seinem Beschluss vom 15. September 2020 (II ZB 6/20) nun geklärt: Die angemessene Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach §§ 327a, 327b AktG kann nach dem Barwert der aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen zu bestimmen sein, wenn (i) dieser höher ist als der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts und (ii) der Unternehmensvertrag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Squeeze-out bestand und von seinem Fortbestand auszugehen war. 

In seinem Beschluss stellt der BGH im Wesentlichen darauf ab, dass die Angemessenheit der Abfindung aus Sicht des Minderheitsaktionärs zu bewerten sei. Aus dessen Sicht käme es auf die Erträge an, die er ohne den Squeeze-out zukünftig tatsächlich erhalten hätte. Solange der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand, wären dies die Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG gewesen, deren Barwert deshalb bei der Abfindung abzubilden sei. Die Diskontierung der Ausgleichszahlungen könne dabei eine aussagekräftige und geeignete Methode zur Ermittlung des Werts des Fruchtziehungsrechts sein, der den Wert der Unternehmensbeteiligung des Minderheitsaktionärs markiert.

Auswirkungen für die Praxis

Bei der Bemessung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze-out kann ein Mehrheitsaktionär künftig dann nicht mehr zwingend von gefallenem Börsenkurs und Unternehmenswert profitieren, wenn zwischen ihm und der Gesellschaft, die Gegenstand des Squeeze-out ist, ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht. Eine nunmehr zu berücksichtigende weitere Untergrenze der Barabfindung wird nämlich bereits bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und damit deutlich vor der Umsetzung des Squeeze-out festgelegt. 

Ob man dem etwa durch Regelung einer festen Laufzeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ohne automatische Verlängerung vorbeugen könnte, erscheint zweifelhaft. Zwar wäre dann formal nicht von einem Fortbestehen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags über seine Laufzeit hinaus auszugehen, womit ein Kriterium des BGH entfiele. Ein Gericht könnte aber im Rahmen der Prüfung, ob von einem Fortbestehen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags auszugehen war, zu dem naheliegenden Ergebnis kommen, dass dessen Laufzeit ohne den Squeeze-out zur Aufrechterhaltung der organisatorischen und finanziellen Eingliederung verlängert worden wäre.

Insights

Mehr

Hohe Hürden für Kündigungen von langzeiterkrankten Arbeitnehmer:innen

Apr 29 2024

Mehr lesen

Entstehung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen – Urlaubsanspruch bei Doppelarbeitsverhältnisse

Apr 29 2024

Mehr lesen

Variable Vergütung – Schadensersatz bei zu später Zielvorgabe

Apr 29 2024

Mehr lesen